Spenden
Basisinformation zu Spendenbegünstigungen
Präambel
Das Österreichische Filminstitut ist gem. § 4a Abs. 4 EStG idFAbGÄg 2015 eine begünstigte Einrichtung zur Erfüllung der in Abs. 2 Z. 2 des § 4a EStG genannten Zwecke. Spenden an das ÖFI sind somit ohne weiteres (dh es muss kein gesonderter Spendenbegünstigungs-
bescheid erlangt werden) als freigebige Zuwendungen gem. § 4 a Abs. 1 EStG für die*den Zuwendende*n als Betriebsausgabe – soweit sie 10% des Gewinnes vor Abzug eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen – bzw. auch nach § 18 Abs, 1 Z 7 EStG als Sonderausgabe abzugsfähig.
Weder in der Finanzordnung des ÖFI noch in einer sonstigen Richtlinie ist derzeit geregelt, wie mit derartigen Spenden
- A) in der Rechnungslegung des ÖFI selbst und
B) in Zusammenhang mit laufenden Förderverträgen umzugehen ist.
Im Folgenden soll erörtert werden, welcher Regelungsbedarf auf Ebene des ÖFI resultierend aus der oa. Möglichkeit, begünstigte Spenden zu lukrieren besteht, und wie diese Regelungen aussehen sollten.
Welche „Art“ von Spenden an das ÖFI sind möglich?
Die Regelung des § 4 a Abs. 4 EStG iVm § 4 a Abs. 1 EstG enthält – außer der betragsmäßigen Beschränkung, von 10% des Gewinnes bzw. des Einkommens der*des Zuwendenden, welche sich aber an den Zuwendenden richtet – keine Regulativen oder Einschränkungen, welche sich an die*den Zuwendungsempfänger*in dh. das ÖFI richten.
Demgemäß ist es aus steuerlicher Hinsicht vorerst gleichzuhalten, ob seitens der*des Zuwendenden „gewidmete“ oder „ungewidmete“ Spenden an das ÖFI geleistet werden.
Vorsicht ist in steuerlicher Hinsicht allerdings dann geboten, wenn die Widmung bzw. die mit der Widmung einer Spende verknüpften Bedingungen derart geregelt wären, dass schlussendlich in der Würdigung dieser Vereinbarung nicht mehr von einer „freigebigen Zuwendung“ sondern von einem – diesfalls umsatzsteuerpflichtigen – Leistungsaustausch – auszugehen wäre. (RZ 644 UStRzu § 4 USTG: Zuwendungen, die ohne Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gegeben werden zählen nicht zum Leistungsentgelt)
Wenn aus Gründen der Förderung des Spendenaufkommens es neben der Möglichkeit eine „ungewidmete“ Spende an das ÖFI zu leisten, auch tunlich erscheint, die Möglichkeit „gewidmeter Spenden“ anzubieten, so wäre jedenfalls hier einer eher allgemein gehaltenen Formulierung des Zweckes bzw. der Widmung der Spende der Vorzug zu geben. (zB „ÖFI/Nachwuchsförderung“ oder „ÖFI/Dokumentarfilm“ oder dergl.,)
Wird eine Spende für ein bestimmtes „Projekt“ dh. einen bestimmten Film gewidmet, so ist jedenfalls wie oben ausgeführt ganz besonders darauf zu achten, dass kein Leistungs/Gegenleistungsverhältnis (durch „besondere“ Nebenvereinbarungen) aufgebaut wird.
Eine Nennung der Zuwendenden zB. auf der Homepage oder in einer Festschrift oder einem Programm ist unschädlich und nicht als „Gegenleistung“ zu werten.
Im Hinblick auf die seitens des ÖFI abgeschlossenen Förderverträge ist in Bezug auf die gewidmeten Spenden klarzustellen, ob diese als „zusätzliche Förderungsmittel, Rechtevorabkäufe, Garantiezahlungen und dergl.“ gelten, welche den Eigenanteil bis zur Höhe des Mindesteigenanteil reduzieren bzw. in der Folge anteilig die Fördermittel des ÖFI! (TZ. 10.5. Fördervertrag) – Diese Klarstellung ist nicht im Verhältnis zum Zuwendenden, wohl aber im Verhältnis zur*zum Förderempfänger*in notwendig.
„Bedingungen“ für Spender*innen – Ausstellung von Spendenbestätigung
Es ist steuerrechtlich unschädlich, die „Entgegennahme“ Spende an bestimmte Bedingungen (Offenlegung des Spenders, Mindestbetrag) zu knüpfen bzw. im Falle einer „gewidmeten“ Spende diese vorerst treuhändig entgegenzunehmen bis die notwendigen Bedingungen zur Übernahme der Spende (zb Finanzierung der Herstellung/Entwicklung eines Filmes – Übernahme der Spende erst bei Eintritt der Bedingung der tatsächlichen Förderung dieses Filmes durch das ÖFI).
Inwieweit tatsächlich die Prüfung der Geldgeberin*des Geldgebers nach den Geldwäscherichtlinien formal in nach außen kommunizierte Spendenrichtlinien aufgenommen werden sollte, wäre noch zu hinterfragen. Grundsätzlich muss ein*e Spender*in, welche*r eine Spendenbestätigung nach § 4a EStG erhalten möchte, seine Identität gegenüber dem ÖFI offenlegen, ansonsten keine entsprechende Meldung an die Finanzbehörde erfolgen kann. Allein dies sollte bereits ausschließen, dass „fragwürdige“ Spenden geleistet werden. Im Falle Spenden durch nicht identifizierte Spender*innen/ausländische Entitäten geleistet werden, könnten diese individuell geprüft und zurückgewiesen werden, es gibt keinen Anspruch eines*r Zuwendenden insbesondere im Falle einer gewidmeten Spende, dass diese tatsächlich hingenommen wird.
Im Verhältnis zur*zum Zuwendenden muss aber klargelegt sein, dass im Falle einer solchen „gewidmeten“ Spende die Übernahme durch das ÖFI und damit der tatsächliche Zeitpunkt der Zuwendung (und damit der Zeitpunkt der Zuwendung bzw. ihrer steuerlichen Absetzbarkeil) erst mit Eintritt der Bedingung erfolgen kann.
Aus dieser bedingten Übernahme resultiert auch das Erfordernis, solche Spenden auf einem gesonderten Bankkonto vorzuhalten und bis zum Eintritt der Bedingung dort zu belassen („treuhänderische Übernahme“).
Bei der Erteilung einer Spendenbestätigung sind die folgenden beiden Fälle zu unterscheiden:
A): Allgemeine Spende an das ÖFI, „allgemeine“ Projektspende wie zb Spende zur Nachwuchsförderung, (ohne dass ein einzelner zu fördernder Film in der Widmung der Spende genannt wird)
B): „Gewidmete“ Spende – ein einzelner zu fördernder Film wird in der Widmung der Spende genannt.
Textvorschlag A): Das Österreichische Filminstitut bestätigt den Erhalt einer Spende (fakultativ: einer Spende für Nachwuchsförderung, für die Förderung des österreichischen Dokumentarfilms o.ä.) iHv xxx Euro per YYY von ZZZ. Zuwendungen an das österreichische Filminstitut sind als Betriebsausgabe/Sonderausgabe nach Maßgabe des § 4a Abs. 1 iVm Abs 4 lit a EStG bzw. des § 18 Abs. 1 Z. 7 Lit a EStG abzugsfähig.
Textvorschlag B): Das Österreichische Filminstitut bestätigt den Erhalt einer Spende iHv xxx Euro per YYY von ZZZ., gewidmet zur Förderung des Projekts (genaue Bezeichnung des Projekts – zB Entwicklung Film XX). Zuwendungen an das Österreichische Filminstitut sind als Betriebsausgabe/Sonderausgabe nach Maßgabe des § 4a Abs. 1 iVm Abs 4 lit a EStG bzw. des § 18 Abs. 1 Z. 7 lit a EStG. abzugsfähig. Die Zuwendung wurde mit Widmung für ein Sonderprojekt des ÖFI geleistet, sodass diese Zuwendung iHv xxx Euro seitens des ÖFI bis zum Eintritt der in der unter xxx veröffentlichten/beiliegenden Projektbeschreibung festgehaltenen Bedingungen treuhändig übernommen wurde. Eine erfolgswirksame Übernahme der Zuwendung erfolgt erst bei Eintritt der in der Projektbeschreibung festgehaltenen Bedingung und wird seitens des Österreichischen Filminstituts gesondert bestätigt.
Sobald die Bedingung eingetreten ist, erfolgt eine nochmalige Bestätigung:
Das Österreichische Filminstitut bestätigt, dass mit Datum vom XX die in der unter xx veröffentlichten/beiliegenden Projektbeschreibung festgehaltenen Bedingungen eingetreten sind und daher mit Datum XX die Spende iHv xxx Euro, erhalten per yyy von ZZZ., gewidmet zur Förderung des Projekts (genaue Bezeichnung des Projekts – zB Entwicklung Film xx) tatsächlich als an das Österreichische Filminstitut geleistet gilt. Zuwendungen an das Österreichische Filminstitut sind als Betriebsausgabe/Sonderausgabe nach Maßgabe des § 4a Abs. 1 iVm Abs 4 lit a EStG bzw. des § 18 Abs. 7 Z. 7 lit a EStG abzugsfähig.
Verbuchung der Spenden auf Ebene des ÖFI
Spenden, die für eigene Zwecke des ÖFI bzw. für „allgemeine“ Projekte (zb Nachwuchsförderung) bestimmt sind, dh. die dazu bestimmt sind im allgemeinen Bereich des ÖFI zu verbleiben, sind sofort beim Zahlungseingang ertragswirksam. Ein Ausweis als gesonderter Posten ist bei Wesentlichkeit – auch wenn in der Finanzordnung nicht festgelegt – jedenfalls zu fordern.
„Gewidmete“ Spenden, dh. Spenden, welche für ein bestimmtes Filmprojekt zweckgebunden gegeben werden, sind bis zum Zeitpunkt der zweckentsprechenden Verwendung (dh. bis die genannten Bedingungen erfüllt sind)=als Verbindlichkeit zu passivieren. Diese Spenden wären im Rechnungsabschluss lt. derzeitiger Gliederung (noch kein Rechnungsabschluss lt. UGB) einerseits in der Gebarungsrechnung in einer Position „zweckgebundene Spenden“ (gesonderter Ausweis, siehe oben) andererseits – abgegrenzt in den Verbindlichkeiten mit entsprechender Bezeichnung“ noch nicht verwendete zweckgebundene Spenden“ zu zeigen.
Für Fragen zu Spenden wenden Sie sich bitte an: Mag. Roland Teichmann, Gerhard Höninger
Weitere Informationen: