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In order to be eligible for funding the application has to comply with the Funding Guidelines of the Film Institute.

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Iris Zappe-Heller

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind in den Förderungsrichtlinien (siehe PDF Download unten) geregelt. Darin sind insbesondere die Anforderungen an die Antragstellung enthalten.

 

 

FÖRDERUNGSRICHTLINIEN


1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Gewährung von Förderungen setzt in jedem Fall die nachweisliche Erbringung einer ausreichenden fachlichen Qualifikation voraus, die unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Art des zu fördernden Vorhabens zu beurteilen ist.

Verfügt die*der Förderungswerber*in unzweifelhaft nicht über eine ausreichende Qualifikation, ist sie*er nur gemeinsam mit einer*einem Hersteller*in antragsberechtigt, an deren*dessen fachlichen Fähigkeiten keine Zweifel bestehen.

1.2. Eine Förderung ist nur auf Grund eines begründeten und mit entsprechenden Unterlagen versehenen schriftlichen Antrages möglich. Die in den dafür bestimmten Antragsformularen geforderten Unterlagen sind vorzugsweise in deutscher Sprache beizufügen, die inhaltsbeschreibenden Unterlagen (wie Drehbuch) auch in englischer Sprache. Anträge sind zu den vom Filminstitut bekannt gegebenen Antragsterminen einzureichen. Alle Antragsunterlagen werden Eigentum des Filminstituts. Fehlen beim Antrag auf Förderung Angaben oder Unterlagen, die für die Förderungs-entscheidung von relevanter Bedeutung sind, wie zB über die Anzahl der am Projekt beteiligten weiblichen Filmschaffenden (siehe dazu Anhang F), gilt der Antrag als für den nächsten Termin eingebracht. Werden die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen in der Zwischenzeit nicht nachgereicht, wird der Antrag vom Filminstitut zurückgewiesen.

1.3. Allen Personen oder Firmen oder Förderungsinstitutionen, die das Projekt finanzieren sollen, sind die gleichen projektbeschreibenden Unterlagen vorzulegen. Mit der Antragstellung auf Förderung durch das Filminstitut nimmt die*der Förderungswerber*in zustimmend zur Kenntnis, dass zur Überprüfung ihrer*seiner Antragsunterlagen projektbeschreibende und personenbezogene Daten insbesondere mit den Förderungsinstitutionen des In- und Auslandes, mit denen das Filminstitut zusammenarbeitet, ausgetauscht werdenkönnen.

1.4. Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist mit Förderungsmitteln anderer Förderungsinstitutionen grundsätzlich kumulierbar (Mehrfachförderung), sofern dies nicht nach den Richtlinien dieser anderen Förderungsinstitutionen ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die*der Förderungswerber*in ist dazu verpflichtet, im Förderungsansuchen entsprechende Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Ansuchen bei anderen Förderinstitutionen, die dasselbe Vorhaben oder Teile davon betreffen, zu machen und dies- bezügliche spätere Änderungen mitzuteilen. Das Filminstitut hat bei Mehrfachförderungen die andere(n) Förderinstitution(en) vor Gewährung der Förderung zu verständigen und auf eine abgestimmte Vorgangsweise hinzuwirken. Hat das Filminstitut davon Kenntnis, dass ein anderes aus öffentlichen Mitteln gefördertes Vorhaben der Förderungsempfängerin*des Förderungsempfängers durch die entsprechende Förderungsinstitution noch nicht ab- genommen und der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung dieser Förderungsmittel durch die*den Förderungsempfänger*in noch nicht erbracht wurde, ist eine Förderung nach diesen Richtlinien grundsätzlich nicht möglich. Ein Förderungsantrag, dem vom Filminstitut nicht stattgegeben wurde, kann nur dann neuerlich vorgelegt werden (Wiedervorlage), wenn hierfür eine Empfehlung der Projektkommission vorliegt oder das Projekt von der*dem Förderungswerber*in wesentlich geändert wurde, maximal jedoch drei Mal pro Förderbereich.

1.5. Wird mit der Durchführung des zu fördernden Vorhabens vor Antragstellung begonnen, so erfolgt dies auf alleiniges Risiko der Förderungswerberin*des Förderungswerbers und dem Filminstitut erwächst dadurch keine, wie auch immer geartete Verpflichtung. Die Förderung einer Herstellung nach bereits erfolgten Hauptdreharbeiten ist, ausgenommen von Vordrehs, nur in besonderen, künstlerisch begründeten und vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Einzelfällen zulässig.

1.6. Die Bestimmungen des Filmförderungsgesetzes und der Förderungsrichtlinien sind integrierende Bestandteile der vertraglichen Vereinbarung über eine Förderung aus Mitteln des Filminstituts.

1.7. Die Förderungsmittel dürfen nur zur Deckung der durch das jeweilige Vorhaben verursachten Kosten verwendet werden. Es ist auf sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu achten. In Ausnahmefällen kann daher auch ein Kinostart entfallen.

1.8. Gefördert wird die Stoffentwicklung, Projektentwicklung, Herstellung und Verwertung programmfüllender österreichischer Kinofilme. Darunter werden Filme mit einer Laufzeit von zumindest 70 Minuten verstanden, die zur Erstverwertung im Kino bestimmt sind. Für Kinderfilme gilt eine Mindestlaufzeit von 59 Minuten, für Nachwuchsfilme von 45 Minuten. Darüber hinaus wird die berufliche Weiterbildung im Filmwesen gefördert.

1.9. Internationale Koproduktionen und Kofinanzierungen sind österreichischen Filmen gleichgestellt, sofern diese die Bedingungen der jeweiligen Filmabkommen oder des Europäischen Übereinkommens über Koproduktionen von Kinofilmen erfüllen. Förderbar ist nur der österreichische Anteil an der Koproduktion.

2. Förderungszusage

Das Filminstitut kann auf Grund der übergebenen Antragsunterlagen eine zeitlich befristete Förderungszusage geben. Sind innerhalb der Frist, die im Regelfall 12 Monate beträgt, die Bedingungen und Auflagen der Förderungszusage nicht nachweislich erfüllt oder sind die Voraussetzungen, unter denen die Förderungszusage erteilt worden ist, nicht oder nicht mehr gegeben, so erlischt die Förderungszusage. Die Frist kann über begründeten Antrag der Förderungswerberin*des Förderungswerbers vom Filminstitut um höchstens 6 Monate verlängert werden.

Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie unvermeidbaren Verzögerungen kann die Frist zur Inanspruchnahme der Förderzusage ein zweites Mal auf Antrag der Förderungs­werberin­*des Förderungswerbers um bis zu 6 Monate verlängert werden, sodass insgesamt eine Verlängerung von bis zu 12 Monaten möglich ist. Diese Möglichkeit zur zweiten Verlängerung besteht für alle am 30.09.2020 offenen sowie der zwischen 01.10.2020 und 31.12.2021 erteilten Förderzusagen.

3. Förderungsvoraussetzungen

4. Förderung der Stoffentwicklung

4.1. Förderungen zur Stoffentwicklung werden nur für die Verfassung von Drehbüchern oder Drehkonzepten (Dokumentarfilm) für Kinofilme gewährt, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des österreichischen Films zu verbessern. Dem Förderungsantrag ist eine Beschreibung des Vorhabens (Treatment mit einer ausgearbeiteten Dialogszene bzw. Drehkonzept) beizufügen.

4.2. Antragsberechtigt sind Autor*innen (zusammen mit Dramaturg*innen, Regisseur*innen) gemeinsam mit der*dem ausreichend beruflich qualifizierten Hersteller*in. Beim Nachweis ausreichender beruflicher Erfahrung als Drehbuchautor*in kann das Filminstitut auf die verpflichtende Miteinreichung einer*eines ausreichend beruflich qualifizierten Filmherstellerin*Filmherstellers verzichten. In diesem Fall ist die*der Förderungsempfänger*in verpflichtet, mit Entgegennahme der Förderung das fertiggestellte Drehbuch innerhalb einer angemessenen Frist zur Herstellung eines Kinofilms gemäß § 11 FFG einer*einem österreichischen ausreichend beruflich qualifizierten Filmherstellerin*Filmhersteller anzubieten; das Recht der Förderungsempfängerin*des Förderungsempfängers, das geförderte Drehbuch zu anderen Zwecken als der Verfilmung zu verwenden, bleibt dadurch unberührt.

4.3. Für die Förderung der Drehbuchentwicklung im Team ist die*der ausreichend beruflich qualifizierte Filmhersteller*in antragsberechtigt.

Stoffentwicklung 2. Stufe

4.4. Für ein bereits gefördertes Drehbuch kann zur Weiterentwicklung ein zweites Mal eine Förderung zur Stoffentwicklung gewährt werden. Dem Förderantrag sind das Drehbuch und ein genauer Arbeitsplan zur Weiterarbeit beizufügen. Antragsberechtigt sind Autor*innen gemeinsam mit der*dem ausreichend beruflich qualifizierten Hersteller*in. Beim Nachweis ausreichender beruflicher Erfahrung als Drehbuchautor*in kann das Filminstitut auf die verpflichtende Miteinreichung einer*eines ausreichend beruflich qualifizierten Filmherstellerin*Filmherstellers verzichten. In diesem Fall ist der Letter of Intent einer*eines ausreichend beruflich qualifizierten Herstellerin*Herstellers dem Antragbeizulegen. Sonstiges

4.5. Durch diese Förderung entsteht kein Rechtsanspruch auf Förderung eines Filmvorhabens, dem das geförderte Drehbuch bzw. Konzept zugrunde liegt. Die Förderungsmittel werden jedoch im Falle einer nachfolgenden Herstellungsförderung dieser voll angerechnet.

4.6. Verwendet die*der Förderungsempfänger*in das geförderte Drehbuch/Drehkonzept als Grundlage für einen Fernsehfilm, ist sie*er verpflichtet, den ausbezahlten Förderungsbetrag zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn die Realisierung später als 6 Jahre nach Auszahlung der letzten Rate erfolgt.

4.7. Die Stoffentwicklung wird im Falle einer Förderung gem. Pkt. 4.2. durch einen nicht rückzahlbaren (von der Einkommensteuer befreiten) Zuschuss gefördert.

5. Förderung der Projektentwicklung

5.1. Für die Förderung der Projektentwicklung ist die*der Filmhersteller*in antragsberechtigt.

Gefördert wird durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, wobei die Förderungsmittel des Filminstituts in der Regel die Hälfte des gesamten Entwicklungsbudgets abdecken dürfen. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere dann, wenn das Filminstitut einziger wesentlicher Förderungspartner ist, ist eine Abdeckung der Gesamtkosten von bis zu 80vH möglich.

Die Projektentwicklung umfasst sämtliche der eigentlichen Produktion bzw. den Dreharbeiten vor geschaltete Maßnahmen (“Vorkosten”, siehe Pkt. 6.2.2. der Richtlinien), insbesondere die Erstellung eines Drehbuchs/Drehkonzepts, des produktions- wirtschaftlichen Konzepts sowie die Erarbeitung des projektbezogenen Marketingkonzepts und des Vertriebsplans.

Im Rahmen der Projektentwicklung kann eine Regiegage bis höchstens 15.000 EUR anerkannt werden, die nicht auf die Richtsätze für Regiegagen gemäß Anhang B anzurechnen ist.

In der Kalkulation der Projektentwicklungskosten werden bewertete Eigenleistungen der Förderungswerberin*des Förderungswerbers und Fertigungsgemeinkosten bis 29vH der Gesamtprojektentwicklungskosten anerkannt.

Zur Bemessung der Eigenleistungen und der Fertigungsgemeinkosten gelten die im Rahmen der Herstellungsförderung üblichen Sätze.

5.2. Durch diese Förderung entsteht kein Rechtsanspruch auf Förderung eines Filmvorhabens, dem das Ergebnis der Projektentwicklung zu Grunde liegt. Die Förderungsmittel werden jedoch im Falle einer nachfolgenden Herstellungsförderung dieser voll angerechnet. 5.3. Verwendet die*der Förderungsempfänger*in das geförderte Drehbuch/Drehkonzept als Grundlage für einen Fernsehfilm, ist sie*er verpflichtet, den ausbezahlten Förderungs- betrag zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn die Realisierung später als 6 Jahre nach Auszahlung der letzten Rate erfolgt.

6. Herstellungsförderung

7.1. Aufgrund eines erfolgreichen, den Förderungsvoraussetzungen entsprechenden Kinofilms (Referenzfilm) fördert das Filminstitut die Herstellung und Entwicklung eines neuen Films in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse (Referenzmittel), wenn der Film mindestens 40.000 Referenzpunkte erreicht hat (Referenzfilm). Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauer*innen-Erfolg im Inland (siehe Anhang E) sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt (siehe Festivalliste AnhangD).

7.1.1. Die Referenzmittel sind grundsätzlich für die Herstellung eines neuen, noch nicht fertiggestellten Films zu verwenden. Bis zu maximal 80.000 EUR können davon für Stoff- und Projektentwicklungen sowie sämtliche Maßnahmen der Verwertung frei verwendet werden. Ein Film gilt dann als nicht fertiggestellt, wenn noch keine öffentliche (zB Festivals) oder kommerzielle Aufführung oder Wiedergabe (zB Kinostart, Streaming) stattgefunden hat und kein Verzicht auf einen Kinostart erfolgt ist.

7.1.2. Der Aufsichtsrat kann auf begründeten Antrag genehmigen, dass bei vom Filminstitut in der Herstellung geförderten Filmen ausnahmsweise Referenzmittel bis zu einer Höhe von maximal 150.000 EUR zur Abdeckung hinzugekommener Mehrkosten noch in Produktion befindlicher oder bereits fertiggestellter aber noch nicht in Verwertung befindlicher Filme verwendet werden dürfen. Eine solche Genehmigung setzt voraus, dass trotz der Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt die Ereignisse, die die Mehrkosten auslösten, nicht vorhersehbar und nicht abwendbar waren oder Fälle höherer Gewalt darstellten. Werden Referenzmittel genehmigt, können diese vom Aufsichtsrat in selektive Mittel umgewandelt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Ausnahmegenehmigung besteht nicht.

7.2. Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauer*innen-Erfolg (Anhang E) entspricht der Besuchszahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland gegen Entgelt, wobei die anrechenbaren Eintritte mit 260.000 begrenzt sind. Maßgebend als Referenzeintritte sind die von der Abspielstelle gegenüber der*dem Verleiher*in abgerechneten Eintritte. Werden pro Eintritt weniger als der durchschnittliche österreichische Kartenpreis des Vorjahres, abzüglich der Preise für Filme in 3D und Filme mit Überlänge abgerechnet, so errechnen sich die Eintritte aus den Einnahmen geteilt durch diese Basis.

7.2.1. Bei Kinderfilmen bildet jedenfalls der um einen Abschlag in der Höhe von 10vH verringerte durchschnittliche Kartenpreis des Vorjahres die Berechnungsbasis.

7.3. Preise und Teilnahmen bei Festivals werden gemäß den in der Festivalliste (Anhang D) festgelegten Punkten berücksichtigt.

7.3.1. Bei Berechnung der Referenzpunktezahl nach künstlerischen Aspekten wird nur eine, die höchstwertige, Auszeichnung berücksichtigt; die Nominierung für den mit einem Preis auf demselben Festival ausgezeichneten Film wird daher nicht berücksichtigt. Der Teilnahme am offiziellen Wettbewerb der angeführten Festivals sind Wettbewerbsteilnahmen mit dem Zusatz “Out of Competition” gleichgestellt.

7.3.2. Bei Filmen, die aufgrund ihres wirtschaftlichen und/oder künstlerischen Erfolges einen Anspruch auf Referenzmittel erzielt und gleichzeitig den Zielwert gemäß Anhang F (wirkungsorientiertes Punktesystem zur Beschäftigung weiblicher Filmschaffender) erreicht haben, erhöht sich der erfolgsbedingt errechnete Referenzmittelbetrag automatisch um10 vH.

7.4. Die Höchstförderungssumme beträgt im Einzelfall 800.000 EUR.

7.5. Sofern ein Kinder-, Nachwuchs- oder Dokumentarfilm eine Referenzpunktezahl von zumindest 20.000 allein aufgrund der Besuchszahl erreicht, aber insgesamt 40.000 Referenzpunkte nicht erzielt, wird er mit 40.000 Referenzpunktengewertet.

7.5.1. Filme, die aufgrund der Besuchszahl zumindest 5.000 Referenzpunkte erzielen und aufgrund ihres künstlerischen Erfolges weitere 30.000 Referenzpunkte erreichen, werden ebenfalls mit 40.000 Referenzpunkten gewertet. Diese erleichterten Förderungsvoraussetzungen (gemäß § 2 Abs. 4 lit. c) FFG) sind nur für Nachwuchs- und Dokumentarfilme anwendbar, deren Fertigungskosten maximal 1,5 Mio. EUR betragen.

7.5.2. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen werden auch die Besucher*innen von nichtgewerblichen Abspielstätten berücksichtigt. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen kann auf begründetes Ersuchen der Herstellerin*des Herstellers für die Feststellung der Referenzpunktezahl des Zuschauer*innen-Erfolgs eine Besuchszahl herangezogen werden, die über einen längeren Zeitraum nach Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland ermittelt wird. Die Dauer dieses verlängerten Beobachtungszeitraumes beträgt höchstens 30 Monate ab Kinostart.

7.6. Um einen Anspruch auf Referenzmittel auszulösen, müssen mindestens zwei der drei folgenden Voraussetzungen zur Anerkennung des künstlerischen wie des wirtschaftlichen Erfolgs eines Films erfüllt sein: • österreichische Regie (Hauptverantwortung) • österreichische Mehrheitsbeteiligung (wobei der künstlerische und technische Anteil dem finanziellen Anteil jedenfalls zu entsprechen hat) • das Vorliegen einer österreichischen Hauptverantwortung zumindest in zwei der drei Bereiche Drehbuch, Kamera oder Schnitt

7.6.1. Referenzmittel dürfen unbeschadet der nachfolgenden Bestimmung jedenfalls nur für Filmvorhaben verwendet werden, bei denen ebenfalls zumindest zwei der drei oben angeführten Kriterien erfüllt sind.

7.6.2. Erfüllt der Film nur eines dieser drei oben genannten Kriterien, wird für die Referenzfilmförderung nur der wirtschaftliche Erfolg des Films berücksichtigt, wofür im Inland eine Mindestbesuchszahl von 60.000 nachzuweisen ist. Das Erreichen dieser Mindestbesuchszahl gilt auch für Filme mit ansonsten erleichterten Förderungsvoraussetzungen (Kinder-, Nachwuchsoder Dokumentarfilme).

7.7. Filme, die vom Filminstitut nicht in der Herstellung gefördert wurden, können die halben Referenzmittel erhalten, wenn sie vom Aufsichtsrat als besonders förderungswürdig erachtet werden.

7.8. Sofern ein Projekt seitens des Filminstituts ausschließlich aus Referenzmitteln mitfinanziert werden soll, bedarf dies keiner neuerlichen Befassung der Projektkommission, es ist aber vom Filminstitut die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen entsprechend den Förderungsrichtlinien zu prüfen. Referenzmittel sind nur für “referenzfähige” neue Filmvorhaben zu verwenden, die den Grundsätzen von Pkt. 7.6. der Förderungsrichtlinien entsprechen. Fernsehprojekte sind jedenfalls nicht”referenzfähig”.

7.9. Mit Zustimmung der Projektkommission können Referenzmittel in selektive Mittel umgewandelt werden, um eine Beteiligung an Filmen zu ermöglichen, die zwar den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen entsprechen, aber keine Referenzmittel gemäß Pkt. 7.6. auslösen können.

7.10. Bei aufrechtem Anspruch auf Referenzfilmförderung ist eine Förderung nach dem Projektprinzip abgesehen von begründeten und vom Filminstitut zu genehmigenden Ausnahmefällen nur dann möglich, wenn die Referenzmittel vorrangig zur Herstellung oder Entwicklung eines neuen Films verwendet werden.

7.11. Referenzmittel müssen innerhalb von 36 Monaten ab Kinostart mittels Förderungsvertrag verwendet werden. Nicht innerhalb der Frist abgerufene Referenzmittel erlöschen. Der Antrag auf Bindung von Referenzmitteln hat jedenfalls spätestens bis 15. Jänner des Jahres, in dem der Abruf geplant ist, zu erfolgen.

7.12. Referenzmittel können auch in Form einer inner-österreichischen Koproduktion als Anteilsfinanzierung eingebracht werden. Dies setzt eine entsprechende Beteiligung an der Aufbringung des Eigenanteils und die Übernahme der anteiligen Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens als Förderungsempfänger*in voraus. Werden durch das gemeinsame Vorhaben neuerlich Referenzmittel ausgelöst, so sind diese zwischen den Koproduzent*innen entsprechend ihres Anteils am Referenzfilm aufzuteilen.

Stoffentwicklung (“incentive funding”)

7.13. Auf Grund eines erfolgreichen, den Förderungsvoraussetzungen entsprechenden Kinofilms (Referenzfilm) fördert das Filminstitut durch Zusatzbeträge (“incentive funding”) auch die Entwicklung von neuen Stoffen.

7.14. Antragsberechtigt für die Gewährung dieser Zusatzbeträge sind die*der Autor*in und die*der Regisseur*in des Referenzfilms. Die Höhe der jeweiligen Zusatzbeträge ist in Anhang E festgelegt.

7.15. Der Antrag auf Stoffentwicklung kann frühestens nach Kinostart, spätestens 24 Monate danach gestellt werden, danach erlischt die Zusage und damit die Bindung dieser Mittel.

7.16. Die Fristen gemäß der Punkte 7.11 und 7.15 werden durch eine befristete Ausnahmeregel um 6 Monate verlängert. Diese gilt für Projekte, die zum 16.03.2020 über einen Referenzanspruch verfügten oder bis zum 30.09.2020 einen Referenzanspruch erwerben.

6a Herstellungsförderung ÖFI+

7.1. Aufgrund eines erfolgreichen, den Förderungsvoraussetzungen entsprechenden Kinofilms (Referenzfilm), fördert das Filminstitut die Herstellung und Entwicklung eines neuen Films in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse (Referenzmittel), wenn der Film mindestens 40.000 Referenzpunkte erreicht hat (Referenzfilm). Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauer*innen-Erfolg im Inland (siehe Anhang E) sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt (siehe Festivalliste Anhang D).

7.1.1. Die Referenzmittel sind grundsätzlich für die Herstellung eines neuen, noch nicht fertiggestellten Films zu verwenden. Bis zu maximal 80.000 EUR können davon für Stoff- und Projektentwicklungen sowie sämtliche Maßnahmen der Verwertung frei verwendet werden. Ein Film gilt dann als nicht fertiggestellt, wenn noch keine öffentliche (z.B. Festivals) oder kommerzielle Aufführung oder Wiedergabe (z.B. Kinostart, Streaming) stattgefunden hat und kein Verzicht auf einen Kinostart erfolgt ist.

7.1.2. Das Filminstitut kann auf begründeten Antrag genehmigen, dass bei vom Filminstitut in der Herstellung geförderten Filmen ausnahmsweise Referenzmittel bis zu einer Höhe von maximal 150.000 EUR zur Abdeckung hinzugekommener Mehrkosten noch in Produktion befindlicher oder bereits fertiggestellter aber noch nicht in Verwertung befindlicher Filme verwendet werden dürfen. Eine solche Genehmigung setzt voraus, dass trotz der Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt die Ereignisse, die die Mehrkosten auslösten, nicht vorhersehbar und nicht abwendbar waren oder Fälle höherer Gewalt darstellten. Werden Referenzmittel genehmigt, können diese vom Filminstitut in selektive Mittel umgewandelt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Ausnahmegenehmigung besteht nicht.

7.2. Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauer*innen-Erfolg (Anhang E) entspricht der Besuchszahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland gegen Entgelt, wobei die anrechenbaren Eintritte mit 260.000 begrenzt sind. Maßgebend als Referenzeintritte sind die von der Abspielstelle gegenüber der*dem Verleiher*in abgerechneten Eintritte. Werden pro Eintritt weniger als der durchschnittliche österreichische Kartenpreis des Vorjahres, abzüglich der Preise für Filme in 3D und Filme mit Überlänge abgerechnet, so errechnen sich die Eintritte aus den Einnahmen geteilt durch diese Basis.

7.2.1. Bei Kinderfilmen bildet jedenfalls der um einen Abschlag in der Höhe von 10% verringerte durchschnittliche Kartenpreis des Vorjahres die Berechnungsbasis.

7.3. Preise und Teilnahmen bei Festivals werden gemäß den in der Festivalliste (Anhang D) festgelegten Punkten berücksichtigt.

7.3.1. Bei Berechnung der Referenzpunktezahl nach künstlerischen Aspekten wird nur eine, die höchstwertige, Auszeichnung berücksichtigt; die Nominierung für den mit einem Preis auf demselben Festival ausgezeichneten Film wird daher nicht berücksichtigt. Der Teilnahme am offiziellen Wettbewerb der angeführten Festivals sind Wettbewerbsteilnahmen mit dem Zusatz “Out of Competition” gleichgestellt.

7.3.2. Bei Filmen, die aufgrund ihres wirtschaftlichen und/oder künstlerischen Erfolges einen Anspruch auf Referenzmittel erzielen und gleichzeitig den Zielwert gemäß Anhang F (wirkungsorientiertes Punktesystem zur Beschäftigung weiblicher Filmschaffender) erreicht haben, erhöht sich der erfolgsbedingt errechnete Referenzmittelbetrag automatisch um 10%.

7.4. Die Höchstförderungssumme beträgt im Einzelfall 800.000 EUR.

7.5. Sofern ein Kinder-, Nachwuchs- oder Dokumentarfilm eine Referenzpunktezahl von zumindest 20.000 allein aufgrund der Besuchszahl erreicht, aber insgesamt 40.000 Referenzpunkte nicht erzielt, wird er mit 40.000 Referenzpunkten gewertet.

7.5.1. Filme, die aufgrund der Besuchszahl zumindest 5.000 Referenzpunkte erzielen und aufgrund ihres künstlerischen Erfolges weitere 30.000 Referenzpunkte erreichen, werden ebenfalls mit 40.000 Referenzpunkten gewertet. Diese erleichterten Förderungsvoraussetzungen (gemäß § 2 Abs. 4 lit. c) FFG) sind nur für Nachwuchs- und Dokumentarfilme anwendbar, deren Gesamtherstellungskosten im Rahmen der budgetären Grenzen von Werkstattprojekten gem. §19 KV-Filmschaffende in der jeweils geltenden Fassung liegen.

7.5.2. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen werden auch die Besucher*innen von nichtgewerblichen Abspielstätten berücksichtigt. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen kann auf begründetes Ersuchen der Herstellerin*des Herstellers für die Feststellung der Referenzpunktezahl des Zuschauer*innen-Erfolgs eine Besuchszahl herangezogen werden, die über einen längeren Zeitraum nach Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland ermittelt wird. Die Dauer dieses verlängerten Beobachtungszeitraumes beträgt höchstens 30 Monate ab Kinostart.

7.6. Um einen Anspruch auf Referenzmittel auszulösen, müssen mindestens zwei der drei folgenden Voraussetzungen zur Anerkennung des künstlerischen wie des wirtschaftlichen Erfolgs eines Films erfüllt sein: 

  • österreichische Regie (Hauptverantwortung), 
  • österreichische Mehrheitsbeteiligung (wobei der künstlerische und technische Anteil dem finanziellen Anteil jedenfalls zu entsprechen hat), 
  • das Vorliegen einer österreichischen Hauptverantwortung zumindest in zwei der drei Bereiche Drehbuch, Kamera oder Schnitt.

7.6.1. Referenzmittel dürfen unbeschadet der nachfolgenden Bestimmung jedenfalls nur für Filmvorhaben verwendet werden, bei denen ebenfalls zumindest zwei der drei oben angeführten Kriterien erfüllt sind.

7.6.2. Erfüllt der Film nur eines dieser drei oben genannten Kriterien, wird für die Referenzfilmförderung nur der wirtschaftliche Erfolg des Films berücksichtigt, wofür im Inland eine Mindestbesuchszahl von 60.000 nachzuweisen ist. Das Erreichen dieser Mindestbesuchszahl gilt auch für Filme mit ansonsten erleichterten Förderungsvoraussetzungen (Kinder-, Nachwuchs- oder Dokumentarfilme).

7.7. Filme, die vom Filminstitut nicht in der Herstellung gefördert wurden, können die halben Referenzmittel erhalten, wenn sie vom Aufsichtsrat als besonders förderungswürdig erachtet werden.

7.8. Sofern ein Projekt seitens des Filminstituts ausschließlich aus Referenzmitteln mitfinanziert werden soll, bedarf dies keiner neuerlichen Befassung der Projektkommission, es ist aber vom Filminstitut die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen entsprechend den Förderungsrichtlinien zu prüfen. Referenzmittel sind nur für “referenzfähige” neue Filmvorhaben zu verwenden, die den Grundsätzen von Pkt. 7.6. der Förderungsrichtlinien entsprechen. Fernsehprojekte sind jedenfalls nicht “referenzfähig”.

7.9. Mit Zustimmung der Projektkommission können Referenzmittel in selektive Mittel umgewandelt werden, um eine Beteiligung an Filmen zu ermöglichen, die zwar den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen entsprechen, aber keine Referenzmittel gemäß Pkt. 7.6. auslösen können.

7.10. Bei aufrechtem Anspruch auf Referenzfilmförderung ist eine Förderung nach dem Projektprinzip abgesehen von begründeten und vom Filminstitut zu genehmigenden Ausnahmefällen nur dann möglich, wenn die Referenzmittel vorrangig zur Herstellung oder Entwicklung eines neuen Films verwendet werden.

7.11. Referenzmittel müssen innerhalb von 36 Monaten ab Kinostart mittels Förderungsvertrag verwendet werden. Nicht innerhalb der Frist abgerufene Referenzmittel erlöschen. Der Antrag auf Bindung von Referenzmitteln hat jedenfalls spätestens bis 15. Jänner des Jahres, in dem der Abruf geplant ist, zu erfolgen.

7.12. Referenzmittel können auch in Form einer inner-österreichischen Koproduktion als Anteilsfinanzierung eingebracht werden. Dies setzt eine entsprechende Beteiligung an der Aufbringung des Eigenanteils und die Übernahme der anteiligen Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens als Förderungsempfänger*in voraus. Werden durch das gemeinsame Vorhaben neuerlich Referenzmittel ausgelöst, so sind diese zwischen den Koproduzent*innen entsprechend ihres Anteils am Referenzfilm aufzuteilen.

Stoffentwicklung (“incentive funding”)

7.13. Auf Grund eines erfolgreichen, den Förderungsvoraussetzungen entsprechenden Kinofilms (Referenzfilm) fördert das Filminstitut durch Zusatzbeträge (“incentive funding”) auch die Entwicklung von neuen Stoffen auf Basis von Exposés, Treatments oder Drehbuchfassungen.

7.14. Antragsberechtigt für die Gewährung dieser Zusatzbeträge sind die*der Autor*in und die*der Regisseur*in des Referenzfilms. Die Höhe der jeweiligen Zusatzbeträge ist in Anhang E festgelegt.

7.15. Der Antrag auf Stoffentwicklung kann frühestens nach Kinostart, spätestens 24 Monate danach gestellt werden, danach erlischt die Zusage und damit die Bindung dieser Mittel.

7. Erfolgsabhängige Filmförderung (Referenzfilmförderung)

8. Gender-Incentive für Stoff- und Projektentwicklungen

8.1. Die Basis der Förderentscheidung bildet die qualitative inhaltliche (künstlerische und wirtschaftliche) Beurteilung des Projekts.

8.2. Erreicht der Film den in Anhang F festgelegten Zielwert an weiblichen Beschäftigten, erhält die Produktionsfirma im Falle einer Herstellungsförderung, die zu einem Förderungsvertrag führt, ein automatisches „Gender-Incentive“ in Höhe von 30.000 EUR, zweckgebunden für die Entwicklung (Stoff/Projektentwicklung) neuer Projekte mit weiblicher Beteiligung in zumindest zwei der drei Kategorien Produktion/Regie/Drehbuch. Diese Referenzmittel müssen innerhalb von 24 Monaten (ab Datum Förderungsvertrag des referenzauslösenden Projekts) vertraglich gebunden werden; ansonsten erlöschen sie.

8.3. Die Fristen gemäß Punkt 8.2 werden durch eine befristete Ausnahmeregel um 6 Monate verlängert. Diese gilt für Projekte, die zum 16.03.2020 über einen Referenzanspruch verfügten oder bis zum 30.09.2020 einen Referenzanspruch erwerben.

9. Verwertungsförderung

9a Verwertungsförderung ÖFI+

Antragsberechtigt sind künstlerische, technische und kaufmännische Mitarbeiter*innen im Filmwesen oder deren Interessenvertretungen. Gefördert wird die filmberufliche Fortbildung durch nicht rückzahlbare (von der Einkommensteuer befreite) Zuschüsse. Förderungsvoraussetzungen sind eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung der Förderungswerberin*des Förderungswerbers. Die Berufsförderung hat insbesondere auf die Möglichkeit der Gewinnung internationaler Erfahrungswerte durch die*den Förderungswerber*in und deren Auswertung im Inland Bedacht zu nehmen. Umschulungs- und Ausbildungsmaßnahmen sind damit ausgeschlossen.

Die Förderungsmittel sind in der Regel mit 2/3 der anerkannten Projektkosten begrenzt.

 

10. Förderung der beruflichen Weiterbildung

11.1. Wer Förderungsmittel in Anspruch nimmt, darf den geförderten Film im deutschsprachigen Auswertungsgebiet zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der folgenden Sperrfristen in deutscher Sprachfassung (d.h. auch Synchronfassung oder UT) weder durch Bildträger noch in jeder sonstigen Weise auswerten lassen oder auswerten:

11.1.1. Die Sperrfrist für die Bildträgerauswertung beträgt 6 Monate nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung im Inland (reguläre Erstaufführung).

11.1.2. Die Sperrfrist für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme (“video on demand” und “near video on demand“) oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt (“Pay per view“) beträgt 6 Monate nach regulärer Erstaufführung.

11.1.3. Die Sperrfrist für die Auswertung durch Bezahlfernsehen beträgt 12 Monate nach regulärer Erstaufführung.

11.1.4. Die Sperrfrist für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen beträgt 18 Monate nach regulärer Erstaufführung.

11.2. Das Filminstitut kann auf begründetes Ersuchen der Herstellerin*des Herstellers die in Pkt. 11.1. aufgeführten Sperrfristen verkürzen. Die Sperrfristen können folgendermaßen verkürzt werden:

11.2.1. für die Bildträgerauswertung bis auf 4 Monate nach regulärer Erstaufführung,

11.2.2. für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme (“video on demand” und “near video on demand“) oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt (“Pay per view“) bis auf 4 Monate nach regulärer Erstaufführung,

11.2.3. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf 8 Monate nach regulärer Erstaufführung,

11.2.4. für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen bis auf 12 Monate nach regulärer Erstaufführung.

11.3. Der Aufsichtsrat kann darüber hinaus aufgrund eines detaillierten und speziellen Verwertungskonzeptes der Herstellerin*des Herstellers in besonderen Ausnahmefällen die Sperrfristen weiter verkürzen. Voraussetzung ist, dass eine kurz aufeinanderfolgende Vermarktung in mehreren Verwertungsstufen nach Gestaltung und Inhalt des Films sowie nach dem überwiegend angesprochenen Publikum den bestehenden Vorrang der Kinoauswertung nicht gefährdet und auch sonst filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen:

11.3.1. für die Bildträgerauswertung bis auf 3 Monate nach regulärer Erstaufführung,

11.3.2. für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme (“video on demand” und “near video on demand“) oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt (“pay per view“) bis auf 3 Monate nach regulärer Erstaufführung. Um Erfahrungswerte mit innovativen multimedialen Verwertungskonzepten sammeln zu können, kann der Aufsichtsrat in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen diese Frist projektgerecht noch weiter verkürzen, wenn dies für die bestmögliche Verwertung des Films erforderlich ist und die Kinoauswertung nicht gefährdet wird,

11.3.3. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf 4 Monate nach regulärer Erstaufführung,

11.3.4. für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen bis auf 6 Monate nach regulärer Erstaufführung. Für Filme, die unter Mitwirkung eines Fernsehveranstalters hergestellt worden sind, kann in Ausnahmefällen und bei überdurchschnittlich hoher Finanzierungsbeteiligung des Fernsehveranstalters die Sperrfrist auf 4 Monate nach regulärer Erstaufführung verkürzt werden.

11.4. Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung über die Fristverkürzung mit der Auswertung des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde.

11.5. Werden die Sperrfristen verletzt, ist die Förderungszusage zu widerrufen. Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern.

11.6. Der Aufsichtsrat kann jedoch im Einzelfall auf begründetes Ersuchen der Förderungsempfängerin*des Förderungsempfängers von den Maßnahmen nach Pkt. 11.5. ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie die zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen gerechtfertigt erscheint.

11.7. Eine geringfügige und lediglich ausschnittsweise Nutzung des geförderten Films, insbesondere zu Werbe- und Promotionszwecken, gilt nicht als Sperrfristverletzung.

11.8. Aufgrund der COVID-19-bedingten Einschränkungen im Bereich der Kinoverwertung durch behördliche Maßnahmen wie insbesondere die zeitweise Schließung oder Einschränkung des Spielbetriebs von Kinos und der damit verbundenen Notwendigkeit einer schnelleren und flexibleren Gestaltung von Sperrfristen im Sinne einer bestmöglichen Verwertung von Filmen gilt für alle ab 16.03.2020 verschobenen oder unterbrochenen, geplanten oder noch erfolgenden Verwertungen, dass das Filminstitut über eine Verkürzung der Auswertungsfenster in folgender Staffelung entscheiden kann:

11.8.1. Bildträgerauswertung und sämtliche Formen der VoD-Auswertung bis auf 3 Monate nach regulärer Erstaufführung,

11.8.2. Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf 4 Monate nach regulärer Erstaufführung,

11.8.3. Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen bis auf 6 Monate nach regulärer Erstaufführung.

Der Aufsichtsrat ist über die vom Filminstitut direkt genehmigten Sperrfristverkürzungen in der jeweils nächstfolgenden Sitzung protokollarisch zu informieren.

11. Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte

12. Auszahlung von Förderungsmitteln

12.1. Die*der Förderungswerber*in hat einen Finanzbedarfsplan vorzulegen, aus dem sich die zeitliche Einsatzfolge der Förderungsmittel ergibt. Die Auszahlung zuerkannter Förderungsmittel setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens nachgewiesen ist. Förderungsmittel werden nur nach entsprechendem Nachweis durch die*den Förderungsempfänger*in insoweit und nicht eher flüssig gemacht, als die Mittel bei angemessener Berücksichtigung von Eigen- und Fremdmitteln für fällige Zahlungen im Rahmen des Widmungszwecks benötigt werden.

Stoffentwicklung

12.2. Im Falle der Erstellung eines Drehbuchs/Drehkonzepts ist in jedem Fall die*der Autor*in die*der Förderungsempfänger*in, im Falle der Drehbuchentwicklung im Team die*der Hersteller*in. Zuerkannte Förderungsmittel werden in zwei Teilbeträgen ausbezahlt, wobei die erste Rate der*dem Förderungsempfänger*in nach Abschluss des Förderungsvertrags angewiesen wird, die zweite Rate nach Übergabe/Annahme des geförderten Drehbuches an/durch das Filminstitut. Die Auszahlung des ersten Teilbetrages begründet keinen Anspruch auf Bewilligung des zweiten Teilbetrages.

Projektentwicklung

12.3. Zuerkannte Förderungsmittel werden in Teilbeträgen entsprechend dem Projektfortschritt (Finanzbedarfsplan) ausbezahlt.

Herstellungsförderung

12.4. Zuerkannte Förderungsmittel werden in der Regel in sechs Teilbeträgen entsprechend dem Projektfortschritt (Finanzbedarfsplan) ausgezahlt. Bei Drehbeginn ist vor der Auszahlung von Förderungsmitteln dem Filminstitut nachzuweisen, dass innerhalb der vorgesehenen Drehzeit die im Antrag (Stabsund Besetzungsliste) als Voraussetzung für die Förderung genannten Mitwirkenden tatsächlich beschäftigt werden (Arbeitsverträge). Dies gilt insbesondere für die*den Regisseur*in, die Kameraperson, die*den Produktionsleiter*in und die Hauptdarsteller*innen. Abweichungen in Bezug auf die genannten Mitarbeiter*innen bedürfen der Einwilligung des Filminstituts. Referenzfilmförderung

12.5. Zuerkannte Förderungsmittel werden in der Regel im Zuge eines neuen Filmvorhabens (Herstellung, Projektentwicklung, Stoffentwicklung, Verwertungsmaßnahmen)ausbezahlt. Sonstiges

12.6. Die Auszahlung von zuerkannten Förderungen unterbleibt, wenn…

12.6.1. …die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens nicht gewährleistet ist

12.6.2. …bei der Finanzierung oder Durchführung des Vorhabens die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind

12.6.3. …der Umfang der Förderungsmittel die um den Eigenanteil verringerte Höhe der Herstellungskosten bzw. des österreichischen Anteils an den Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt.

13. Verwendung von Förderungsmitteln

14.1. Die Förderungsmittel sind aus den in- und ausländischen Verwertungserlösen des geförderten Films zurückzuzahlen. Vertriebsprovisionen werden nur in angemessener Höhe berücksichtigt.

Bei internationalen Koproduktionen, insbesondere im Falle einer Minderheitsbeteiligung, wird der Abschluss eines “Collecting Agreements” dringend empfohlen. Die dabei anfallenden Aufwendungen werden im branchenüblichen Umfang als abzugsfähige Vorkosten anerkannt.

Die Förderungsmittel sind innerhalb eines Zeitraumes von 72 Monaten, gerechnet vom Beginn der Kinoschutzfrist, aus den Verwertungserlösen zurückzuzahlen, wobei 5vH der Erlöse der Förderungsempfängerin*des Förderungsempfängers im ersten Rang an das Filminstitut zurückzuzahlen sind und 95vH der Erträge zur Abdeckung des vom Filminstitut anerkannten und von der*dem Förderungsempfänger*in nachgewiesenen Eigenanteils an der Finanzierung der Herstellungskosten dienen.

Sobald die Erträge aus der Verwertung des geförderten Vorhabens die Höhe des Eigenanteils übersteigen, sind die Förderungsmittel anteilig zurückzuzahlen, wobei jener Anteil der Erträge zur Rückzahlung zu verwenden ist, welcher der halben Beteiligung des Filminstituts an der Gesamtfinanzierung entspricht.

Bei österreichisch-ausländischen Koproduktionen ist die Rückzahlung analog, jedoch nur für den österreichischen Anteil vorzunehmen.

Bei Projekten, die in Hinblick auf die Rechtesituation der Produzentin*des Produzenten eine längere oder kürzere Auswertungszeit erwarten lassen, kann eine gesonderte Rückzahlungsfrist vereinbart werden.

Wird mit einer an dem Projekt beteiligten Förderungsinstitution oder einem sonstigen Finanzier ein niedrigerer Eigenanteilsvorrang und/oder ein Rückzahlungskorridor vereinbart, gilt dies auch für die Rückzahlung der Förderungsmittel des Filminstituts. Davon ausgenommen sind jedenfalls Finanzierungsmittel, deren erstrangige Rückzahlung das Filminstitut grundsätzlich, z.B. Förderung von EURIMAGES, oder im Zuge der Projektfinanzierung ausdrücklich anerkennt.

14.2. Die*der Förderungsempfänger*in hat für eine angemessene Verwertung des geförderten Vorhabens Sorge zu tragen und unaufgefordert, mindestens einmal jährlich bis spätestens 30. April, dem Filminstitut über die Erträge aus der Verwertung des geförderten Vorhabens schriftlich unter Anschluss der entsprechenden Belege (insbesondere Verleihabrechnungen) zu berichten. Diese Verpflichtung zur unaufgeforderten Berichterstattung erlischt mit Ende der Rückzahlungsfrist. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über allfällige Anfragen des Filminstituts bleibt dadurch unberührt. Kommt die*der Förderungsempfänger*in trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb einer vom Filminstitut gesetzten angemessenen Frist seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Filminstitut, insbesondere seiner Berichtspflicht, nicht nach, werden sämtliche laufenden Zahlungen ausgesetzt und von der*dem Förderungswerber*in vorgebrachte Förderungsanträge so lange keiner Entscheidung zugeführt und keine weiteren Förderungsverträge aufgrund vorliegender Förderungszusagen abgeschlossen, bis die*der Förderungswerber*in ihren*seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

14.3. Das Filminstitut anerkennt allfällige Lizenzanteile an die*den Verleiher*in bis zu 40vH der Netto-Verleiheinnahmen, allfällige Vertriebsprovisionen für europäische und außereuropäische Länder bis zu 30vH der tatsächlich und endgültig eingegangenen Lizenzerlöse des geförderten Films. In besonders gelagerten Fällen kann das Filminstitut auf Grund eines begründeten Antrages Ausnahmen von diesen Höchstsätzen gestatten. Der nach Abdeckung der Vorkosten und Rückführung des Eigenanteils verbleibende Produzent*innenAnteil aus den Verwertungserträgen dient zur anteiligen Rückzahlung der Förderungsmittel an das Filminstitut. Verleih und Vertriebsvorkosten (siehe Anhang C) werden als Vorabzugskosten nur insoweit anerkannt, als diese den markt- und branchenüblichen Ansätzen entsprechen. In allen Fällen bleibt die Umsatzsteuer unberücksichtigt.

14.4. Eine angemessene Verwertung ist dann gegeben, wenn die*der Förderungsempfänger*in alles getan hat, um die Rückzahlung der Förderungsmittel aus den Erlösen der Verwertung im In- und Ausland innerhalb des in Pkt. 14.1. genannten Zeitraumes zu gewährleisten. Die*der Förderungsempfänger*in hat ihre*seine diesbezüglichen Bemühungen auf Verlangen dem Filminstitut nachzuweisen. Auf die Erträge der Förderungsempfängerin*des Förderungsempfängers entfallen alle Erlöse aus der direkten filmbezogenen Verwertung der Nutzungsrechte am geförderten Vorhaben einschließlich seiner Nebenrechte, wobei Verleih und Vertriebsgarantien Erträge sind.

14.5. Sind die Herstellungskosten nach Fertigstellung des Vorhabens niedriger als die anerkannten Projektkosten, so sind die niedrigeren verbindlich. Sofern Förderungsmittel bereits zur Verfügung gestellt worden sind, hat die*der Förderungsempfänger*in den Ermäßigungsbetrag unverzüglich an das Filminstitut zurückzuzahlen und zwar unabhängig von den dem Filminstitut zustehenden Erlösen aus der Verwertung des Films.

14. Rückzahlung von Förderungsmitteln im Rahmen der Herstellungsförderung

15. Rückzahlung von Förderungsmitteln

15.1. Förderungsmittel werden nach Kündigung vorzeitig fällig, wenn…

15.1.1. …das Filminstitut über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist

15.1.2. …das Vorhaben durch ein Verschulden der Förderungsempfängerin*des Förderungsempfängers nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist

15.1.3. …Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet, ungeachtet der Setzung einer angemessenen Nachfrist aus Verschulden vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht, Prüfungen der Nachweise verhindert oder Auflagen nicht eingehalten worden sind

15.1.4. …der Umfang der Förderungsmittel die um den Eigenanteil verringerte Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt oder

15.1.5. …die*der Förderungsempfänger*in vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, Verwertungserlöse zur Rückzahlung von Förderungsmitteln an das Filminstitut abzuführen.

15.2. Förderungsmittel, die aus den in Pkt 15.1. genannten Gründen zurückzuzahlen sind, sind vom Tag der Auszahlung an die*den Förderungsempfänger*in mit 3vH über dem jeweils geltenden und von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.

16. Geltungsgrundlage

Die Förderungsrichtlinien beruhen auf § 14 Filmförderungsgesetz (in der Fassung vom 27.11.2014, BGBl. I Nr. 81/2014) und unterliegen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Förderungsrichtlinien sind daher in den Fällen nach Artikel 1 Abs. 4 lit. a) und c) der Verordnung nicht anwendbar.

17. In-Kraft-Treten