Förderung
Richtlinien
Richtlinienänderung gültig ab 1. Januar 2024 gemäß der Aufsichtsratsbeschlüsse vom 06. und 21.12.2023
Präambel
Die Regelungen dieser Förderrichtlinien gelten für die Förderprogramme ÖFI (Projekt- und Referenzfilmförderung) und ÖFI+ (Standortförderung). Bei den farblich hinterlegten Bestimmungen 6a (Herstellungen) und 9a (Verwertung) handelt es sich um Sonderbestimmungen für das Förderprogramm ÖFI+. Die Standortförderung zielt gem. §2 lit c, h und i FFG darauf ab,
- die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Filmstandorts Österreich zu steigern (nachhaltige Stärkung von Filmproduktionen, Schaffung von Arbeitsplätzen, zusätzliches Steueraufkommen etc.)
- Anreize zu ökologisch nachhaltiger Filmproduktion zu schaffen,
- einen Beitrag zur Chancengleichheit aller Geschlechter im Filmschaffen zu leisten.
Die nicht farblich hinterlegten Bestimmungen betreffen das Förderprogramm ÖFI. Die Bestimmungen für das Förderprogramm ÖFI finden auch Anwendung auf das Förderprogramm ÖFI+, soweit ihnen nicht die Sonderbestimmungen für ÖFI+ entgegenstehen.
Klarstellung der Anwendungen der vorliegenden FRL zw ÖFI u ÖFI+
3.4. Für den Fall, dass Dreharbeiten unter Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, hat die*der Förderungswerber*in zusätzlich vor Drehbeginn ein Kinderschutzkonzept vorzulegen.
Ergänzung des Code of Ethics um das Kinderschutzkonzept
3.6.1. 30%
Anpassung an das FFG
vormals 3.12. wurde in Punkt 11 verschoben
- Antragsberechtigt ist die*der Hersteller*in des zu fördernden Films. Die Förderung wird als erfolgsbedingt rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Rückzahlungsbeträge aus Herstellungsförderungen werden pro Film auf Antrag der Förderungsempfängerin*des Förderungsempfängers und nach Erfüllung aller ihrer*seiner sonstigen Vertragsverpflichtungen in Referenzmittel umgewandelt und durch einen Zuschuss verdoppelt, wobei eine Kumulierung von Rückzahlungen aus den Erlösen mehrerer Referenzfilme möglich ist. Der jährlich abzurufende Gesamtbetrag aus der verdoppelten Rückzahlung ist jedoch aus budgetären Gründen begrenzt und in Anhang E der Richtlinien festgelegt.
Gestrichen wurde die Verdoppelung der Rückzahlungen.
6.1.3.
- Inhaltsbeschreibende Unterlagen wie Drehbuch/Drehkonzept, Angaben zur geplanten visuellen Umsetzung (Regie-Statement),
- prüffähiger Finanzierungs- und Terminplan sowie Kalkulation,
- Stab- und Besetzungslisten,
- Kinderschutzkonzept,
- Koproduktions(vor)verträge mit Erlösbeteiligungsvereinbarungen (Recoupment)
- Einsatz- und Verwertungsplan, sofern vorhanden, und, sofern dies den aktuellen Marktbedingungen nach erforderlich und angemessen ist, dem Umfang des Vorhabens entsprechende Verleihzusagen sowie eine Zusammenstellung über abgeschlossene, aufgenommene und beabsichtigte Verhandlungen mit dem Ziel der bestmöglichen Verwertung des Films im In- und Ausland,
Die Auflistung der vorzulegenden Unterlagen wurde um die inhaltsbeschreibenden Unterlagen ergänzt
6.1.7. …die Kriterien des Filminstituts für Green Filming, basierend auf der Richtlinie UZ 76 Österreichisches Umweltzeichen „Green Producing in Film und Fernsehen“, von der*dem Förderungswerber*in eingehalten werden.
Förderungsvoraussetzung ist die Einhaltung der Kriterien für Green Filming
- Die Kosten für die Projektabschlussprüfung, die durch eine*n unabhängige*n Wirtschaftsprüfer*in gemäß der vom Filminstitut vorgegebenen Prüfungsstandards (Vertragsbeilage) durchgeführt werden, werden als Projektkosten anerkannt.
Neuer Punkt zur Anerkennung der Kosten für Abschlussprüfungen
6.4. Buch- und Regieabgeltungen unterliegen bei Debutfilmen einem Abschlag von jeweils 15% der anzuwendenden Richtsätze.
Abschläge für Debütfilme werden mit 15% festgelegt, unabhängig von etwaiger Personalunion in Buch und Regie.
- Für die Nachwuchsförderung gem. § 2 Abs. 1 lit. d) FFG können in allen Fördersparten projektbezogene Förderungen und Förderungen für Maßnahmen zur Professionalisierung des filmischen Nachwuchses vergeben werden.
Neuregelung im Rahmen der Nachwuchsförderung.
6a.1. Die Einhaltung der Kinosperrfristen gilt für alle nach dem FFG geförderten Projekte, ausgenommen jene Projekte, die auch zusätzlich nach dem Kunstförderungsgesetz gefördert wurden.
Ausnahmeregelung für BMKÖS-geförderte Projekte
6a.2. Bei Koproduktionen hat die finanzielle Beteiligung durch ÖFI+ in der Erlösaufteilung (Recoupment) angemessen berücksichtigt zu werden (pro rata pari passu).
Klarstellung der Erlösaufteilung bei Koproduktionen
6a.3. …sieben Wochen…
Einreichungen für ÖFI+ haben sieben Wochen vor Drehbeginn zu erfolgen (vormals 30 Werktage)
(mit mindestens 10% österreichischer Finanzierungsbeteiligung)
Klarstellung der Mindestbeteiligung anderer Förderstellen
6a.4. …sieben Wochen…
Analogie zu 6a.3.
6a.9.
- die kostenmäßige Zuordnung von Stab und Darsteller*innen den Nationalitäten der Koproduzent*innen folgt oder den Erfordernissen der Dreharbeiten entspricht und jedenfalls die Bedingungen für das Eintreten der beschränkten Steuerpflicht gem. §1 Abs. 3 EstG 1988 erfüllt und
- eine angemessene Berücksichtigung der österreichischen finanziellen Beteiligung im Recoupment vereinbart wird (s. 6a.2.). Entsprechende Unterlagen sind dem Filminstitut bei Antragstellung, spätestens aber vor Errichtung des Förderungsvertrags, vorzulegen.
Die österreichische Produktionsfirma hat in den Koproduktionsvereinbarungen für eine Besicherung des Mittelzuflusses Sorge zu tragen. Die Sicherstellung kann durch Erlag auf ein Treuhandkonto, eine Bankgarantie oder einen Auszahlungsvorbehalt durch das Filminstitut erfolgen. Im Falle des Auszahlungsvorbehalts werden Raten des Filminstituts erst nach bestätigtem Eingang der entsprechenden Mittelzuflüsse auf dem Projektkonto der österreichischen Produktionsfirma angewiesen.
Bei Projekten, bei denen der Wertschöpfungsbonus Anwendung findet, gilt folgende Regelung: Für Schauspieler*innen, die durch ihre Tätigkeit bzw. erbrachte Leistung in Österreich der Abzugssteuer gemäß § 99 EStG unterliegen, werden 50% der in Österreich steuerpflichtigen Gage als förderbare Kosten anerkannt (ergibt sich aus den Drehtagen in Österreich). Voraussetzung für die Anerkennung derer Gagen ist der Nachweis über die Abfuhr der Abzugssteuer bei einem österreichischen Finanzamt.
Die Abgaben der Sozialversicherung (Dienstgeber*innen-Anteil) werden zur Gänze anerkannt.
Regelungen zur Anerkennung des Wertschöpfungbonus
6a.13. Sollten wesentliche Parameter, die die Höhe der Förderung bestimmen (d.s. förderbare österreichische Herstellungskosten, Höhe des Mittelzuflusses, Green Filming Kriterien und Kriterien zur Erlangung des Gender-Gap-Financing) nicht erfüllt werden, ist im Zuge der Abschlussprüfung die Höhe der Förderung entsprechend zu korrigieren.
Regelungen zur Änderung der Förderhöhe bei Nicht-Erfüllung von Kriterien
6a.14. Projekte nach dem Kunstförderungsgesetz (BMKÖS-Förderung) sind von der verpflichtenden Kalkulation einer Überschreitungsreserve ausgenommen.
Ausnahmeregelung für BMKÖS-geförderte Projekte
7.1.1. redaktionelle Änderung
7.1.2. redaktionelle Änderung
7.3.1. Streichung des letzten Satzes, Festivalteilnahmen Out of Competition wird in Anhang D, der Festivalliste, geregelt.
7.6. Einen Anspruch auf Referenzmittel lösen nur Projekte aus, bei denen eine österreichische Mehrheitsbeteiligung an der Finanzierung und/oder Federführung (delegate producer[1]) besteht und bei denen zumindest 3 der folgenden 4 Positionen mit Personen gemäß Punkt 3.1.1 besetzt sind und die Hauptverantwortung tragen: Regie, Drehbuch, Kamera, Schnitt.
Fußnote: Als delegate producer ist die Trägerin des wirtschaftlichen Gesamtrisikos und des Letztentscheidungsrechts gemäß Koproduktionsvertrag zu verstehen.
Neuregelung des Referenzmittelanspruchs
- Referenzmittel dürfen jedenfalls nur für Filmvorhaben verwendet werden, die den Voraussetzungen gem. 6. entsprechen.
Analoge Neuregelung für die Referenzmittelverwendung
- Projekte, an denen eine finanzielle Beteiligung von zumindest 20% besteht und die darüber hinaus die Kriterien von Punkt 7.6. betreffend 3 von 4 Positionen erfüllen, haben Anspruch auf Referenzmittel (ausgenommen Incentive Funding), wenn sie die Kategorie 1 aktueller Festival-Liste (Anhang D) erfüllen.
Ausnahmeregelung für Filme, die Kategorie 1 gem. aktueller Festival-Liste (Anhang D) erfüllen.
- Erfüllt der Film nicht das Erfordernis der österreichischen Mehrheitsbeteiligung an der Finanzierung und/oder Federführung (delegate producer), aber dennoch 3 der 4 Positionen gem 7.6., …
Regelung für die Referenzmittelauslösung bei minoritären Projekten, bei denen jedoch zumindest 3 der folgenden 4 Positionen mit Personen gemäß Punkt 3.1.1 besetzt sind und die die Hauptverantwortung tragen: Regie, Drehbuch, Kamera, Schnitt.
- … im Rahmen der Projekt- und/oder Referenzfilmförderung …
Regelung für Filme, die vom Filminstitut nicht in der Projekt- und/oder Referenzfilmförderung gefördert wurden, können bei Erfüllung der Kriterien nach AR-Beschluss ½ Referenzmittel zugesprochen bekommen.
7.15. redaktionelle Änderung
- …oder die Auswertung durch eine Premiere samt Sondervorführungen erfolgen.
In Ausnahmefällen kann ein Kinostart durch Premiere samt Sondervorführungen ersetzt werden.
- Analogie zu 9.1.
- Aktualisierung durch zusätzliches Anführen von BD
9.2.3. Aktualisierung durch zusätzliches Anführen von digitalen (statt elektronischen) Medien;
Premierekosten werden einmalig anerkannt
9.2.4. Einbringung des Kinostartantrages durch die*den Hersteller*in wurde gestrichen, da in 9.1. geregelt
9.3. In jeden Fall haben die Antragsteller*innen einen angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 5% des Gesamtbudgets der Herausbringung zu erbringen.
Usus wurde in FRL festgehalten
9.4. In jedem Fall haben die Antragsteller*innen einen angemessenen Eigenanteil von mindestens 5% des Gesamtbudgets der Verbreitungsmaßnahme zu erbringen.
Usus wurde in FRL festgehalten
Sind die Materialien nach Pkt. 9.2.1. bis Pkt. 9.2.3. bereits in der Kostenaufstellung der Herstellungsförderung oder des Kinostarts enthalten, können diese nicht als sonstige Verbreitungsmaßnahme gefördert werden.
Trennung der Förderschienen Kinostart und Sonstige Verbreitungsmaßnahmen
10. Streichung der Einreichmöglichkeit durch Interessensvertretungen
In Analogie zum FFG
Ausschluss von Fortbildungen im Bereich TV/Serien und Kurzfilm (ausgenommen Animation)
Ausschluss, da diese Bereiche keine Fördergegenstände des Filminstituts darstellen
11.8. ersatzlose Streichung samt aller Unterpunkte
Streichung der mittlerweile obsoleten COVID19-Sonderbestimmungen.
13.5.2. redaktionelle Änderung
14.5. …ausgenommen das pauschal zu berechnende Produzent*innen-Honorar sowie die Fertigungsgemeinkosten, diese nur vorbehaltlich einer Prüfung durch das Filminstitut.
Bei Unterschreitung der Fertigstellungskosten bleiben die Produzent*innen-Honorare unverändert; eine etwaige Neuberechnung der Fertigungsgemeinkosten obliegt dem Filminstitut
17. Diese Richtlinien treten am 01. Jänner 2024 in Kraft.
Anhang A Höchst- und Richtsätze von finanziellen Förderungen
Drehbuchentwicklung im Team/ÖFI-Nachwuchsförderprogramm
40.000 EUR (Höchstsatz)
Neuer Höchstsatz im Rahmen des Nachwuchsförderprogramms
Verleihförderung (Kinostartförderung):
- Grundbetrag 20.000 EUR (Premiere/Sondervorführungen; Höchstsatz; nicht rückzahlbarer Zuschuss)
Analog zur erweiterten Bestimmung in 9.2.
Anhang D Festivalliste
Preise
Kat.4 wurde um Sundance erweitert
Kat.6 wurde um FANTASY FF: MÉLIÈS D‘OR erweitert
Kat.7 wurde um die Hauptpreise der FANTASY FF: SITGES, AUSTIN, FANTASIA (Montreal), BIFAN erweitert
Teilnahmen
Kat.6 wurde um den Hauptwettbewerb DOC FF: AMSTERDAM erweitert
Kat.8 wurde um den Wettbewerb der FANTASY FF: SITGES, AUSTIN, FANTASIA (Montreal), BIFAN erweitert
Anhang D Referenzfilmförderung
Abzurufender Gesamtbetrag aus der Rückzahlung: max. 200.000 EUR pro Projekt.
In Analogie zur Änderung in 6.1. (Streichung der Verdoppelung der Rückzahlungsbeträge)
Richtlinienänderung gültig ab 1. Januar 2023
1. Allgemeine Bestimmungen
1.2. Anträge zur Verwertung und zur beruflichen Weiterbildung können unabhängig von den Einreichterminen vorgelegt werden.
1.3. Wiedervorlagen sind im Falle von Verwertungsförderungen oder der Förderung beruflicher Weiterbildungen ausgeschlossen.
2. Förderungszusage
Bestimmung zu Covid 19 wurde ersatzlos gestrichen.
3. Förderungsvoraussetzungen
3.1.1. Die Fördervoraussetzung für natürliche Personen wurde um Staatsangehörige der Schweiz bzw. alternativ auf den ständigen Wohnsitz in Österreich erweitert.
3.1.2. Die Fördervoraussetzung für Produktions- und Verleihunternehmen wurde um den Firmensitz in der Schweiz erweitert; Voraussetzung ist eine aufrechte Gewerbeberechtigung.
3.1.3. Die Unabhängigkeit von Produktions- und Verleihunternehmen ist erstmals geregelt und auf max. 25% direkter oder indirekter Beteiligung audiovisueller Mediendienste-Anbieter beschränkt.
3.1.4. Persönliche Haftung der geschäftsführenden Organe wurde ersatzlos gestrichen.
3.4. Auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsgesetz sowie des Code of Ethics wird explizit hingewiesen.
3.5.3. Die Sprache von in Österreich anerkannten Volksgruppen wird für die Endfassung eines Films anerkannt.
3.6.4. Die „Bescheinigung als österreichischer Film“ wird von der FAMA ausgestellt.
3.9. Förderungsausschlüsse wurden neu formuliert; Bescheinigung über AGVO-Konformität kann vom ÖFI angefordert werden.
3.14. Rechteübertrag an Verwertungsgesellschaften muss uneingeschränkt wahrgenommen werden können.
5. Förderung der Projektentwicklung
5.1. Green Filming – basierend auf UZ 76 – kann bereits in der Projektentwicklung berücksichtigt werden.
Im Rahmen der Projektentwicklung kann eine angemessene Regiegage anerkannt werden, die auf die Richtsätze für Regiegagen gemäß Anhang B anzurechnen ist.
6. Förderung der Herstellung
6.1.2. Eigenmittel in Höhe von 2,5% der Herstellungskosten wurden mit 145.000 EUR gedeckelt.
6.1.3. Vorgelegt werden müssen neben Finanzierungs- und Terminplan sowie Kalkulation auch eine Stellungnahme zur geplanten Umsetzung von Green Filming.
6.1.5. Die Archivkopie wurde in Sammlungskopie umbenannt und umfasst die, der Produktion entsprechenden, Formate.
6.1.7. Verweist auf die Kriterien des Filminstituts, basierend auf UZ 76.
6.2. Kalkulation
6.2.3. Anerkennungen von Überzahlungen über 30vH des Mindestgagen-Tarifs sind dem Aufsichtsrat regelmäßig zu berichten.
Bei Debutfilmen ist bei Autor*innenfilmen ein Abschlag von 30% der jeweiligen Richtsätze in Abzug zu bringen, ansonsten jeweils 15%. Bei Werkstattprojekten sind angemessene Ansätze zu kalkulieren.
Drittmittel wurden als alle Mittel, außer österreichische, öffentliche Fördermittel definiert.
Bewertete Eigenleistungen sollen mit einem Abschlag von 20% kalkuliert werden, Details wurden klar geregelt.
Das Produzent*innen-Honorar ist mit den in Anhang B angeführten Höchstbeträgen begrenzt
6.2.4. Abweichungen der Höchstbeträge können unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit sowie der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit vom Filminstitut genehmigt werden.
6.2.7. Barrierefreiheit ist auf alle Auswertungsformen anzuwenden.
6.3. Eine Fertigstellungsversicherung kann bei internationalen Koproduktionen mit Fertigungskosten über 4 Mio EUR vorgeschrieben werden.
6.4. Für Nachwuchsfilme soll der Förderungsbetrag 2/5 der kalkulierten Herstellungskosten nicht übersteigen. Abschläge analog zu 6.2.3.
6.5. Überschreitungsreserve ist mit 5% der Fertigungskosten anzusetzen, die je nach Risiko des Projekts auf bis zu 8% erhöht werden kann.
6a Herstellungsförderung ÖFI+
6a.1. Kinofilme aller Vorführdauern mit kulturellem Inhalt
6a.2. Nicht rückzahlbarer Zuschuss
Max 5 Mio EUR pro Projekt
6a.3. Einreichung spätestens 30 Tage vor Drehbeginn
Ohne selektive Förderung einer österreichischen Förderung muss der kulturelle Eigenschaftstest erfüllt werden
Sind an das Projekt nur Referenzmittel gebunden, müssen sie für Spielfilme mindesten 100.000 EUR, für Dokumentarfilme mindestens 50.000 EUR betragen
Alleinige ÖFI+-Förderung befähigt nicht als Basisfinanzierung für die GemKom
6a.4. Anträge werden binnen 30 Werktagen geprüft
Zusage ist befristet und wird schriftlich mitgeteilt
6a.5. ÖFI+-Förderungen sind mit anderen Förderungen kombinierbar, außer mit FISA+
6a.6. Bemessungsgrundlage sind max. 80% der Gesamtherstellungskosten, die für Spielfilme mindestens 150.000 EUR und für Dokumentarfilme mindestens 80.000 EUR betragen müssen.
6a.7. Regelt die förderfähigen Herstellungskosten im Detail
6a.8. Zuschuss beträgt 30% der anerkannten förderungsfähigen Herstellungskosten in Österreich; zusätzlich kann ein 5%iger Green Bonus beantragt werden.
6a.9. Bei internationalen Koproduktionen kann ein Wertschöpfungsbonus beantragt werden, wenn ein Mittelzufluss von mindestens 100.000 EUR in Österreich zusätzliche Wertschöpfung auslöst; dieser Mittelzufluss kann mit insgesamt 55% (plus 5% Green Bonus) bezuschusst werden.
6a.10. Erreicht das Projekt den Zielwert des Gender Incentive an weiblichen Beschäftigten, wird ein zusätzlicher Pauschalbetrag in Höhe von 25.000 EUR (Gender Gap Financing) zugesagt.
6a.11. Regelt die Auszahlungsraten
6a.12. Regelt die Reporting-Verpflichtungen
9a Verwertungsförderung ÖFI+
9a.1 Antragsberechtigt sind qualifizierte Unternehmen, die österreichische Kinofilme herausbringen (nicht jedoch reine Booking und Billing-Dienstleister*innen). Verleihfirmen, die über eine entsprechende Struktur in Österreich verfügen und die Booking und Billing inhouse abwickeln, können eine Distributors-Fee bis zu max. 15% der in Österreich entstehenden Ausgaben für die Herausbringung geltend machen. Darüber hinaus sind Unternehmen antragsberechtigt, die Ö-Kinofilme international verwerten.
9a.2. Bemessungsgrundlage sind 100% der Verleih- und/oder Vertriebsvorkosten (mind. 25.000 EUR)
9a.3. Der Zuschuss beträgt 30% der förderfähigen Verleih- und/oder Vertriebsvorkosten zuzüglich eines 5% Green Bonus für einen ökologisch nachhaltigen Kinostart.
12. Auszahlung von Fördermitteln
12.5. Regelt die Ratenzahlung in der Verleihförderung
14. Rückzahlung von Förderungsmitteln im Rahmen der Herstellungsförderung
14.1. Rückzahlungsverpflichtung 48 Monate ab Beginn Kinoschutzfrist (kein 5% Korridor mehr, Beobachtungszeitraum verkürzt, stichprobenartige Prüfung)
15. Rückzahlung von Förderungsmitteln
15.1.6. Auf das Zessions- oder Verpfändungsverbot wird explizit hingewiesen.
Anhang A – Höchst- und Richtsätze von finanziellen Förderungen
Richtsatz für Herstellung entfällt, wird geregelt durch Obergrenzen in den jeweiligen Förderbereichen.
Anhang B – Produzent*innenpauschalen, Drehbuch- & Regie-Richtsätze
Beträge wurden erhöht, Freibeträge wurden beibehalten.
Anhang D – Festivalliste
Neu strukturiert, bei Preisen nicht mehr taxativ, sondern umfassender.
Anhang F – Kriterien für „Gender Incentive“ & „Gender Gap Financing“
Neubewertung der Punkte basierend auf Ergebnissen des Gender Reports 2017-2019 und Branchenbewertung; Aktualisierung für Animationsfilme.
Anhang G – Kultureller Eigenschaftstest
Nur obligatorisch ohne Basisfinanzierung.
Richtlinienänderung gültig ab 1. Januar 2022
Der Aufsichtsrats hat mit Beschluss vom 07.12.2021 die Richtlinien geändert.
Änderungen gibt es bei folgenden Punkten:
7.1.2. Delegation der Entscheidung über Aufstockungen durch Referenzmittel vom Aufsichtsrat auf das Filminstitut
7.13 Erweiterung der Einreichmöglichkeiten für Stoffentwicklungen durch „Incentive Funding“ auf Exposés
Anhang E Anhebung der Fördersätze
Anhang D Überarbeitete Festival-Liste
Richtlinienänderung gültig ab 1. Juli 2021
Änderung der Richtlinien gemäß Aufsichtsratsbeschluss 20.04.2021
Punkt 1.2. Ergänzung von Punkt 8. (Antragstellung)
Punkt 3.13. Ergänzung von Punkt 8.1.
Punkt 8. Gleichstellung der Geschlechter
Richtlinienänderung gültig ab 1. Januar 2021
Änderung der Richtlinien gemäß Aufsichtsratsbeschluss 02.12.2020
Punkt 6.1.7. Aufnahme des Österreichische Umweltzeichens “Green Producing in Film und Fernsehen”
Punkt 11.8. Verkürzung der Auswertungsfenster aufgrund der COVID-19-bedingten Einschränkungen
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind in den Förderungsrichtlinien (siehe PDF Download unten) geregelt. Darin sind insbesondere die Anforderungen an die Antragstellung enthalten.
FÖRDERUNGSRICHTLINIEN
Präambel
Die Regelungen dieser Förderrichtlinien gelten für die Förderprogramme ÖFI (Projekt- und Referenzfilmförderung) und ÖFI+ (Standortförderung). Bei den farblich hinterlegten Bestimmungen 6a (Herstellungen) und 9a (Verwertung) handelt es sich um Sonderbestimmungen für das Förderprogramm ÖFI+. Die Standortförderung zielt gem. §2 lit c, h und i FFG darauf ab,
- die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Filmstandorts Österreich zu steigern (nachhaltige Stärkung von Filmproduktionen, Schaffung von Arbeitsplätzen, zusätzliches Steueraufkommen etc.)
- Anreize zu ökologisch nachhaltiger Filmproduktion zu schaffen,
- einen Beitrag zur Chancengleichheit aller Geschlechter im Filmschaffen zu leisten.
Die nicht farblich hinterlegten Bestimmungen betreffen das Förderprogramm ÖFI. Die Bestimmungen für das Förderprogramm ÖFI finden auch Anwendung auf das Förderprogramm ÖFI+, soweit ihnen nicht die Sonderbestimmungen für ÖFI+ entgegenstehen.
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Gewährung von Förderungen setzt in jedem Fall die nachweisliche Erbringung einer ausreichenden fachlichen Qualifikation voraus, die unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Art des zu fördernden Vorhabens zu beurteilen ist.
Verfügt die*der Förderungswerber*in unzweifelhaft nicht über eine ausreichende Qualifikation, ist sie*er nur gemeinsam mit einer*einem Hersteller*in antragsberechtigt, an deren*dessen fachlichen Fähigkeiten keine Zweifel bestehen.
1.2. Eine Förderung ist nur auf Grund eines begründeten und mit entsprechenden Unterlagen versehenen schriftlichen Antrages möglich. Die in den dafür bestimmten Antragsformularen geforderten Unterlagen sind vorzugsweise in deutscher Sprache beizufügen, die inhaltsbeschreibenden Unterlagen (wie Drehbuch) können auch in englischer Sprache vorgelegt werden. Anträge sind zu den vom Filminstitut bekannt gegebenen Antragsterminen einzureichen, ausgenommen davon sind Anträge zu Verwertungsförderungen oder der Förderung beruflicher Weiterbildung, die zeitgerecht vor dem zu fördernden Vorhaben jederzeit gestellt werden können. Alle Antragsunterlagen werden Eigentum des Filminstituts.
Fehlen beim Antrag auf Förderung Angaben oder Unterlagen, die für die Förderungsentscheidung von relevanter Bedeutung sind, wie z.B. über die Anzahl der am Projekt beteiligten weiblichen Filmschaffenden (siehe dazu Anhang F), gilt der Antrag als für den nächsten Termin eingebracht. Werden die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen in der Zwischenzeit nicht nachgereicht, wird der Antrag vom Filminstitut zurückgewiesen.
1.3. Allen Personen oder Firmen oder Förderungsinstitutionen, die das Projekt finanzieren sollen, sind die gleichen projektbeschreibenden Unterlagen vorzulegen. Mit der Antragstellung auf Förderung durch das Filminstitut nimmt die*der Förderungswerber*in zustimmend zur Kenntnis, dass zur Überprüfung ihrer*seiner Antragsunterlagen projektbeschreibende und personenbezogene Daten insbesondere mit den Förderungsinstitutionen des In- und Auslandes, mit denen das Filminstitut zusammenarbeitet, ausgetauscht werden können.
Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist mit Förderungsmitteln anderer Förderungsinstitutionen grundsätzlich kumulierbar (Mehrfachförderung), sofern dies nicht nach den Richtlinien dieser anderen Förderungsinstitutionen ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die*der Förderungswerber*in ist dazu verpflichtet, im Förderungsansuchen entsprechende Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Ansuchen bei anderen Förderinstitutionen, die dasselbe Vorhaben oder Teile davon betreffen, zu machen und diesbezügliche spätere Änderungen mitzuteilen. Das Filminstitut hat bei Mehrfachförderungen die andere(n) Förderinstitution(en) vor Gewährung der Förderung zu verständigen und auf eine abgestimmte Vorgangsweise hinzuwirken. Ein Förderungsantrag, dem vom Filminstitut nicht stattgegeben wurde, kann nur dann neuerlich vorgelegt werden (Wiedervorlage), wenn hierfür eine Empfehlung der Projektkommission vorliegt oder das Projekt von der*dem Förderungswerber*in wesentlich geändert wurde, maximal jedoch drei Mal pro Förderbereich. Wiedervorlagen sind im Falle von Verwertungsförderungen oder der Österreichisches Filminstitut – Förderungsrichtlinien 01. Januar 2023 4 Förderung beruflicher Weiterbildungen ausgeschlossen (s. auch Pkt. 1.2.).
1.4. Wird mit der Durchführung des zu fördernden Vorhabens vor Antragstellung begonnen, so erfolgt dies auf alleiniges Risiko der Förderungswerberin*des Förderungswerbers und dem Filminstitut erwächst dadurch keine, wie auch immer geartete Verpflichtung. Die Förderung einer Herstellung nach bereits erfolgten Hauptdreharbeiten ist, ausgenommen von Vor-Drehs, nur in besonderen, künstlerisch begründeten und vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Einzelfällen zulässig.
1.5. Die Bestimmungen des Filmförderungsgesetzes und der Förderungsrichtlinien sind integrierende Bestandteile der vertraglichen Vereinbarung über eine Förderung aus Mitteln des Filminstituts.
1.6. Die Förderungsmittel dürfen nur zur Deckung der durch das jeweilige Vorhaben verursachten Kosten verwendet werden. Es ist auf sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu achten. In Ausnahmefällen kann daher auch ein Kinostart entfallen.
1.7. Gefördert werden die Stoffentwicklung, Projektentwicklung, Herstellung und Verwertung programmfüllender österreichischer Kinofilme. Darunter werden Filme mit einer Laufzeit von zumindest 70 Minuten verstanden, die zur Erstverwertung im Kino bestimmt sind. Für Kinderfilme gilt eine Mindestlaufzeit von 59 Minuten, für Nachwuchsfilme von 45 Minuten. Darüber hinaus wird die berufliche Weiterbildung im Filmwesen gefördert.
1.8. Internationale Koproduktionen und Kofinanzierungen sind österreichischen Filmen gleichgestellt, sofern diese die Bedingungen der jeweiligen Filmabkommen oder des Europäischen Übereinkommens über Koproduktionen von Kinofilmen erfüllen. Förderbar ist nur der österreichische Anteil an der Koproduktion.
2. Förderungszusage
Das Filminstitut kann auf Grund der Antragsunterlagen eine zeitlich befristete Förderungszusage geben. Sind innerhalb der Frist, die im Regelfall 12 Monate beträgt, die Bedingungen und Auflagen der Förderungszusage nicht nachweislich erfüllt oder sind die Voraussetzungen, unter denen die Förderungszusage erteilt worden ist, nicht oder nicht mehr gegeben, so erlischt die Förderungszusage. Die Frist kann über begründeten Antrag der Förderungswerberin*des Förderungswerbers vom Filminstitut um höchstens 6 Monate verlängert werden.
3. Förderungsvoraussetzungen
3.1. Gemäß den Bestimmungen nach § 11 Filmförderungsgesetz gelten nachfolgende Voraussetzungen für eine Förderung durch das Filminstitut:
Förderungsvoraussetzungen für natürliche Personen
3.1.1. Die*der Förderungsempfänger*in muss eine natürliche Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder ständigem Wohnsitz im Inland sein. StaatsÖsterreichisches Filminstitut – Förderungsrichtlinien 01. Januar 2023 5 angehörige von Vertragsparteien des AEUV (EU) und des EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweiz sind österreichischen Staatsbürger*innen gleichgestellt.
Förderungsvoraussetzungen für Produktions- und Verleihunternehmen
3.1.2. Die*der Förderungsempfänger*in muss eine juristische Person oder im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen mit einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Österreich und einem Firmenstandort in der EU oder einem Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sein, die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens tragen, über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügen und von audiovisuellen Mediendienste-Anbietern im Sinne von §2 Z 20 des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetz (AMD-G) unabhängig sein.
3.1.3. Die Unabhängigkeit von Produktions- und Verleihunternehmen ist insbesondere anhand der Eigentumsverhältnisse an der Produktionsgesellschaft, der Kontrolle der Produktion, des Umfangs der ein- und demselben audiovisuellen Mediendienst-Anbieter gelieferten Programme und des Eigentums an den Verwertungsrechten zu beurteilen. Ein antragstellendes Produktionsunternehmen gilt insbesondere dann nicht als unabhängig, wenn eine Mehrheitsbeteiligung eines audiovisuellen Mediendienste-Anbieters am antragstellenden Unternehmen vorliegt. Eine Mehrheitsbeteiligung liegt jedenfalls dann vor, wenn ein einzelner audiovisueller Mediendienste-Anbieter über direkte oder indirekte Beteiligungen mehr als 25% der Anteile oder Stimmrechte hält oder wenn zwei oder mehrere audiovisuelle Mediendienste- Anbieter zusammen mehr als 50% der Anteile oder Stimmrechte halten. Einer direkten Beteiligung von mehr als 25% bzw. 50% ist es gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare (indirekte) Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als 25% bzw. 50% erreicht. Die Beteiligungsgrenzen sind für jede Stufe in beliebig fortsetzbarer Weise zu prüfen. Dem Filminstitut sind auf Verlangen eine von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigte Bestätigung vorzulegen, die die Unabhängigkeit des Förderwerbers*der Förderungswerberin bestätigt.
Weitere Förderungsvoraussetzungen
3.2. Das Vorhaben muss ohne Förderung durch das Filminstitut undurchführbar oder nur in unzureichendem Umfang durchführbar sein.
3.3. Das zu fördernde Vorhaben muss einen österreichischen Film, eine österreichischausländische Koproduktion, eine Verwertung oder eine berufliche Weiterbildung betreffen.
3.4. Die*der Förderungswerber*in muss sich verpflichten, sämtliche arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen der jeweils anzuwendenden Kollektivverträge einzuhalten und alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne des I. Teils des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF zu setzen. Des Weiteren hat die*der Förderungswerber*in dafür Sorge zu tragen, dass dem Code of Ethics des Filminstituts entsprochen und jeder Form von Missbrauch, Belästigung, Einschüchterung, Entwürdigung oder Beleidigung entgegengewirkt wird. Für den Fall, dass Dreharbeiten unter Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, hat die*der Förderungswerber*in zusätzlich vor Drehbeginn ein Kinderschutzkonzept vorzulegen.
Definition “Österreichischer Film”
3.5. Ein Film gilt als österreichischer Film im Sinne des Filmförderungsgesetzes, wenn…
3.5.1. …ein*e in Pkt. 3.1. genannte*r Förderungswerber*in den Film im eigenen Namen und auf eigene Rechnung herstellt und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt,
3.5.2. …die bei der Herstellung des Films künstlerisch oder organisatorisch entscheidungsberechtigten Personen und der übrige Stab überwiegend aus Mitarbeiter* innen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder ständigem Wohnsitz im Inland besteht,
3.5.3. …eine Endfassung des Films in deutscher Sprache (Synchronfassung oder UT) oder der Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe hergestellt wird, abgesehen von Dialog- oder Gesangstellen für die das Drehbuch oder das Drehkonzept handlungsbedingt die Verwendung einer davon abweichenden Fremdsprache vorschreibt,
3.5.4. …der Film, abgesehen von thematisch notwendigen Aufnahmen im Ausland, in Österreich gedreht wird.
Koproduktionen/Kofinanzierungen
3.6. Als österreichischer Film im Sinne des Filmförderungsgesetzes gilt auch eine österreichisch-ausländische Koproduktion, wenn…
3.6.1. …eine*r der Partner*innen der Koproduktion die Voraussetzungen nach Pkt. 3.1. erfüllt und das Vorhaben den Bestimmungen eines diesbezüglichen zwischenstaatlichen Filmabkommens entspricht. Liegt ein solches Abkommen nicht vor, hat die österreichische finanzielle, künstlerische und technische Beteiligung jeweils mindestens 30% zu betragen. Das Filminstitut kann in begründeten Ausnahmefällen wie z.B. bei einer zu erwartenden besonderen künstlerischen Qualität des Filmvorhabens, auch eine geringere Beteiligung akzeptieren.
3.6.2. …die Voraussetzungen des Pkt. 3.5.3. erfüllt werden,
3.6.3 …hinsichtlich der Voraussetzungen von Pkt. 3.5.2 und 3.1.1. die zwischenstaatlichen Filmabkommen eingehalten oder, falls ein solches Abkommen nicht vorliegt, diese Voraussetzungen im Verhältnis der österreichischen und ausländischen finanziellen Beteiligungen erfüllt werden und
3.6.4 …das Filmvorhaben die Bedingungen für die Erlangung der „Bescheinigung als österreichischer Film“, ausgestellt vom Fachverband der Film- und Musikwirtschaft, aufweist.
3.7. Als österreichischer Film im Sinne des Filmförderungsgesetzes gilt auch ein ausländischer Film, bei dem sich der österreichische Beitrag auf eine finanzielle Beteiligung Österreichisches Filminstitut – Förderungsrichtlinien 01. Januar 2023 7 beschränkt, wenn…
3.7.1. …eine Koproduktion, d.h. ein österreichischer künstlerischer und technischer Anteil am Film, die Einheit des Werkes gefährden würde. Die*der Förderungswerber*in hat darzulegen, warum ein österreichischer technischer und künstlerischer Anteil nicht zweckmäßig ist,
3.7.2. …das Filmvorhaben der Stärkung der kulturellen Identität dient und eine anerkannte technische und künstlerische Qualität aufweist,
3.7.3. …es sich um eine Minderheitsbeteiligung (mindestens 10% und höchstens 25% der Herstellungskosten) handelt,
3.7.4. …das Filmvorhaben die Bedingungen für die Erlangung eines Herkunftsnachweises nach der Gesetzgebung jenes Staates, in dem die*der Mehrheitsproduzent*in ihren*seinen Sitz hat, aufweist,
3.7.5. …der Vertrag zwischen den Gemeinschaftsproduzent*innen Bestimmungen über die Aufteilung der Verwertungserlöse enthält und
3.7.6. …hinsichtlich der Förderungen die Gegenseitigkeit mit den Staaten verbürgt ist, in denen die anderen am Filmvorhaben beteiligten Filmhersteller*innen ihren Unternehmenssitz haben.
3.8. Bei einer internationalen Koproduktion gemäß Pkt. 3.6. und 3.7. fördert das Filminstitut unter Prüfung des Gesamtvorhabens nur den österreichischen finanziellen Anteil.
Förderungsausschlüsse
3.9. Eine Förderung kann nicht gewährt werden, wenn das Vorhaben
3.9.1. …gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstößt.
3.9.2. …im Auftrag hergestellt wird.
3.10. Einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, wird gemäß Artikel 1 Absatz 4 lit. a AGVO solange keine Förderung gewährt, bis die unzulässige und inkompatible Beihilfe vollständig rückabgewickelt wurde.
3.11. Einem Unternehmen in Schwierigkeiten wird gemäß Art. 1 Absatz 4 lit. c AGVO keine Förderung gewährt. Zum Nachweis, dass es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gem. Art. 2 Z. 18 AGVO handelt, kann das Filminstitut von der*dem Förderungswerber*in im Zuge der Antragstellung eine von der Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung unterfertigte Bestätigung anfordern, die die AGVO-Konformität bestätigt.
Sonstiges
3.12. Der Aufsichtsrat kann in künstlerisch und sozial begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen der Punkte 3.1.1. und 3.5.2. Nachsicht erteilen, wenn es sich um Personen mit fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben oder um Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, handelt.
3.13. Im Sinne der Artikel 7 (2), Artikel 13 (3) und Artikel 51 (8) des Bundes- Verfassungsgesetzes sowie der §§ 2 (1), 17 und 41 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 werden die Förderungsmittel in den Bereichen Stoffentwicklung, Projektentwicklung und Herstellung (einschließlich der Nachwuchsfilme) nach den in Pkt. 8.1. festgelegten Kriterien vergeben.
3.14. Die gesetzlichen Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche und Rechte von Förderungswerbenden, die einer Verwertungsgesellschaften zur Wahrnehmung übertragen wurden oder werden und nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können, müssen uneingeschränkt durch die vom Förderungswerbenden beauftragten Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden können.
4. Förderung der Stoffentwicklung
4.1. Förderungen zur Stoffentwicklung werden nur für die Verfassung von Drehbüchern oder Drehkonzepten (Dokumentarfilm) für Kinofilme gewährt, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des österreichischen Films zu verbessern. Dem Förderungsantrag ist eine Beschreibung des Vorhabens (Treatment mit einer ausgearbeiteten Dialogszene, Drehbuch bzw. Drehkonzept) beizufügen.
4.2. Antragsberechtigt sind Autor*innen (zusammen mit Dramaturg*innen, Regisseur*- innen) gemeinsam mit der*dem ausreichend beruflich qualifizierten Hersteller*in. Beim Nachweis ausreichender beruflicher Erfahrung als Drehbuchautor*in kann das Filminstitut auf die verpflichtende Miteinreichung einer*eines ausreichend beruflich qualifizierten Filmherstellerin*Filmherstellers verzichten. In diesem Fall ist die*der Förderungsempfänger* in verpflichtet, mit Entgegennahme der Förderung das fertiggestellte Drehbuch innerhalb einer angemessenen Frist zur Herstellung eines Kinofilms gemäß § 11 FFG einer*einem österreichischen ausreichend beruflich qualifizierten Filmherstellerin*Filmhersteller anzubieten; das Recht der Förderungsempfängerin*des Förderungsempfängers, das geförderte Drehbuch zu anderen Zwecken als der Verfilmung zu verwenden, bleibt dadurch unberührt.
4.3. Für die Förderung der Drehbuchentwicklung im Team ist die*der ausreichend beruflich qualifizierte Filmhersteller*in antragsberechtigt.
Stoffentwicklung 2. Stufe
4.4. Für ein bereits gefördertes Drehbuch kann zur Weiterentwicklung ein zweites Mal eine Förderung zur Stoffentwicklung gewährt werden. Dem Förderantrag sind das Drehbuch und ein genauer Arbeitsplan zur Weiterarbeit beizufügen. Antragsberechtigt sind Autor*innen gemeinsam mit der*dem ausreichend beruflich qualifizierten Hersteller*in. In diesem Fall ist der Letter of Intent einer*eines ausreichend beruflich qualifizierten Herstellerin*Herstellers dem Antrag beizulegen. Beim Nachweis ausreichender beruflicher Erfahrung als Drehbuchautor*in kann das Filminstitut auf die verpflichtende Miteinreichung einer*eines ausreichend beruflich qualifizierten Filmherstellerin*Filmherstellers verzichten.
Sonstiges
4.5. Durch diese Förderung entsteht kein Rechtsanspruch auf Förderung eines Filmvorhabens, dem das geförderte Drehbuch bzw. Konzept zugrunde liegt. Die Förderungsmittel werden jedoch im Falle einer nachfolgenden Herstellungsförderung dieser voll angerechnet.
4.6. Verwendet die*der Förderungsempfänger*in das geförderte Drehbuch/ Drehkonzept als Grundlage für einen Fernsehfilm, ist sie*er verpflichtet, den ausbezahlten Förderungsbetrag zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn die Realisierung später als 6 Jahre nach Auszahlung der letzten Rate erfolgt.
4.7. Die Stoffentwicklung wird im Falle einer Förderung gem. Pkt. 4.2. durch einen nicht rückzahlbaren (von der Einkommensteuer befreiten) Zuschuss gefördert.
5. Förderung der Projektentwicklung
5.1. Für die Förderung der Projektentwicklung ist die*der Filmhersteller*in antragsberechtigt.
Gefördert wird durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, wobei die Förderungsmittel des Filminstituts in der Regel die Hälfte des gesamten Entwicklungsbudgets abdecken dürfen. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere dann, wenn das Filminstitut einziger wesentlicher Förderungspartner ist, ist eine Abdeckung der Gesamtkosten von bis zu 80% möglich.
Die Projektentwicklung umfasst sämtliche der eigentlichen Produktion bzw. den Dreharbeiten vorgeschaltete Maßnahmen (“Vorkosten”, siehe Pkt. 6.2.2. der Richtlinien), insbesondere die Erstellung eines Drehbuchs/Drehkonzepts, des produktionswirtschaftlichen Konzepts sowie die Erarbeitung des projektbezogenen Marketingkonzepts und des Vertriebsplans.
Das Filminstitut empfiehlt, die Maßnahmen für Green Filming des Filminstituts, die auf der Richtlinie UZ 76 Österreichisches Umweltzeichen „Green Producing in Film und Fernsehen“ basieren, bereits in der Phase der Projektentwicklung zu berücksichtigen, ein „Green Concept“ zu erstellen und eine fachkundige Person (z.B. „Green Film Consultant“) einzubeziehen.
Im Rahmen der Projektentwicklung kann eine angemessene Regiegage anerkannt werden, die auf die Richtsätze für Regiegagen gemäß Anhang B anzurechnen ist.
In der Kalkulation der Projektentwicklungskosten werden bewertete Eigenleistungen der Förderungswerberin*des Förderungswerbers und Fertigungsgemeinkosten bis 29% der Gesamtprojektentwicklungskosten anerkannt.
Zur Bemessung der Eigenleistungen und der Fertigungsgemeinkosten gelten die im Rahmen der Herstellungsförderung üblichen Sätze.
5.2. Durch diese Förderung entsteht kein Rechtsanspruch auf Förderung eines Filmvorhabens, dem das Ergebnis der Projektentwicklung zu Grunde liegt. Die Förderungsmittel werden jedoch im Falle einer nachfolgenden Herstellungsförderung dieser voll angerechnet.
5.3 Verwendet die*der Förderungsempfänger*in das geförderte Drehbuch/Drehkonzept als Grundlage für einen Fernsehfilm, ist sie*er verpflichtet, den ausbezahlten Förderungsbetrag zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn die Realisierung später als 6 Jahre nach Auszahlung der letzten Rate erfolgt.
6. Herstellungsförderung
6.1. Antragsberechtigt ist die*der Hersteller*in des zu fördernden Films. Die Förderung wird als erfolgsbedingt rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Rückzahlungsbeträge aus Herstellungsförderungen werden pro Film auf Antrag der Förderungsempfängerin*des Förderungsempfängers und nach Erfüllung aller ihrer*seiner sonstigen Vertragsverpflichtungen in Referenzmittel umgewandelt, wobei eine Kumulierung von Rückzahlungen aus den Erlösen mehrerer Referenzfilme möglich ist. Der jährlich abzurufende Gesamtbetrag aus der Rückzahlung ist jedoch aus budgetären Gründen begrenzt und in Anhang E der Richtlinien festgelegt.
Die umgewandelten Referenzmittel sind ehestmöglich, längstens bis Ablauf des drittfolgenden Jahres ab Eingang der Rückzahlung zu verwenden.
Die Förderung setzt voraus, dass…
6.1.1. …das Vorhaben unter Berücksichtigung des Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste geeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität und kulturellen Identität des österreichischen Films und zur Hebung der technischen und wirtschaftlichen Lage des österreichischen Filmwesens beizutragen, und die Regisseurin*der Regisseur die österreichische Staatsbürgerschaft oder einen ständigen Wohnsitz im Inland besitzt. Ist die Regisseurin keine Staatsangehörige bzw. der Regisseur kein Staatsangehöriger gemäß § 18 Abs. 2 FFG (Staatsangehörige von Vertragsparteien des AEUV, des EWR und der Schweiz), so dürfen Förderungen gewährt werden, wenn, abgesehen von der Drehbuchautorin bzw. dem Drehbuchautor oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger sind oder einen ständigen Wohnsitz im Inland besitzen. Das Filminstitut kann Ausnahmen von diesen Voraussetzungen zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films, insbesondere im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Auswirkungen im Inland und im Ausland, dies rechtfertigt.
6.1.2. …die*der Förderungswerber*in an den vom Filminstitut anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil trägt, der durch keine vom Filminstitut oder einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer anderen österreichischen Körperschaft öffentlichen Rechts gewährte Förderung finanziert sein darf. Der Eigenanteil hat dem Umfang des Vorhabens und den Möglichkeiten der Förderungswerberin* des Förderungswerbers angemessen zu sein. Der Eigenanteil kann durch Eigenmittel der Förderungswerberin*des Förderungswerbers, der*dem Förderungswerber*in darlehensweise überlassene Mittel sowie sämtliche, aus Vorverkäufen und Rechtegarantien erzielten Erlöse und durch ausgewiesene Lizenzanteile mitfinanzierender Fernsehveranstalter erbracht werden, soweit die daraus fließenden Mittel zur Herstellung des Vorhabens zur Verfügung stehen und die Übertragung eine angemessene Vermarktung gewährleistet. Im Rahmen des Eigenanteiles sind Eigenleistungen insbesondere Leistungen, die die*der Hersteller*in als kreative*r Produzent*in, Herstellungsleiter*in, Regisseur*in, Person in einer Hauptrolle oder als Kameraperson zur Herstellung des Films erbringt.
Über den Eigenanteil hinausgehende Eigenleistungen der Förderungswerberin*des Förderungswerbers, soweit diese mit der Entstehung des Films unmittelbar verbunden sind, können in der Kalkulation der Herstellungskosten mit dem marktüblichen Leistungsentgelt abzüglich eines 20%igen Abschlags angesetzt werden (siehe Pkt. 13.5.2.).
Im Eigenanteil der Förderungswerberin*des Förderungswerbers an der Finanzierung der Herstellungskosten haben die Eigenmittel (Barmittel) 2,5% der Herstellungskosten zu betragen, gedeckelt mit einem Höchstbetrag von 145.000 EUR. Bei einer österreichischausländischen Koproduktion ist der Eigenanteil von dem durch die*den österreichischen Filmhersteller*in zu finanzierenden Herstellungskostenanteil zu berechnen.
6.1.3. …für das Filmvorhaben vorgelegt werden:
- Inhaltsbeschreibende Unterlagen wie Drehbuch/Drehkonzept, Angaben zur geplanten visuellen Umsetzung (Regie-Statement),
- prüffähiger Finanzierungs- und Terminplan sowie Kalkulation,
- Stab- und Besetzungslisten,
- Kinderschutzkonzept,
- Koproduktions(vor)verträge mit Erlösbeteiligungsvereinbarungen (Recoupment)
- Einsatz- und Verwertungsplan, sofern vorhanden, dies den aktuellen Marktbedingungen nach erforderlich und angemessen ist, dem Umfang des Vorhabens entsprechende Verleihzusagen sowie eine Zusammenstellung über abgeschlossene, aufgenommene und beabsichtigte Verhandlungen mit dem Ziel der bestmöglichen Verwertung des Films im In- und Ausland,
- Produzent*innen-Statement sowie, falls bereits vorhanden, das Marketingkonzept, das auch Angaben über den in Aussicht genommenen Kinostart, insbesondere den voraussichtlichen Kopien-Einsatz und die erwartete Anzahl von Mindestbesuchen, zuenthalten hat, sowie den angestrebten Festival- und Messeeinsatz. Diese Verwertungsmaßnahmen werden anlässlich des Rohschnitts vom Filminstitut evaluiert,
- eine Stellungnahme der Produzentin*des Produzenten zur geplanten Umsetzung von Green Filming.
6.1.4. …Produktionstechnik, Ateliers und für die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen herangezogen werden, die ihren Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder der Schweiz haben.
6.1.5. …die Förderungswerberin*der Förderungswerber die unwiderrufliche Erklärung abgibt, dem Bund spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des Filmes eine technisch einwandfreie, der Art der Produktion entsprechend digitale oder analoge Kopie in unkomprimiertem Master-Format und in weiteren fördervertraglich vorgegebenen Formaten (Sammlungskopien) sowie ein Belegexemplar des Drehbuches und der auf den Film bezogenen Werbemittel zum Zwecke der Dokumentation des österreichischen Filmwesens unentgeltlich zu übereignen. Die Kopien werden zur Erhaltung des filmkulturellen Erbes von einer oder mehreren geeigneten, von der*dem zuständigen Bundesminister*in mit Verordnung zu bestimmenden Einrichtungen verwahrt. Zusätzlich gibt die Förderungswerberin*der Förderungswerber die unwiderrufliche Erklärung ab, dem Österreichischen Filminstitut nach Fertigstellung des Films und vor Kinostart jedenfalls eine Ansichtskopie auf DVD oder einem vergleichbaren technischen Format unentgeltlich zu übereignen.
6.1.6. …die*der Hersteller*in nachweist, dass in dem Vertrag mit einem mitfinanzierenden Fernsehveranstalter ein vollständiger Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an sie*ihn spätestens nach sieben Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den vollständigen Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu zehn Jahren vereinbart werden, insbesondere wenn die*der Hersteller*in für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des Fernsehveranstalters erhalten hat.
6.1.7. …die Kriterien des Filminstituts für Green Filming, basierend auf der Richtlinie UZ 76 Österreichisches Umweltzeichen „Green Producing in Film und Fernsehen“, von der*dem Förderungswerber*in eingehalten werden
6.2. Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten der Herstellung:
6.2.1. Zu den Herstellungskosten gehören die in dem vom Filminstitut verbindlich erklärten Kalkulationsschema angeführten Kosten. Bei der Kalkulation der Herstellungskosten bleibt die Umsatzsteuer (abzugsfähige Vorsteuer) unberücksichtigt.
6.2.2. Zu den Vorkosten zählen die Kosten für Motivsuche, Casting, Probeaufnahmen, Vorverhandlungen, Kontaktgespräche, soweit sie das Projekt betreffen, und sonstige Kosten der Projektentwicklung (ausgenommen ein allfälliges Produzent*innen- Honorar und Fertigungsgemeinkosten), soweit diese im Rahmen der Förderung der Projektentwicklung anerkannt werden.
6.2.3. Gagen und Löhne sind in der Kalkulation mindestens mit den entsprechenden kollektivvertraglichen Ansätzen, höchstens jedoch 20% über den kollektivvertraglichen Mindestgagen anzuführen. In besonders gelagerten, begründeten und sachlich gerechtfertigten Einzelfällen können vom Filminstitut bei entsprechender Qualifikation und Erfahrung auch höhere Überzahlungen anerkannt werden. Anerkennungen von Überzahlungen über 30% des Mindestgagen-Tarifs sind dem Aufsichtsrat regelmäßig zu berichten. Drehbuch- und Regiegagen unterliegen den Richtsätzen gemäß Anhang B. Die Bestimmungen der jeweiligen Kollektivverträge sind einzuhalten.
Vorförderungen (Abgeltungen im Rahmen von Stoff- oder Projektentwicklungen) sind auf die Richtsätze für Buch und Regie anzurechnen, wobei sowohl für Regie als auch Drehbuch jeweils ein Freibetrag von 15.000 EUR gilt (siehe Pkt. 5.1.). Sofern für Buch- und Regieleistungen keine Vorförderungen erhalten wurden, können diese Freibeträge auf die Richtsätze aufgeschlagen werden. Bei Debutfilmen ist ein Abschlag von 15% der jeweiligen Richtsätze in Abzug zu bringen. Bei Werkstattprojekten sind für Buch und Regie angemessene Ansätze unter Berücksichtigung des speziellen Gagenniveaus dieser Projekte zu kalkulieren.
Überzahlungen der Richtsätze sind bis max. 30% möglich, sofern bereits mindestens zwei Kinolangfilme als Autor*in/Regisseur*in realisiert wurden. Darüber hinaus gehende Abgeltungen können nur anerkannt werden, wenn entsprechende Drittmittel (alle Mittel, außer österreichische, öffentliche Fördermittel) bereitgestellt werden. Das Filminstitut hat jedenfalls die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Drehbuch- und Regiegage zu prüfen und nach diesen Grundsätzen im Einzelfall entsprechend anzuerkennen.
Mit der Regiegage ist die Arbeitsleistung von Produktionsvorbereitung bis einschließlich Postproduktion und Promotionsmaßnahmen bis zur Fertigstellung des Films abgegolten; sind in der Kalkulation Kostenansätze für natürliche oder juristische Personen enthalten, die mit der*dem Förderungswerber*in, einer*einem Mithersteller*in, einer*einem Gesellschafter*in oder der*dem Geschäftsführer*in einer als juristische Person auftretenden Herstellungsfirma identisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden, sind diese Ansätze interner Leistungsverrechnung (bewertete Eigenleistungen) besonders kenntlich zu machen.
Bewertete Eigenleistungen (Personal- und/oder Sachkosten) sind, sofern sie nicht rückgestellt werden, mit einem Abschlag von 20% der marktüblichen Preise anzusetzen, wobei branchenübliche Rabatte und Staffelpreise zu berücksichtigen sind (siehe auch Pkt. 13.5.2.). Hinsichtlich Personalkosten und Funktionen muss eine klare Zuordnung zu tatsächlich beschäftigten Angestellten im Unternehmen ersichtlich sein. Bewertete Sachkosten sind hinsichtlich Einsatzdauer und Gerätschaften entsprechend zu spezifizieren und die angesetzten Werte gegebenenfalls durch Kostenvoranschläge bzw. Vergleichsangebote zu untermauern. Bewertete Eigenleistungen werden in den Förderverträgen verbindlich festgelegt. Eine ausnahmsweise Abänderung kann nur bei wesentlichen Änderungen im Projektablauf nach zeitnaher, schriftlicher Bekanntgabe und im Einvernehmen mit den übrigen, maßgeblich am Projekt beteiligten österreichischen Fördergeber*innen erfolgen.
Für die Herstellungsleitung gelten die kollektivvertraglichen Tarife für Spiel- und Dokumentarfilme. Bei der Beschäftigungsdauer der nach Kollektivvertrag kalkulierten Mitarbeiter*innen ist generell auf die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit abzustellen und auf die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu achten. Bei der Besetzung leitender Stabsfunktionen ist auf das Erfordernis der Qualifikation und der Abgrenzung klarer Kompetenzen (Vier-Augen-Prinzip) abzustellen. Im Falle sich zeitlich überschneidender Mehrfachfunktionen ist die Kompatibilität dieser Mehrfachfunktionen vom Förderungswerber explizit darzulegen.
Das Produzent*innen-Honorar ist mit den in Anhang B angeführten Höchstbeträgen begrenzt. Damit sind sämtliche Leistungen im Rahmen der projektbezogenen Produzent*innen-Tätigkeit abgegolten.
6.2.4. Fertigungsgemeinkosten werden mit einem kontinuierlich fallenden Prozentsatz der Fertigungskosten bzw. des österreichischen Anteils an den Fertigungskosten gemäß Anhang B anerkannt. Ausnahmen vom Höchstbetrag können auf Grund eines begründeten Antrags unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit sowie der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit vom Filminstitut genehmigt werden. Insbesondere zählen die nachfolgend angeführten Kosten zu den Fertigungsgemeinkosten, dürfen daher nicht als Einzelfertigungskosten in die Kalkulation einbezogen werden:
- Aufwendungen für Einrichtung und Unterhalt der ständigen Betriebsräume sowie
- allgemeiner Bürobedarf
- allgemeine Post und Telefonkosten
- allgemeine Personalkosten (Verwaltung)
- allgemeine Versicherungen
- Aufwendungen für Bilanzprüfungen
- Zinsen und Bankspesen für allgemeine Kredite
- allgemeine Repräsentationsspesen
- Reisekosten und Aufwendungen, die nicht nachweisbar für das jeweilige Vorhaben verwendet werden, insbesondere im Zusammenhang mit Besprechungen, Verhandlungen und Besichtigungen etc.
6.2.5. Anerkannte Finanzierungskosten werden in der Regel mit dem Zinssatz (einschließlich Nebenkosten) der Filmkredite gewährenden österreichischen Banken, jedoch keinesfalls mit mehr als 8% über dem jeweils geltenden Euroleitzinssatz anerkannt.
6.2.6. Die Aufwendungen für eine branchenübliche Fertigstellungsversicherung (“Completion Bond“) werden als Projektkosten anerkannt.
6.2.7. Die Kosten für die deutschsprachige Untertitelung für Hörgeschädigte und für die deutschsprachige Audiodeskription für Sehbehinderte (“Barrierefreiheit“) als Grundlage sämtlicher Auswertungsformen werden im Rahmen der Herstellungskalkulation anerkannt und sind in dieser entsprechend anzuführen.
6.2.8. Die Kosten für die Projektabschlussprüfung, die durch eine*n unabhängige*n Wirtschaftsprüfer*in gemäß der vom Filminstitut vorgegebenen Prüfungsstandards (Vertragsbeilage) durchgeführt werden, werden als Projektkosten anerkannt.
6.3. Das Filminstitut behält sich vor, seine Förderung von Besicherungsmaßnahmen abhängig zu machen. Insbesondere kann der Abschluss einer Fertigstellungsversicherung für internationale Koproduktionen bei Fertigungskosten über vier Millionen EUR verpflichtend vorgeschrieben werden, es sei denn, alle wesentlich an dem Vorhaben beteiligten österreichischen Finanzierungspartner*innen vereinbaren schriftlich eine andere, nachgewiesene Art der Besicherung.
Nachwuchsfilme
6.4. Als Nachwuchsfilm gilt der erste (Debutfilm) und zweite Film (siehe Pkt.1.7) von Filmschaffenden, die am Beginn ihrer filmischen Laufbahn stehen und die bei diesen Filmen die alleinige Regieverantwortung tragen. Der Förderungsbetrag des Filminstituts (Projektund/ oder Referenzfilmförderung) soll in der Regel 2/5 (40%) der kalkulierten Herstellungskosten nicht übersteigen. Für Nachwuchsfilme gelten die budgetären Grenzen gem. §19 KVFilmschaffende in der jeweils geltenden Fassung. Wird einem Überschreiten dieser Grenzen im Einzelfall zugestimmt, verlieren diese Nachwuchsfilme jedenfalls sämtliche Vergünstigungen (z.B. erleichterter Zugang zu Referenzmitteln). Buch- und Regieabgeltungen unterliegen bei Debutfilmen einem Abschlag von jeweils 15% der anzuwendenden Richtsätze. Erstlingsfilme von Personen, die in anderen filmischen Disziplinen (z.B. Schnitt, Kamera, Schauspiel o.ä.) ausreichend Erfahrung sammeln konnten, unterliegen nicht den Bestimmungen des Nachwuchsfilms.
6.4.1. Für die Nachwuchsförderung gem. § 2 Abs. 1 lit. d) FFG können in allen Fördersparten projektbezogene Förderungen und Förderungen für Maßnahmen zur Professionalisierung des filmischen Nachwuchses vergeben werden.
Überschreitungsreserve
6.5. Die*der Förderungswerber*in hat in der Herstellungskalkulation eine Überschreitungsreserve von mindestens 5% der Fertigungskosten anzusetzen, die je nach Risiko des Projekts auf bis zu 8% der Fertigungskosten erhöht werden kann. Wenn der Abschluss einer Fertigstellungsversicherung dies erfordert, ist eine Überschreitungsreserve bis höchstens 10% der Fertigungskosten anzuerkennen.
Die Überschreitungsreserve wird von allen Finanzierungspartner*innen eines Projekts gemeinsam aufgebracht (Produzent*innen, Finanziers, Förderungen). Das Filminstitut stellt einen Nachfinanzierungsbetrag entsprechend dem Prozentsatz seiner ursprünglichen Förderung zur Verfügung, sofern die Vollfinanzierung der Gesamtüberschreitungsreserve nachgewiesen ist.
6a Herstellungsförderung ÖFI+
6a.1. Im Rahmen von ÖFI+ können Kinofilme aller Vorführdauern mit kulturellem Inhalt gefördert werden. Projekte, die nach dem Kunstförderungsgesetz gefördert wurden, sind von den allgemeinen Bestimmungen gem. Pkt. 1.7. ausgenommen. Die Einhaltung der Kinosperrfristen gilt für alle nach dem FFG geförderten Projekte, ausgenommen jene Projekte, die auch zusätzlich nach dem Kunstförderungsgesetz gefördert wurden.
6a.2. Förderungen im Rahmen von ÖFI+ werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die maximale Höhe pro Projekt beträgt 5 Mio EUR, wobei ab einer bestimmten kumulierten Förderhöhe gem. §5 (8) lit. d) FFG die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich ist. Bei Koproduktionen hat die finanzielle Beteiligung durch ÖFI+ in der Erlösaufteilung (Recoupment) angemessen berücksichtigt zu werden (pro rata pari passu).
6a.3. Anträge im Rahmen von ÖFI+ sind an keine Einreichtermine gebunden, haben aber spätestens sieben Wochen vor Drehbeginn zu erfolgen. Projekte, die ausschließlich Fördermittel aus dem Programm ÖFI+ beantragen und keinen Nachweis einer selektiven Förderung durch das Filminstitut oder einer anderen Förderstelle des Bundes oder der Länder erbringen können, haben überdies den kulturellen Eigenschaftstest (Anhang G) zu erfüllen.
Des Weiteren werden nur jene Projekte geprüft, die entweder über eine selektive Finanzierungszusage des Filminstituts oder einer anderen Förderstelle des Bundes oder der Länder (mit mindestens 10% österreichischer Finanzierungsbeteiligung) oder über Referenzmittel des Filminstituts in Höhe von mindestens 100.000 EUR bei Spielfilmen und 50.000 EUR bei Dokumentarfilmen verfügen. Andernfalls sind die folgenden Finanzierungsnachweise zu erbringen: bei österreichischen oder majoritär österreichischen Projekten zumindest 30% des österreichischen Anteils, bei minoritären Projekten zumindest 50% des nicht österreichischen Anteils.
Projekte, die weder eine Förderzusage des Filminstituts noch eine Förderung gem. Kunstförderungsgesetz (KFG) nach dem Projekt- oder Erfolgsprinzip, sondern lediglich nach dem Standortprinzip gem. ÖFI+ nachweisen können, sind im Rahmen des Film/Fernseh-Abkommens nicht antragsberechtigt.
6a.4. Anträge gemäß Pkt. 6a.1. sind binnen sieben Wochen vom Filminstitut zu prüfen. Die Entscheidung über die Gewährung einer Förderung ist der*dem Förderungswerber*in schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Gewährung einer Förderung hat das Filminstitut der*dem Förderungswerber*in eine zeitlich befristete Förderungszusage samt allfälliger Auflagen und Bedingungen zu übermitteln. Nachträgliche Erhöhungen der zugesagten Förderbeträge sind nur ausnahmsweise und auf begründeten Antrag möglich. Über die Zuerkennung entscheidet das Filminstitut nach wirtschaftlichen Kriterien.
6a.5. Förderungen nach dem Standortprinzip können mit Förderungen des Bundes oder der Länder kumuliert werden. Eine Kumulierung mit Förderungen nach dem Filmstandortgesetz ist jedoch ausgeschlossen. Eine Förderung nach dem Projekt- oder Referenzprinzip bildet keine Voraussetzung für eine Förderung nach dem Standortprinzip.
6a.6. Bemessungsgrundlage für die Höhe des Zuschusses gemäß ÖFI+ sind die förderungsfähigen österreichischen Herstellungskosten, höchstens jedoch 80% der Gesamtherstellungskosten des zu fördernden Projekts. Die förderungsfähigen Herstellungskosten müssen für fiktionale Produktionen mindestens 150.000 EUR, für dokumentarische Produktionen mindestens 80.000 EUR betragen.
6a.7. Die förderungsfähigen Herstellungskosten gem. Pkt.6.2. definieren sich wie folgt:
6a.7.1. Personengebundene Leistungen: Löhne, Gehälter, Gagen und Honorare werden anerkannt, soweit sie in Österreich Gegenstand der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht sind.
Die im Rahmen der Produktion Beschäftigten sind in einer branchenüblichen Stab- und Besetzungsliste unter Angabe des steuerlich relevanten Wohn- bzw. Geschäftssitzes anzugeben. Für das Gender Gap Financing gemäß Pkt. 8.3. sind zusätzliche geschlechtsspezifische Angaben in den dafür vorgesehenen Antragsformularen (Berechnungssheet) anzuführen.
6a.7.2. Unternehmensgebundene Leistungen: Leistungen von Unternehmen werden nur dann anerkannt, wenn…
6a.7.2.1. …das die Leistung erbringende Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und der Rechnungslegung nachweislich seinen Geschäftssitz, eine Betriebsstätte oder eine Zweigniederlassung in Österreich hat, und zwar unabhängig von deren Firmenstandort, solange dieser innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz liegt, der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt und eine Gewerbeberechtigung vorliegt,
6a.7.2.2. …die in Rechnung gestellte Leistung in Österreich erstellt und erbracht und das dabei verwendete Material in Österreich bezogen wird,
6a.7.2.3. …die detaillierte Rechnungslegung der Leistung über das Unternehmen oder die Niederlassung an die*den Förderungswerbende*n erfolgt.
6a.7.3. Für die Anerkennung förderungsfähiger Herstellungskosten sind darüber hinaus sämtliche in den Richtlinien angeführten Höchstsätze (Buch, Regie, Gehälter, Produzent*innen-Honorar, Fertigungsgemeinkosten) im Sinne der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit maßgeblich.
6a.8. Der Zuschuss beträgt 30% der anerkannten förderungsfähigen Herstellungskosten in Österreich. Zusätzlich kann ein 5%iger Green Bonus für ökologisch nachhaltiges Produzieren gemäß den diesbezüglichen Vorgaben (siehe Pkt. 6.1.7.) des Österreichischen Filminstituts beantragt werden. Der Green Bonus ist Teil der Finanzierung, unabhängig von den tatsächlichen Ausgaben, die mit den Green Filming Maßnahmen verbunden sind.
6a.9. Wird bei internationalen Koproduktionen mit österreichischer Beteiligung eine besonders hohe Wertschöpfung ausgelöst, indem die von österreichischen Produktionsunternehmen zu verantwortenden österreichischen Herstellungskosten über den österreichischen Finanzierungsanteil hinausgehen und ein damit verbundener Mittelzufluss eine Höhe von 100.000 EUR übersteigt, gebührt ein Sonderzuschuss, in dem sich die Förderung auf 55%, zuzüglich des Green Bonus in Höhe von 5%, von diesen in Österreich getätigten Ausgaben (Wertschöpfungsbonus) erhöht.
Die Anerkennung des Wertschöpfungsbonus setzt voraus, dass
- die Finanzierung entsprechend den jeweils anzuwendenden Koproduktionsabkommen (beteiligungskonforme Aufteilung von Lizenzen, Presales und Garantien) erfolgt
- die kostenmäßige Zuordnung von Stab und Darsteller*innen den Nationalitäten der Koproduzent*innen folgt oder den Erfordernissen der Dreharbeiten entspricht und jedenfalls die Bedingungen für das Eintreten der beschränkten Steuerpflicht gem. §1 3 EstG 1988 erfüllt und
- eine angemessene Berücksichtigung der österreichischen finanziellen Beteiligung im Recoupment vereinbart wird (s. 6a.2.). Entsprechende Unterlagen sind dem Filminstitut bei Antragstellung, spätestens aber vor Errichtung des Förderungsvertrags, vorzulegen.
-
Die österreichische Produktionsfirma hat in den Koproduktionsvereinbarungen für eine Besicherung des Mittelzuflusses Sorge zu tragen. Die Sicherstellung kann durch Erlag auf ein Treuhandkonto, eine Bankgarantie oder einen Auszahlungsvorbehalt durch das Filminstitut erfolgen. Im Falle des Auszahlungsvorbehalts werden Raten des Filminstituts erst nach bestätigtem Eingang der entsprechenden Mittelzuflüsse auf dem Projektkonto der österreichischen Produktionsfirma angewiesen.
Bei Projekten, bei denen der Wertschöpfungsbonus Anwendung findet, gilt folgende Regelung: Für Schauspieler*innen, die durch ihre Tätigkeit bzw. erbrachte Leistung in Österreich der Abzugssteuer gemäß § 99 EStG unterliegen, werden 50% der in Österreich steuerpflichtigen Gage als förderbare Kosten anerkannt (ergibt sich aus den Drehtagen in Österreich). Voraussetzung für die Anerkennung derer Gagen ist der Nachweis über die Abfuhr der Abzugssteuer bei einem österreichischen Finanzamt.
Die Abgaben der Sozialversicherung (Dienstgeber*innen-Anteil) werden zur Gänze anerkannt.
6a.10. Zusätzlich werden die oben genannten Zuschüsse für österreichische Produktionen und Koproduktionen im Rahmen eines Gender Gap Financing um einen Pauschalbetrag von 25.000 EUR erhöht, sofern das Vorhaben einen in Anhang F definierten Zielwert an weiblichen Beschäftigten erreicht.
6a.11. Förderungsmittel im Rahmen von ÖFI+ werden nach Erfüllung der mit dem Förderungsvertrag verbundenen Auflagen und Bedingungen und unter Berücksichtigung des Projektfortschrittes sowie des Finanzbedarfs in der Regel in fünf Teilbeträgen angewiesen:
30% nach Vertragsabschluss,
25% nach Drehbeginn,
20% nach Drehende,
10% nach Rohschnittvorführung und
15% nach erfolgter Abschlussprüfung.
6a.12. Der Projektfortschritt ist anhand geeigneter Unterlagen, insbesondere Kostenstand und Cashflow, Dispositionen und Tagesberichte laufend nachzuweisen. Nähere Details und zusätzliche Reporting-Verpflichtungen sind in den Förderverträgen zu regeln. Sofern kein Green Bonus beantragt wurde oder der Nachweis vorliegt, dass die Kriterien zur Erfüllung eines solchen nach Drehende bzw. vor Projektabschluss erbracht werden, kann ein Vorgriff auf bis zu zwei Drittel der letzten Rate erfolgen.
6a.13. Sollten wesentliche Parameter, die die Höhe der Förderung bestimmen (d.s. förderbare österreichische Herstellungskosten, Höhe des Mittelzuflusses, Green Filming Kriterien und Kriterien zur Erlangung des Gender-Gap-Financing) nicht erfüllt werden, ist im Zuge der Abschlussprüfung die Höhe der Förderung entsprechend zu korrigieren.
6a.14. Projekte nach dem Kunstförderungsgesetz (BMKÖS-Förderung) sind von der verpflichtenden Kalkulation einer Überschreitungsreserve ausgenommen.
7. Erfolgsabhängige Filmförderung (Referenzfilmförderung)
7.1. Aufgrund eines erfolgreichen, den Förderungsvoraussetzungen entsprechenden Kinofilms (Referenzfilm), fördert das Filminstitut die Herstellung und Entwicklung eines neuen Films in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse (Referenzmittel), wenn der Film mindestens 40.000 Referenzpunkte erreicht hat (Referenzfilm). Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauer*innen-Erfolg im Inland (siehe Anhang E) sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt (siehe Festivalliste Anhang D).
7.1.1. Die Referenzmittel sind grundsätzlich für die Herstellung eines neuen, noch nicht fertiggestellten Films zu verwenden. Bis zu maximal 80.000 EUR davon können für Stoff- und Projektentwicklungen sowie sämtliche Maßnahmen der Verwertung frei verwendet werden. Ein Film gilt dann als nicht fertiggestellt, wenn noch keine öffentliche (z.B. Festivals) oder kommerzielle Aufführung oder Wiedergabe (z.B. Kinostart, Streaming) stattgefunden hat und kein Verzicht auf einen Kinostart erfolgt ist.
7.1.2. Das Filminstitut kann auf begründeten Antrag genehmigen, dass bei vom Filminstitut in der Herstellung geförderten Filmen ausnahmsweise Referenzmittel bis zu einer Höhe von maximal 150.000 EUR zur Abdeckung hinzugekommener Mehrkosten noch in Produktion befindlicher oder bereits fertiggestellter aber noch nicht in Verwertung befindlicher Filme verwendet werden dürfen. Eine solche Genehmigung setzt voraus, dass trotz der Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt die Ereignisse, die die Mehrkosten auslösten, nicht vorhersehbar und nicht abwendbar waren oder Fälle höherer Gewalt darstellten. Werden Referenzmittel zur Nachfinanzierung genehmigt, können diese vom Filminstitut in selektive (erfolgsbedingt rückzahlbare) Mittel umgewandelt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Ausnahmegenehmigung besteht nicht.
7.2. Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauer*innen-Erfolg (Anhang E) entspricht der Besuchszahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland gegen Entgelt, wobei die anrechenbaren Eintritte mit 260.000 begrenzt sind. Maßgebend als Referenzeintritte sind die von der Abspielstelle gegenüber der*dem Verleiher*in abgerechneten Eintritte. Werden pro Eintritt weniger als der durchschnittliche österreichische Kartenpreis des Vorjahres, abzüglich der Preise für Filme in 3D und Filme mit Überlänge abgerechnet, so errechnen sich die Eintritte aus den Einnahmen geteilt durch diese Basis.
7.2.1. Bei Kinderfilmen bildet jedenfalls der um einen Abschlag in der Höhe von 10% verringerte durchschnittliche Kartenpreis des Vorjahres die Berechnungsbasis.
7.3. Preise und Teilnahmen bei Festivals werden gemäß den in der Festivalliste (Anhang D) festgelegten Punkten berücksichtigt.
7.3.1. Bei Berechnung der Referenzpunktezahl nach künstlerischen Aspekten wird nur eine, die höchstwertige, Auszeichnung berücksichtigt; die Nominierung für den mit einem Preis auf demselben Festival ausgezeichneten Film wird daher nicht berücksichtigt.
7.3.2. Bei Filmen, die aufgrund ihres wirtschaftlichen und/oder künstlerischen Erfolges einen Anspruch auf Referenzmittel erzielen und gleichzeitig den Zielwert gemäß Anhang F (wirkungsorientiertes Punktesystem zur Beschäftigung weiblicher Filmschaffender) erreicht haben, erhöht sich der erfolgsbedingt errechnete Referenzmittelbetrag automatisch um 10%.
7.4. Die Höchstförderungssumme beträgt im Einzelfall 800.000 EUR.
7.5. Sofern ein Kinder-, Nachwuchs- oder Dokumentarfilm eine Referenzpunktezahl von zumindest 20.000 allein aufgrund der Besuchszahl erreicht, aber insgesamt 40.000 Referenzpunkte nicht erzielt, wird er mit 40.000 Referenzpunkten gewertet.
7.5.1. Filme, die aufgrund der Besuchszahl zumindest 5.000 Referenzpunkte erzielen und aufgrund ihres künstlerischen Erfolges weitere 30.000 Referenzpunkte erreichen, werden ebenfalls mit 40.000 Referenzpunkten gewertet. Diese erleichterten Förderungsvoraussetzungen (gemäß § 2 Abs. 4 lit. c) FFG) sind nur für Nachwuchs- und Dokumentarfilme anwendbar, deren Gesamtherstellungskosten im Rahmen der budgetären Grenzen von Werkstattprojekten gem. §19 KV-Filmschaffende in der jeweils geltenden Fassung liegen.
7.5.2. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen werden auch die Besucher*innen von nichtgewerblichen Abspielstätten berücksichtigt. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen kann auf begründetes Ersuchen der Herstellerin*des Herstellers für die Feststellung der Referenzpunktezahl des Zuschauer*innen-Erfolgs eine Besuchszahl herangezogen werden, die über einen längeren Zeitraum nach Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland ermittelt wird. Die Dauer dieses verlängerten Beobachtungszeitraumes beträgt höchstens 30 Monate ab Kinostart.
7.6. UEinen Anspruch auf Referenzmittel lösen nur Projekte aus, bei denen eine österreichische Mehrheitsbeteiligung an der Finanzierung und/oder Federführung (delegate producer[1]) besteht und bei denen zumindest 3 der folgenden 4 Positionen mit Personen gemäß Punkt 3.1.1 besetzt sind und die Hauptverantwortung tragen: Regie, Drehbuch, Kamera, Schnitt.
[1] Als delegate producer ist die Trägerin des wirtschaftlichen Gesamtrisikos und des Letztentscheidungsrechts gemäß Koproduktionsvertrag zu verstehen.
7.6.1. Referenzmittel dürfen jedenfalls nur für Filmvorhaben verwendet werden, die den Voraussetzungen gem. 7.6. entsprechen.
7.6.2. Projekte, an denen eine finanzielle Beteiligung von zumindest 20% besteht und die darüber hinaus die Kriterien von Punkt 7.6. betreffend 3 von 4 Positionen erfüllen, haben Anspruch auf Referenzmittel (ausgenommen Incentive Funding), wenn sie die Kategorie 1 gem. aktueller Festival-Liste (Anhang D) erfüllen.
7.6.3. Erfüllt der Film nicht das Erfordernis der österreichischen Mehrheitsbeteiligung an der Finanzierung und/oder Federführung (delegate producer), aber dennoch 3 der 4 Positionen gem 7.6., wird für die Referenzfilmförderung nur der wirtschaftliche Erfolg des Films berücksichtigt, wofür im Inland eine Mindestbesuchszahl von 60.000 nachzuweisen ist. Das Erreichen dieser Mindestbesuchszahl gilt auch für Filme mit ansonsten erleichterten Förderungsvoraussetzungen (Kinder-, Nachwuchs- oder Dokumentarfilme).
7.7. Filme, vom Filminstitut nicht in der Herstellung im Rahmen der Projekt- und/oder Referenzfilmförderung gefördert wurden, können die halben Referenzmittel erhalten, wenn sie vom Aufsichtsrat als besonders förderungswürdig erachtet werden.
7.8. Sofern ein Projekt seitens des Filminstituts ausschließlich aus Referenzmitteln mitfinanziert werden soll, bedarf dies keiner neuerlichen Befassung der Projektkommission, es ist aber vom Filminstitut die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen entsprechend den Förderungsrichtlinien zu prüfen. Referenzmittel sind nur für “referenzfähige” neue Filmvorhaben zu verwenden, die den Grundsätzen von Pkt. 7.6. der Förderungsrichtlinien entsprechen. Fernsehprojekte sind jedenfalls nicht “referenzfähig”.
7.9. Mit Zustimmung der Projektkommission können Referenzmittel in selektive Mittel umgewandelt werden, um eine Beteiligung an Filmen zu ermöglichen, die zwar den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen entsprechen, aber keine Referenzmittel gemäß Pkt. 7.6. auslösen können.
7.10. Bei aufrechtem Anspruch auf Referenzfilmförderung ist eine Förderung nach dem Projektprinzip abgesehen von begründeten und vom Filminstitut zu genehmigenden Ausnahmefällen nur dann möglich, wenn die Referenzmittel vorrangig zur Herstellung oder Entwicklung eines neuen Films verwendet werden.
7.11. Referenzmittel müssen innerhalb von 36 Monaten ab Kinostart mittels Förderungsvertrag verwendet werden. Nicht innerhalb der Frist abgerufene Referenzmittel erlöschen. Der Antrag auf Bindung von Referenzmitteln hat jedenfalls spätestens bis 15. Jänner des Jahres, in dem der Abruf geplant ist, zu erfolgen.
7.12. Referenzmittel können auch in Form einer inner-österreichischen Koproduktion als Anteilsfinanzierung eingebracht werden. Dies setzt eine entsprechende Beteiligung an der Aufbringung des Eigenanteils und die Übernahme der anteiligen Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens als Förderungsempfänger*in voraus. Werden durch das gemeinsame Vorhaben neuerlich Referenzmittel ausgelöst, so sind diese zwischen den Koproduzent*innen entsprechend ihres Anteils am Referenzfilm aufzuteilen.
Incentive Funding
7.13. Auf Grund eines erfolgreichen, den Förderungsvoraussetzungen entsprechenden Kinofilms (Referenzfilm) fördert das Filminstitut durch Zusatzbeträge (“incentive funding”) auch die Entwicklung von neuen Stoffen auf Basis von Exposés, Treatments oder Drehbuchfassungen.
7.14. Antragsberechtigt für die Gewährung dieser Zusatzbeträge sind die*der Autor*in und die*der Regisseur*in des Referenzfilms. Die Höhe der jeweiligen Zusatzbeträge ist in Anhang E festgelegt.
7.15. Der Antrag auf Stoffentwicklung kann frühestens nach Kinostart, spätestens 24 Monate danach gestellt werden, danach erlischt der Anspruch auf Incentive Funding.
8. Gleichstellung der Geschlechter
8.1. Künstlerische und wirtschaftliche Kriterien und Gender Budgeting
8.1.1. Die Basis für die Förderentscheidung bildet die qualitative inhaltliche (künstlerische und wirtschaftliche) Beurteilung des Projekts.
Die weitere Auswahl der zu fördernden Vorhaben erfolgt auch nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirkungsorientierung unter Berücksichtigung des Ziels der Gleichstellung der Geschlechter („Gender Budgeting“).
8.1.2. In den Bereichen Stoffentwicklung, Projektentwicklung und Herstellung ist bei der Auswahl der zu fördernden Vorhaben unter Berücksichtigung der vorliegenden Förderungsanträge darauf zu achten, dass bei der Verteilung der Förderungsmittel auf Basis der Besetzung der Stabstellen Drehbuch, Regie und Produktion eine Gleichstellung der Geschlechter erreicht wird.
Die Projektkommission soll im Zuge ihrer Entscheidungsfindung innerhalb des jeweiligen Beobachtungszeitraumes darauf achten, dass die gesamten zur Verfügung stehenden Förderungsmittel im Ergebnis zu annähernd gleichen Teilen jeweils virtuellen Frauenkonten oder Männerkonten zugwiesen werden.
Die Projektkommission wird hierbei durch das Filminstitut unterstützt.
Gleichstellung der Geschlechter ist bei einem Geschlechteranteil von je 50% an den gesamt vergebenen Förderungsmitteln erreicht, wobei eine Schwankungsbandbreite von +/- 5% möglich ist.
Hierbei kommt folgendes Verfahren zur Anwendung:
a) Folgenabschätzung in Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter („Gender Impact Assessment“)
Die Förderungsanträge werden nach Einlangen und vor deren Auswahl in Bezug auf die darin vorgesehene Geschlechterverteilung in den Stabstellen Drehbuch, Regie und Produktion (sofern besetzt) vom Filminstitut ausgewertet. Dabei werden die beantragten Förderungsmittel auf diese drei Stabstellen (sofern besetzt) virtuell aufgeteilt.
Aufgrund der Auswertung erfolgt die Zuordnung der Förderungsmittel jeweils auf das virtuelle Frauenkonto oder Männerkonto, getrennt nach den Förderungsstufen Stoffentwicklung, Projektentwicklung und Herstellung. Bei gemischtgeschlechtlicher Besetzung von Stabstellen werden die Förderungsmittel aliquot dem virtuellen Frauenkonto oder Männerkonto zugeordnet.
Das Ergebnis der Auswertung und der geschlechtsspezifischen Zuordnung der Förderungsmittel durch das Filminstitut ist den Mitgliedern der Projektkommission bis spätestens vierzehn Tage vor ihrer Sitzung schriftlich zu übermitteln.
Die Projektkommission ist aufgefordert, diese Auswertung in ihre Entscheidungsfindung mit einzubeziehen.
Nach erfolgter Fördervergabe ordnet das Filminstitut die tatsächlich vergebenen Fördermittel wieder einem Frauenkonto oder einem Männerkonto zu und informiert die Projektkommission über den aktuellen Stand der Fördermittelvergabe innerhalb des Beobachtungszeitraumes.
Etwaige Änderungen in der Höhe der zugesagten Förderungsmittel, etwa durch Mittelerhöhungen, sind im Rahmen der jeweiligen Auswertung zu berücksichtigen.
b) Etappenplan
Es gilt folgende Zielvorgabe: In allen Projektstufen soll die Gleichstellung bis Jahresende 2024 erreicht werden, wobei in den ersten beiden Jahren 2021 und 2022 mindestens 35% und im Jahr 2023 mindestens 40% der Fördermittel gemäß Pkt. 8.1.2. vergeben werden müssen.
c) Evaluierung, Veröffentlichung und Berichtslegung
Die Ergebnisse der Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter sind vom Filminstitut laufend zu evaluieren und zusammen mit den Förderzusagen zu veröffentlichen.
Falls die Zielvorgabe nicht erreicht wird, hat die Projektkommission unter Berücksichtigung Pkt. 8.1.1. anzustreben, dass die Differenz zur definierten Gleichstellung (50/50) innerhalb der nächsten sechs Monate ausgeglichen wird.
Wenn das Ziel nicht erreicht wird, hat das Filminstitut eine Analyse der Ursachen dafür vorzunehmen und dem Aufsichtsrat über das Ergebnis der Analyse zu berichten sowie Adaptierungen vorzuschlagen, um das Erreichen der Zielvorgabe zu unterstützen.
8.2. Gender Incentive für Stoff- und Projektentwicklungen
8.2.1. Die Basis der Förderentscheidung bildet die qualitative inhaltliche (künstlerische und wirtschaftliche) Beurteilung des Projekts.
8.2.2. Erreicht der Film den in Anhang F festgelegten Zielwert an weiblichen Beschäftigten, erhält die Produktionsfirma im Falle einer Herstellungsförderung, die zu einem Förderungsvertrag führt, ein automatisches „Gender Incentive“ in Höhe von 30.000 EUR, zweckgebunden für die Entwicklung (Stoff/Projektentwicklung) neuer Projekte mit weiblicher Beteiligung in zumindest zwei der drei Kategorien Produktion/Regie/Drehbuch. Diese Referenzmittel müssen innerhalb von 24 Monaten (ab Datum Förderungsvertrag des referenzauslösenden Projekts) vertraglich gebunden werden; ansonsten erlöschen sie.
8.3. Gender Gap Financing im Rahmen von ÖFI+ (siehe Pkt. 6a.7.1.)
9. Verwertungsförderung
Kinostartförderung
9.1. Antragsberechtigt ist die*der Verleiher*in oder die*der Hersteller*in des zu fördernden Films. Der Antrag auf Kinostartförderung ist zeitgerecht vor dem geplanten Kinostart zu stellen. Gefördert werden die Verbreitung und Verwertung österreichischer Filme, soweit die allgemeinen Voraussetzungen (insbesondere gemäß Pkt. 3. der Förderungsrichtlinien) dafür gegeben sind. In Ausnahmefällen kann ein Kinostart entfallen oder die Auswertung durch eine Premiere samt Sondervorführungen erfolgen.
9.2. Die Förderungsmittel sind widmungsgemäß für die Abdeckung insbesondere nachfolgender Kosten des österreichischen Kinostarts bzw. der Auswertung durch eine Premiere samt Sondervorführungen zu verwenden:
9.2.1. Serienkopien (analog oder digital) des Films (einschließlich Teaser/Trailer, DVD/BD- und Digital-Distribution Master),
9.2.2. Standard-Werbematerial (wie z.B. Aushangfotos, Plakate, Press Kit, Website etc.),
9.2.3. Werbemaßnahmen, die sich unmittelbar an Filmbesucher*innen richten und dazu geeignet sind, den Publikumserfolg des Films zu steigern sowie filmbezogene Inserate oder Kampagnen in Print- und sonstigen digitalen Medien einschließlich Premierenkosten (einmalig) in angemessener Höhe.
9.2.4. Die Abdeckung dieser Kosten, deren widmungsgemäße Verwendung von der*dem Förderungsempfänger*in nachzuweisen ist, wird durch nicht rückzahlbare Zuschüsse (Grundbetrag) und erfolgsbedingt rückzahlbare Zuschüsse (Zusatzförderung) gefördert. Voraussetzung für die Zusatzförderung ist, dass ein Eigenanteil in zumindest gleicher Höhe eingebracht wird. Nach Rückführung des Eigenanteils erfolgt die Rückzahlung der Mittel aus der Zusatzförderung auf Basis der Brutto-Verleiheinnahmen an das Filminstitut.
9.2.5. Sind die Materialien nach Pkt. 9.2.1. bis Pkt. 9.2.3. bereits in der Kostenaufstellung der Herstellungsförderung enthalten, werden diese in der Verwertungsförderung nicht mehr berücksichtigt.
9.3. In jeden Fall haben die Antragsteller*innen einen angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 5% des Gesamtbudgets der Herausbringung zu erbringen.
Sonstige Verbreitungsmaßnahmen
9.4. Förderbar sind Maßnahmen zur Verbesserung der Verbreitung und marktgerechten Auswertung des österreichischen Films im Inland und seiner wirtschaftlichen und kulturellen Ausstrahlung im Ausland, insbesondere durch die Förderung der Präsentation des österreichischen Films im In- und Ausland, sowie der Fremdsprachensynchronisation oder Untertitelung und die Teilnahme an internationalen Filmfestivals und Filmmessen.
Antragsberechtigt ist die*der Hersteller*in des zu fördernden Films bzw. die*der Durchführende der zu fördernden Maßnahme, sofern sie*er auch Inhaber*in der Verwertungsrechte ist. Gefördert wird durch nicht rückzahlbare Zuschüsse und erfolgsbedingt rückzahlbare Zuschüsse, soweit die Voraussetzungen insbesondere gemäß Pkt. 3. der Förderungsrichtlinien gegeben sind.
In jedem Fall haben die Antragsteller*innen einen angemessenen Eigenanteil von mindestens 5% des Gesamtbudgets der Verbreitungsmaßnahme zu erbringen.
Sind die Materialien nach Pkt. 9.2.1. bis Pkt. 9.2.3. bereits in der Kostenaufstellung der Herstellungsförderung oder des Kinostarts enthalten, können diese nicht als sonstige Verbreitungsmaßnahme gefördert werden.
9a Verwertungsförderung ÖFI+
9a.1. Einreichungen können von Unternehmen gem. Pkt. 9.1. erfolgen, die fachlich qualifiziert sind, sämtliche für die Herausbringung österreichischer Kinofilme relevanten Aufgaben inhaltlich und budgetär (P & A) verantworten und das damit verbundene wirtschaftliche Risiko tragen. Ausschließliche Booking und Billing Dienstleistungen sind nicht Gegenstand dieser Förderung. Verleihfirmen, die über eine entsprechende Struktur in Österreich verfügen und die Booking und Billing inhouse abwickeln, können eine Distributors-Fee bis zu max. 15% der in Österreich entstehenden Ausgaben für die Herausbringung geltend machen. Darüber hinaus sind Unternehmen antragsberechtigt, die österreichische Kinofilme international verwerten.
9a.2. Bemessungsgrundlage für die Höhe des Zuschusses sind die förderungsfähigen österreichischen Verleih- und/oder Vertriebsvorkosten. Diese müssen zumindest 25.000 EUR betragen.
9a.3. Der Zuschuss beträgt 30% der förderfähigen Verleih- und/oder Vertriebsvorkosten. Die Definition förderfähiger Verleih- und/oder Vertriebsvorkosten folgt Pkt. 6a.7.1. (personengebundene Leistungen) und Pkt. 6a.7.2. (unternehmensgebundene Leistungen). Zusätzlich kann ein 5%iger Green Bonus für einen ökologisch nachhaltigen Kinostart beantragt werden. Der Green Bonus ist Teil der Finanzierung und kann nur gewährt werden, sofern das Vorhaben in seiner Umsetzung den vom Filminstitut vorgegebenen ökologischen Nachhaltigkeitsmaßstäben entspricht.
10. Förderung der beruflichen Weiterbildung
Antragsberechtigt sind künstlerische, technische und kaufmännische Mitarbeiter*innen im Filmwesen. Gefördert wird die filmberufliche Fortbildung durch nicht rückzahlbare (von der Einkommensteuer befreite) Zuschüsse. Förderungsvoraussetzungen sind eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung der Förderungswerberin*des Förderungswerbers. Die Berufsförderung hat insbesondere auf die Möglichkeit der Gewinnung internationaler Erfahrungswerte durch die*den Förderungswerber*in und deren Auswertung im Inland Bedacht zu nehmen. Umschulungs- und Ausbildungsmaßnahmen sowie Fortbildungen im Bereich TV/Serien und Kurzfilm (ausgenommen Animation) sind damit ausgeschlossen.
Die Förderungsmittel sind in der Regel mit 2/3 der anerkannten Weiterbildungskosten begrenzt.
11. Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte
11.1. Wer Förderungsmittel in Anspruch nimmt, darf den geförderten Film im deutschsprachigen Auswertungsgebiet zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der folgenden Sperrfristen in deutscher Sprachfassung (d.h. auch Synchronfassung oder UT) weder durch Bildträger noch in jeder sonstigen Weise auswerten lassen oder auswerten:
11.1.1. Die Sperrfrist für die Bildträgerauswertung beträgt 6 Monate nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung im Inland (reguläre Erstaufführung).
11.1.2. Die Sperrfrist für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme (“video on demand” und “near video on demand“) oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt (“Pay per view“) beträgt 6 Monate nach regulärer Erstaufführung.
11.1.3. Die Sperrfrist für die Auswertung durch Bezahlfernsehen beträgt 12 Monate nach regulärer Erstaufführung.
11.1.4. Die Sperrfrist für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen beträgt 18 Monate nach regulärer Erstaufführung.
11.2. Das Filminstitut kann auf begründetes Ersuchen der Herstellerin*des Herstellers die in Pkt. 11.1. aufgeführten Sperrfristen verkürzen. Die Sperrfristen können folgendermaßen verkürzt werden:
11.2.1. für die Bildträgerauswertung bis auf 4 Monate nach regulärer Erstaufführung,
11.2.2. für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme (“video on demand” und “near video on demand“) oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt (“Pay per view“) bis auf 4 Monate nach regulärer Erstaufführung,
11.2.3. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf 8 Monate nach regulärer Erstaufführung,
11.2.4. für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen bis auf 12 Monate nach regulärer Erstaufführung.
11.3. Der Aufsichtsrat kann darüber hinaus aufgrund eines detaillierten und speziellen Verwertungskonzeptes der Herstellerin*des Herstellers in besonderen Ausnahmefällen die Sperrfristen weiter verkürzen. Voraussetzung ist, dass eine kurz aufeinanderfolgende Vermarktung in mehreren Verwertungsstufen nach Gestaltung und Inhalt des Films sowie nach dem überwiegend angesprochenen Publikum den bestehenden Vorrang der Kinoauswertung nicht gefährdet und auch sonst filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen:
11.3.1. für die Bildträgerauswertung bis auf 3 Monate nach regulärer Erstaufführung,
11.3.2. für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme (“video on demand” und “near video on demand“) oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt (“pay per view“) bis auf 3 Monate nach regulärer Erstaufführung. Um Erfahrungswerte mit innovativen multimedialen Verwertungskonzepten sammeln zu können, kann der Aufsichtsrat in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen diese Frist projektgerecht noch weiter verkürzen, wenn dies für die bestmögliche Verwertung des Films erforderlich ist und die Kinoauswertung nicht gefährdet wird,
11.3.3. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf 4 Monate nach regulärer Erstaufführung,
11.3.4. für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen bis auf 6 Monate nach regulärer Erstaufführung. Für Filme, die unter Mitwirkung eines Fernsehveranstalters hergestellt worden sind, kann in Ausnahmefällen und bei überdurchschnittlich hoher Finanzierungsbeteiligung des Fernsehveranstalters die Sperrfrist auf 4 Monate nach regulärer Erstaufführung verkürzt werden.
11.4. Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung über die Fristverkürzung mit der Auswertung des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde.
11.5. Werden die Sperrfristen verletzt, ist die Förderungszusage zu widerrufen. Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern.
11.6. Der Aufsichtsrat kann jedoch im Einzelfall auf begründetes Ersuchen der Förderungsempfängerin*des Förderungsempfängers von den Maßnahmen nach Pkt. 11.5. ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie die zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen gerechtfertigt erscheint.
11.7. Eine geringfügige und lediglich ausschnittsweise Nutzung des geförderten Films, insbesondere zu Werbe- und Promotionszwecken, gilt nicht als Sperrfristverletzung.
12. Auszahlung von Förderungsmitteln
12.1. Die*der Förderungswerber*in hat einen Finanzbedarfsplan vorzulegen, aus dem sich die zeitliche Einsatzfolge der Förderungsmittel ergibt. Die Auszahlung zuerkannter Förderungsmittel setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens nachgewiesen ist. Förderungsmittel werden nur nach entsprechendem Nachweis durch die*den Förderungsempfänger*in insoweit und nicht eher freigegeben, als die Mittel bei angemessener Berücksichtigung von Eigen- und Fremdmitteln für fällige Zahlungen im Rahmen des Widmungszwecks benötigt werden.
Stoffentwicklung
12.2. Im Falle der Erstellung eines Drehbuchs/Drehkonzepts ist in jedem Fall die*der Autor*in die*der Förderungsempfänger*in, im Falle der Drehbuchentwicklung im Team die*der Hersteller*in. Zuerkannte Förderungsmittel werden in zwei Teilbeträgen ausbezahlt, wobei die erste Rate der*dem Förderungsempfänger*in nach Abschluss des Förderungsvertrags angewiesen wird, die zweite Rate nach Übergabe/Annahme des geförderten Drehbuches an/durch das Filminstitut. Die Auszahlung des ersten Teilbetrages begründet keinen Anspruch auf Bewilligung des zweiten Teilbetrages.
Projektentwicklung
12.3. Zuerkannte Förderungsmittel werden in Teilbeträgen entsprechend des Projektfortschritts (Finanzbedarfsplan) ausbezahlt.
Herstellungsförderung
12.4. Zuerkannte Förderungsmittel werden in der Regel in sechs Teilbeträgen entsprechend des Projektfortschritts (Finanzbedarfsplan) ausgezahlt. Bei Drehbeginn ist vor der Auszahlung von Förderungsmitteln dem Filminstitut nachzuweisen, dass innerhalb der vorgesehenen Drehzeit die im Antrag (Stabs- und Besetzungsliste) als Voraussetzung für die Förderung genannten Mitwirkenden tatsächlich beschäftigt werden (Arbeitsverträge). Dies gilt insbesondere für die*den Regisseur*in, die Kameraperson, die*den Produktionsleiter*in und die Hauptdarsteller*innen. Abweichungen in Bezug auf die genannten Mitarbeiter*innen bedürfen der Einwilligung des Filminstituts.
Kinostartförderung und sonstige Verbreitungsmaßnahmen
12.5. Zuerkannte Förderungsmittel werden in zwei Teilbeträgen ausbezahlt, die erste Rate nach Abschluss des Förderungsvertrags, die zweite Rate nach abschließender Prüfung des Projekts.
Referenzfilmförderung
12.6. Zuerkannte Förderungsmittel werden in der Regel im Zuge eines neuen Filmvorhabens (Herstellung, Projektentwicklung, Stoffentwicklung, Verwertungsmaßnahmen) ausbezahlt.
Sonstiges
12.7. Die Auszahlung von zuerkannten Förderungen unterbleibt, wenn…
12.7.1. …die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens nicht gewährleistet ist,
12.7.2. …bei der Finanzierung oder Durchführung des Vorhabens die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind,
12.7.3. …der Umfang der Förderungsmittel die um den Eigenanteil verringerte Höhe der Herstellungskosten bzw. des österreichischen Anteils an den Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt.
13. Verwendung von Förderungsmitteln
13.1. Die Förderungsmittel sind nach den Grundsätzen eines ordentlichen Unternehmens zu verwalten. Die*der Förderungsempfänger*in hat zum Nachweis ihrer widmungsgemäßen Verwendung gesonderte, sich auf alle Einnahmen und Ausgaben des Vorhabens erstreckende Aufzeichnungen zu führen, wobei auch kostenmindernde Erträge aus Versicherungsleistungen bzw. Prämienrückvergütungen, Verkauf von Sachen (Fundus und dgl.) und Rechten (Musik und dgl.), Werbung und Sponsoringleistungen einzubeziehen und gesondert auszuweisen sind. Die Förderungsmittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderungszweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Förderungsmitteln können weder abgetreten noch ge- oder verpfändet werden.
Über die Verwendung der Förderungsmittel ist dem Filminstitut spätestens 6 Monate nach Fertigstellung oder Einlagerung einer Sammlungskopie gem. Pkt.6.1.5. unter Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises (Endkostenstand samt Schlussfinanzierung) und der saldierten Originalbelege zu berichten, wobei sich die Darlegungen in dem Bericht und in dem zahlenmäßigen Nachweis auf alle mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben der Förderungsempfängerin*des Förderungsempfängers zu erstrecken haben. In der Schlussabrechnung sind Rabatte und Skonti von den entsprechenden Kostenpositionen abzuziehen. Bei mehrjährigen Vorhaben sind ohne weitere Aufforderung mindestens jährlich ein Zwischenbericht und eine Zwischenabrechnung zu legen.
13.2. Die*der Förderungsempfänger*in hat das Vorhaben gemäß dem vereinbarten Terminplan durchzuführen und hat alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen bzw. eine Abänderung gegenüber dem vereinbarten Förderungszweck, den Auflagen oder den Bedingungen bedeuten würden, dem Filminstitut unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
13.3. Zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung hat die*der Förderungsempfänger*in Organen des Filminstituts die Überprüfung der Durchführung des Vorhabens durch Einsicht in die diesbezüglichen Schriften, Verträge, Geschäftsbücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dem Filminstitut ist regelmäßig über den Stand des Vorhabens und über alle abgeschlossenen Verwertungsverträge des geförderten Vorhabens schriftlich zu berichten.
13.4. Im Rahmen der Herstellungsförderung hat die*der Förderungsempfänger*in ohne weitere Aufforderung dem Filminstitut in regelmäßigem Abstand, zumindest zu den Auszahlungsterminen der Teilzahlungen auf die gewährten Förderungsmittel, den Kostenstand und Cashflow des geförderten Vorhabens schriftlich mitzuteilen, desgleichen in Kopie die Wochen- und Tagesdispositionen sowie die Tagesberichte zu übermitteln. Überschüsse aus kalkulierten und tatsächlichen Kosten sind auf andere Kostenpositionen übertragbar, soweit diese Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig und notwendig erscheint und diese Position (der Kalkulation) im Förderungsvertrag von dieser Übertragungsfähigkeit nicht ausdrücklich ausgenommen ist.
13.5. Für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel ist dem Filminstitut nach Fertigstellung…
13.5.1. …im Falle der Förderung der Drehbuch- bzw. Konzepterstellung, der Drehbuchentwicklung im Team, der Projektentwicklung ein Exemplar des Drehbuchs, des Projektkonzepts bzw. der Projektunterlagen zu übergeben, die damit in das Eigentum des Filminstituts übergehen. Sofern kalkulatorische Grundlagen Teil des Förderungsvertrags waren, sind für den Abschluss Endkostenstände und zugehörige, saldierte Originalbelege vorzulegen.
13.5.2. …im Falle der Herstellungsförderung und jedenfalls vor Inanspruchnahme der letzten Teilzahlung der Förderungsmittel eine technisch einwandfreie, kombinierte Kinokopie vorzuführen, sowie spätestens 6 Monate nach Fertigstellung oder Einlagerung einer Sammlungskopie gem. Pkt. 6.1.5. eine anhand saldierter Originalbelege positionsweise (entsprechend der Vorkalkulation) aufgeschlüsselte Endabrechnung zu übergeben, die sich auf alle mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben der Förderungsempfängerin*des Förderungsempfängers zu erstrecken hat. Das Filminstitut behält sich vor, die Endabrechnung zumindest stichprobenweise überprüfen, wofür die saldierten Originalbelege bzw. entsprechende Aufzeichnungen über bewertete Eigenleistungen herangezogen werden. Über den Eigenanteil hinausgehende Leistungen werden bei interner Leistungsverrechnung nur mit den jeweils marktüblichen Preisen, soweit vorhanden Listenpreise, unter Reduzierung der Beträge um 20% anerkannt.
Diese Regelung gilt auch für Ausgaben außerhalb des Eigenanteils natürlicher und juristischer Personen, die mit der*dem Förderungsempfänger*in, einer*einem Mithersteller*in, einer* einem Gesellschafter*in bzw. der*dem Geschäftsführer*in einer als juristische Person auftretenden Herstellerfirma identisch oder durch wesentliche wirtschaftliche Interessen verbunden sind. Bei Förderungen durch mehrere Förderungsinstitutionen kann eine gemeinsame Prüfung vereinbart werden.
Weitere Details bzw. Anforderungen zur Abschlussprüfung werden der*dem Förderungsempfänger* in in Form einer Checkliste zur Verfügung gestellt.
13.6. Die*der Förderungsempfänger*in ist verpflichtet, dem Filminstitut die für die Beurteilung des Erreichens des Förderungszieles im Sinne des Filmförderungsgesetzes (FFG) und für die Berichtslegung gemäß § 7 Abs. 4 lit. h und i FFG erforderliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen, insbesondere über die Zahl der Besucher*innen, die Kosten und Erlöse der vom Filminstitut geförderten Filme, vorzulegen.
14. Rückzahlung von Förderungsmitteln im Rahmen der Herstellungsförderung
14.1. Die Förderungsmittel sind aus den in- und ausländischen Verwertungserlösen des geförderten Films zurückzuzahlen. Vertriebsprovisionen werden nur in angemessener Höhe berücksichtigt.
Bei internationalen Koproduktionen, insbesondere im Falle einer Minderheitsbeteiligung, wird der Abschluss eines “Collecting Agreements” dringend empfohlen. Die dabei anfallenden Aufwendungen werden im branchenüblichen Umfang als abzugsfähige Vorkosten anerkannt.
Die Förderungsmittel sind innerhalb eines Zeitraumes von 48 Monaten, gerechnet vom Beginn der Kinoschutzfrist, aus den Verwertungserlösen zurückzuzahlen.
Sobald die Erträge aus der Verwertung des geförderten Vorhabens die Höhe des Eigenanteils übersteigen, sind die Förderungsmittel anteilig zurückzuzahlen, wobei jener Anteil der Erträge zur Rückzahlung zu verwenden ist, welcher der halben Beteiligung des Filminstituts an der Gesamtfinanzierung entspricht.
Bei österreichisch-ausländischen Koproduktionen ist die Rückzahlung analog, jedoch nur für den österreichischen Anteil vorzunehmen.
Bei Projekten, die in Hinblick auf die Rechtesituation der Produzentin*des Produzenten eine längere oder kürzere Auswertungszeit erwarten lassen, kann eine gesonderte Rückzahlungsfrist vereinbart werden.
Wird mit einer an dem Projekt beteiligten Förderungsinstitution oder einem sonstigen Finanzier ein niedrigerer Eigenanteilsvorrang und/oder ein Rückzahlungskorridor vereinbart, gilt dies auch für die Rückzahlung der Förderungsmittel des Filminstituts. Davon ausgenommen sind jedenfalls Finanzierungsmittel, deren erstrangige Rückzahlung das Filminstitut grundsätzlich, z.B. Förderung von EURIMAGES, oder im Zuge der Projektfinanzierung ausdrücklich anerkennt.
14.2. Die*der Förderungsempfänger*in hat für eine angemessene Verwertung des geförderten Vorhabens Sorge zu tragen und unaufgefordert, mindestens einmal jährlich bis spätestens 30. April, dem Filminstitut über die Erträge aus der Verwertung des geförderten Vorhabens schriftlich unter Anschluss der entsprechenden Belege (insbesondere Verleihabrechnungen) zu berichten. Diese Verpflichtung zur unaufgeforderten Berichterstattung erlischt mit Ende der Rückzahlungsfrist. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über allfällige Anfragen des Filminstituts bleibt dadurch unberührt. Das Filminstitut behält sich stichprobenweise Überprüfungen dieser Berichte vor. Kommt die*der Förderungsempfänger* in trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb einer vom Filminstitut gesetzten angemessenen Frist seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Filminstitut, insbesondere seiner Berichtspflicht, nicht nach, werden sämtliche laufenden Zahlungen ausgesetzt und von der*dem Förderungswerber*in vorgebrachte Förderungsanträge so lange keiner Entscheidung zugeführt und keine weiteren Förderungsverträge aufgrund vorliegender Förderungszusagen abgeschlossen, bis die*der Förderungswerber*in ihren*seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
14.3. Das Filminstitut anerkennt allfällige Lizenzanteile an die*den Verleiher*in bis zu 40% der Netto-Verleiheinnahmen, allfällige Vertriebsprovisionen für europäische und außereuropäische Länder bis zu 30% der tatsächlich und endgültig eingegangenen Lizenzerlöse des geförderten Films. Allfällige Sublizenzierungen sind in diese Vorgaben einzurechnen. In besonders gelagerten Fällen kann das Filminstitut auf Grund eines begründeten Antrages Ausnahmen von diesen Höchstsätzen gestatten. Der nach Abdeckung der branchenüblichen Verleih- und Vertriebsvorkosten und Rückführung des Eigenanteils verbleibende Produzent*innen-Anteil aus den Verwertungserträgen dient zur anteiligen Rückzahlung der Förderungsmittel an das Filminstitut. Verleih und Vertriebsvorkosten (siehe Anhang C) werden als Vorabzugskosten nur insoweit anerkannt, als diese den markt- und branchenüblichen Ansätzen entsprechen. In allen Fällen bleibt die Umsatzsteuer unberücksichtigt.
14.4. Eine angemessene Verwertung ist dann gegeben, wenn die*der Förderungsempfänger* in alles getan hat, um die Rückzahlung der Förderungsmittel aus den Erlösen der Verwertung im In- und Ausland innerhalb des in Pkt. 14.1. genannten Zeitraumes zu gewährleisten. Die*der Förderungsempfänger*in hat ihre*seine diesbezüglichen Bemühungen auf Verlangen dem Filminstitut nachzuweisen.
Auf die Erträge der Förderungsempfängerin*des Förderungsempfängers entfallen alle Erlöse aus der direkten filmbezogenen Verwertung der Nutzungsrechte am geförderten Vorhaben einschließlich seiner Nebenrechte, wobei Verleih und Vertriebsgarantien Erträge sind.
14.5. Sind die Herstellungskosten nach Fertigstellung des Vorhabens niedriger als die vertraglich vereinbarten Projektkosten, so sind die niedrigeren verbindlich, ausgenommen das pauschal zu berechnende Produzent*innen-Honorar sowie die Fertigungsgemeinkosten, diese nur vorbehaltlich einer Prüfung durch das Filminstitut. Sofern Förderungsmittel bereits zur Verfügung gestellt worden sind, hat die*der Förderungsempfänger*in den Ermäßigungsbetrag unverzüglich an das Filminstitut zurückzuzahlen und zwar unabhängig von den dem Filminstitut zustehenden Erlösen aus der Verwertung des Films.
15. Rückzahlung von Förderungsmitteln
15.1. Förderungsmittel werden nach Kündigung vorzeitig fällig, wenn…
15.1.1. …das Filminstitut über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist,
15.1.2. …das Vorhaben durch ein Verschulden der Förderungsempfängerin*des Förderungsempfängers nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist,
15.1.3. …Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet, ungeachtet der Setzung einer angemessenen Nachfrist aus Verschulden vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht, Prüfungen der Nachweise verhindert oder Auflagen nicht eingehalten worden sind,
15.1.4. …der Umfang der Förderungsmittel die um den Eigenanteil verringerte Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt oder
15.1.5. …die*der Förderungsempfänger*in vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, Verwertungserlöse zur Rückzahlung von Förderungsmitteln an das Filminstitut abzuführen,
15.1.6. …das Zessions- oder Verpfändungsverbot missachtet worden ist.
15.2. Förderungsmittel, die aus den in Pkt. 15.1. genannten Gründen zurückzuzahlen sind, sind vom Tag der Auszahlung an die*den Förderungsempfänger*in mit 3% über dem jeweils geltenden und von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.
16. Geltungsgrundlage
Die Förderungsrichtlinien beruhen auf § 14 Filmförderungsgesetz (in der Fassung vom 29.12.2022, BGBl. I Nr. 219/2022) und unterliegen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
17. In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten am 01. Januar 2024 in Kraft.