Institut
Filmförderungsgesetz
Österreichisches Filminstitut
NEUES FILMFÖRDERUNGSGESETZ
Das 219. Bundesgesetz (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 219/2022), mit dem ein Filmstandortgesetz 2023 erlassen und das Filmförderungsgesetz und das KommAustria‑Gesetz geändert wurden, ist mit 1. Jänner in Kraft getreten.
Wesentliche Änderungen im FFG-neu im Überblick
- § 2 Abs. 1 lit. c) – Einführung der Begriffe „Wettbewerbsfähigkeit“ und „Filmstandort“ in die Zielbestimmungen des FFG (Grundlage für ÖFI+)
- § 2 Abs. 1 lit. h) – Einführung des Begriffs „ökologisch nachhaltige Filmproduktion“ (Grundalge für Green-Filming)
- § 2 Abs. 1 lit. i) – Einführung der Zielbestimmung „Chancengleichheit aller Geschlechter im Filmschaffen“ (Grundlage für Gender Gap Financing)
- § 2 Abs. 5 – Einführung einer Förderung nach dem Standortprinzip (Grundlage für ÖFI+)
- § 5 Abs. 1 lit. a) – Erweiterung der vom BMKÖS direkt zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder (von bisher 2 auf nunmehr 3 inkl. Vorsitzender/Vorsitzendem)
- § 6 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 3 – Entscheidungen über Projekte nach dem Standortprinzip (ÖFI+), im Wege der Referenzfilmförderung sowie sämtliche Verwertungsförderungen und Förderungen der beruflichen Weiterbildung sind nunmehr von der/dem Direktor/in zusammen mit der erstmals per Gesetz geschaffenen Stellvertretung im 4-Augen-Prinzip zu treffen
- § 7 Abs. 2, 3 und 6 – Einführung einer gesetzlichen Stellvertretung der Direktorin/des Direktors in allen Angelegenheiten des Filminstituts
- § 11 Abs. 1 lit. a) i.V.m. § 12 Abs. 2 – Förderungsvoraussetzung für natürliche Personen ist ö/EU/EWR-Staatsbürgerschaft oder (nicht mehr wie davor und) ein ständiger Wohnsitz in Ö
- § 11 Abs. 1 lit. a) – Aufnahme einer Formulierung betreffend die Unabhängigkeit von Mediendienstanbietern (TV-Sendern, Streaming-Plattformen) als Voraussetzung für die Gewährung von Förderungen
- § 11 Abs. 2 lit. c) – die Sprache einer in Ö anerkannten Volksgruppe wird einer dt. Sprachfassung gleichgestellt
- § 11 Abs. 4 lit. c) – der Begriff „Ursprungszeugnis“ wird durch „Herkunftsnachweis“ ersetzt
- § 12 Abs. 2 lit. f) – Aufhebung der Depot Legal-Regelung (Archivierung) durch das Filmarchiv Austria. Die Lagerung einer Archiv-Kopie kann bei mehreren vom BMKÖS mittels Verordnung bestimmter Einrichtungen erfolgen
- § 12a – Einführung der Förderung nach dem Standort-Prinzip (Umsetzung gem. § 14 Abs. 2 FFG siehe Punkt 6a und 9a der Förderungsrichtlinien)
Österreichisches Filminstitut
§ 1.
Das Österreichische Filminstitut als bundesweite Filmförderungseinrichtung fördert den Kinofilm als kulturelles Gut und Kunstform und trägt dadurch zur Stärkung des österreichischen Filmwesens, des Filmstandorts Österreich und der kreativ-künstlerischen Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland bei. Es ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr.
Ziele, Förderungsgegenstand
§ 2.
1) Ziel der Filmförderung ist es,
a) einen Beitrag zur Erhaltung des gemeinsamen kulturellen Erbes Europas und der weiteren Entfaltung der europäischen Kultur mit ihrer nationalen und regionalen Vielfalt unter besonderer Berücksichtigung der österreichischen Identität zu leisten,
b) die Herstellung, Verbreitung und Vermarktung österreichischer Filme zu unterstützen, die geeignet sind, die Qualität, Eigenständigkeit und kulturelle Identität des österreichischen Filmschaffens zu steigern,
c) die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Filmstandorts Österreich zu steigern,
d) die kulturellen, gesamtwirtschaftlichen und internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Nachwuchsförderung sowie durch Erstellung eines jährlichen Filmwirtschaftsberichts,
e) die internationale Orientierung des österreichischen Filmschaffens und damit die Grundlagen für die Verbreitung des österreichischen Films im Inland und seine kulturelle Ausstrahlung und Verwertung im Ausland zu verbessern, insbesondere durch die Förderung der Präsentation des österreichischen Films im Ausland,
f) österreichisch-ausländische Koproduktionen zu unterstützen,
g) die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des österreichischen Kinofilms zu unterstützen,
h) Anreize zu ökologisch nachhaltiger Filmproduktion zu schaffen,
i) einen Beitrag zur Chancengleichheit aller Geschlechter im Filmschaffen zu leisten sowie
j) auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder (Regionalförderungen) hinzuwirken.
(2) Aufgabe des Filminstitutes ist es, die in Abs. 1 genannten Ziele durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung von finanziellen Förderungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens oder durch fachlich-organisatorische Hilfestellungen als Kompetenzzentrum zu verwirklichen. Zu diesem Zweck fördert das Filminstitut insbesondere die Herstellung von Filmen einerseits nach dem Projektprinzip gemäß Abs. 3 und andererseits nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung) gemäß Abs. 4 sowie nach dem Standortprinzip gemäß Abs. 5. Darüber hinaus kann das Filminstitut auch an filmfördernden Maßnahmen Dritter mitwirken, sofern dafür keine Geldmittel des Filminstitutes verwendet werden. Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft Österreichs in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben. Aufgabe des Filminstitutes ist es weiters, die Bundesregierung und andere öffentliche Stellen in zentralen Fragen der Belange des österreichischen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung sämtlicher filmkultureller und filmwirtschaftlicher Interessen und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.
(3) Für die Herstellungsförderung nach dem Projektprinzip sind Vorhaben mit kulturellem Inhalt auszuwählen, die einen künstlerischen und/oder wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen oder den Zielsetzungen der Nachwuchsförderung entsprechen. Durch die Nachwuchsförderung soll der Einstieg in das professionelle Filmschaffen erleichtert werden.
(4) Voraussetzung für die Herstellungsförderung im Wege der Referenzfilmförderung ist, dass die Herstellerin bzw. der Hersteller eines programmfüllenden Kinofilms mit kulturellem Inhalt einen künstlerisch oder wirtschaftlich erfolgreichen Referenzfilm mit folgenden Maßgaben vorweisen kann:
a) Als künstlerisch erfolgreich gilt ein Film, der von einem in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden international bedeutsamen Filmfestival (Festivalliste) zur Teilnahme ausgewählt oder ausgezeichnet wurde.
b) Als wirtschaftlich erfolgreich gilt ein Film, der die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Besucherzahlen in österreichischen Kinos erreicht hat.
c) Bei Kinder-, Dokumentar- und Nachwuchsfilmen gelten erleichterte Förderungsvoraussetzungen, insbesondere eine Herabsetzung der Besucherschwellen, die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festgelegt sind. Ein Nachwuchsfilm ist der erste und zweite Film, bei dem die Regisseurin bzw. der Regisseur die Regieverantwortung für einen Kinofilm trägt.
d) Bei Dokumentar- und Kinderfilmen kann auf begründetes Ersuchen der Herstellerin bzw. des Herstellers für die Feststellung des Zuschauererfolges eine Besucherzahl herangezogen werden, die über einen längeren Zeitraum nach Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland ermittelt wird. Die Dauer dieses verlängerten Beobachtungszeitraumes ist in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen.
e) Bei Dokumentar- und Kinderfilmen werden die Besucherinnen und Besucher von nichtgewerblichen Abspielstätten nach Maßgabe der in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Bestimmungen berücksichtigt.
f) Bei der Erstellung der Liste der international bedeutsamen Filmfestivals ist der Festivalpraxis bei Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend Rechnung zu tragen.
(5) Die Förderung nach dem Standortprinzip verpflichtet zu einem Mindestprozentsatz der Produktions- und Verleihtätigkeiten in Österreich und erfolgt auf Basis eines kulturellen Eigenschaftstests, dessen Kriterien in den Förderungsrichtlinien festgelegt werden. Diese Förderung dient dazu, die Wettbewerbsfähigkeit des Filmstandorts Österreich und die Wertschöpfung aus Kinofilmen mit kulturellem Inhalt zu steigern.
(6) Gegenstand der Förderung sind:
a) die Stoffentwicklung;
b) die Projektentwicklung;
c) in Eigenverantwortung von österreichischen Filmherstellerinnen und Filmherstellern produzierte österreichische Filme und internationale Koproduktionen mit österreichischer Beteiligung;
d) die Verwertung österreichischer und diesen gleichgestellter Filme;
e) die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen.
(7) Das Filminstitut hat seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu erfüllen.
(8) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Das Filminstitut hat die Gewährung von Förderungen von Auflagen und fachlichen Voraussetzungen abhängig zu machen.
Mittel des Filminstituts, Jahresvoranschlag
Organe des Filminstitutes
Aufsichtsrat
§ 5.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus
a) einer bzw. einem von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bestellenden Vorsitzenden, zwei weiteren Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur,
b) je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft younion und des Fachverbands der Film- und Musikwirtschaft sowie
c) fünf fachkundigen Vertreterinnen und Vertretern des österreichischen Filmwesens, die über eine maßgebliche Praxiserfahrung verfügen und aus den Bereichen Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung kommen.
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2004)
(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bzw. von den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten Vertreterinnen und Vertreter sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu ernennen; und zwar die in Abs. 1 lit. b angeführten Vertreterinnen und Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreterinnen und Vertreter gemäß Abs. 1 lit. c haben die allgemein anerkannten Interessengemeinschaften des Filmwesens jeweils drei fachkundige Vertreterinnen und Vertreter namhaft zu machen, wobei Dachorganisationen ihre Einzelverbände vertreten. Diese Vorschläge müssen nach Geschlechtern ausgewogen sein. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat spätestens fünf Monate vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 4 zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder werden keine fachkundigen Vertreterinnen und Vertreter namhaft gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates um die Anzahl der nicht entsandten, nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder oder der nicht namhaft gemachten fachkundigen Vertreterinnen und Vertreter.
(2a) Bei der Entsendung und Ernennung der Mitglieder des Aufsichtsrats muss ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gegeben sein. Dem Aufsichtsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
(3) Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden ist ein weiteres von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entsendetes Mitglied erste Stellvertreterin bzw. erster Stellvertreter, eines der von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglieder zweite Stellvertreterin bzw. zweiter Stellvertreter und das von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft entsendete Mitglied dritte Stellvertreterin bzw. dritter Stellvertreter. Die bzw. der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Filminstitutes als Arbeitgeber gegenüber der Direktorin bzw. dem Direktor wahrzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds im Sinne des Abs. 2 ist das neue Mitglied für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen. Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wenn
a) ein Mitglied gemäß Abs. 1 lit. b und c dies beantragt,
b) das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben,
c) das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht oder
d) jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt.
Die Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder durch die bzw. den jeweils nach Abs. 2 zuständige Bundesministerin bzw. zuständigen Bundesminister. Die übrigen Mitglieder werden von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport enthoben, wobei vor der Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. b und c die vorschlagende oder namhaftmachende Stelle zu hören ist.
(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden schriftlich oder auf geeignetem elektronischen Weg, mittels Telekopie oder auf andere, einen Empfangsnachweis sicherstellende, technische Art mindestens halbjährlich, ferner über Antrag der Direktorin/des Direktors oder eines in Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedes oder über Antrag von fünf in Abs. 1 lit. b und c genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Tag der Sitzung muss, außer bei Gefahr in Verzug, ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse und virtuelle Sitzungen im Wege einer Videokonferenz zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.
(6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder – darunter die oder der Vorsitzende oder eine oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden – anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Gegen die Mehrheit der in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind Beschlussfassungen gemäß Abs. 8 lit. a, b, c, f und g sowie gemäß § 6 Abs. 7 unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des den Vorsitz Führenden den Ausschlag.
(7) Die Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes ruht bei Beratungen und Beschlussfassungen über Tagesordnungspunkte, bei denen Interessen des Mitglieds oder Interessen ihm persönlich oder beruflich nahe stehender Personen oder Unternehmen berührt sind.
(8) Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:
a) Die Festlegung der Geschäftsordnung für die Organe des Filminstituts,
b) die Festlegung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen,
c) die Genehmigung des Jahresvoranschlages, insbesondere der budgetären Gewichtung der einzelnen Förderungsbereiche, einschließlich des Stellenplanes und des Rechnungsabschlusses,
d) die Genehmigung der Gewährung von Förderungen, deren Förderungssumme bei Förderungen nach dem Projektprinzip oder nach dem Standortprinzip im Einzelfall 10 vH, bei Kumulation von Förderungen nach dem Erfolgsprinzip, dem Standortprinzip oder dem Projektprinzip im Einzelfall 15 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen Förderungsmittel übersteigt,
e) die Genehmigung des Widerrufes einer bereits gewährten Förderung,
f) die Genehmigung des Abschlusses von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Filminstituts zur Folge haben, sowie die Genehmigung einer unbefristeten Vollmacht, für das Filminstitut zu handeln,
g) die Genehmigung des Verzichtes auf Forderungen,
h) die Genehmigung von Angelegenheiten des Filminstitutspersonals betreffende Rechtshandlungen, soweit sich der Aufsichtsrat diese vorbehalten hat,
i) die Erstellung von Vorschlägen zur Bestellung der Direktorin bzw. des Direktors,
j) die laufende Kontrolle und Überprüfung der Tätigkeit der Direktorin bzw. des Direktors und der Projektkommission,
k) die Beschlussfassung über den von der Direktorin bzw. vom Direktor jährlich gemäß § 7 Abs. 4 lit. h vorzulegenden Tätigkeitsbericht und
l) die jährliche Evaluierung der Förderungsziele anhand des Berichts gemäß § 7 Abs. 4 lit. i zum künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme,
m) die Genehmigung der Beiziehung von fachkundigen Dritten durch die Direktorin bzw. den Direktor zur Vorbereitung und Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben.
(9) In den Fällen des § 5 Abs. 8 lit. d und e hat der Aufsichtsrat der Förderungswerberin bzw. dem Förderungswerber eine schriftliche Begründung für die Gewährung bzw. den Widerruf der Gewährung zu geben, die auch im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist.
(10) Über die Beratungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen, das von der bzw. dem Vorsitzenden und einer bzw. einem von ihr bzw. ihm zu bestellenden Schriftführerin bzw. Schriftführer zu unterfertigen ist.
(11) Die Direktorin bzw. der Direktor nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Die bzw. der Vorsitzende entscheidet über die zusätzliche Teilnahme filminstitutsfremder Personen (Sachverständige, Auskunftspersonen und dergleichen).
(12) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 lit. a, sofern diese nicht den dort angeführten Institutionen angehören, den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 lit. b und c sowie den ständig beigezogenen Fachleuten ohne Stimmrecht aus dem Bereich der Filmschaffenden oder der Filmproduktion steht für notwendige Reisen in Ausübung ihrer Funktion ein Reisekostenersatz entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, und für die Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(13) Zur Erfüllung der Obliegenheiten kann sich der Aufsichtsrat bis zu fünf ständig beigezogener aber nicht stimmberechtigter Expertinnen und Experten aus dem Filmwesen und in Einzelfällen sonstiger externer Fachleute bedienen. Bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses und bei der Evaluierung gemäß Abs. 8 lit. l hat der Aufsichtsrat zur Beratung externe Fachleute heranzuziehen. Der Rechnungsabschluss ist vor der Genehmigung durch eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
Projektkommission, Auswahl der zu fördernden Vorhaben
§ 6.
(1) Die Projektkommission besteht aus der Direktorin bzw. dem Direktor und vier fachkundigen Mitgliedern. Die fachkundigen Mitglieder sollen über eine maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen. Für die fachkundigen Mitglieder sind mindestens vier Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Verhinderungsfall oder bei Befangenheit die Mitglieder vertreten. Sowohl bei den fachkundigen Mitgliedern als auch bei den Ersatzmitgliedern sollen jedenfalls die Bereiche Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung vertreten sein. Die Bestellung der fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Vorschlag der Direktorin bzw. des Direktors für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis muss gegeben sein. Nach Ablauf des Bestellungszeitraumes bleiben die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zur Bestellung eines neuen Mitglieds, längstens jedoch drei Monate, in der Funktion. Ein fachkundiges Mitglied darf unmittelbar nach Ablauf seiner Funktionsperiode zum Ersatzmitglied, nicht jedoch erneut zum Mitglied bestellt werden. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die stimmberechtigte Direktorin bzw. der stimmberechtigte Direktor führt den Vorsitz.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Projektkommission dürfen nicht gleichzeitig dem Aufsichtsrat oder einer sonstigen mit Angelegenheiten der Filmförderung befassten Einrichtung einer Gebietskörperschaft angehören. Auf die Mitglieder der Projektkommission findet § 5 Abs. 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle des Ruhens der Funktion ein Ersatzmitglied an die Stelle des Mitglieds tritt. Die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei Vorliegen einer der Gründe gemäß § 5 Abs. 4 lit. a bis d von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport von ihrer Funktion vorzeitig zu entheben. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Projektkommission ist ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 1 für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen.
(3) Der Projektkommission obliegt es, unter den eingereichten Vorhaben gemäß § 2 Abs. 6 lit. a bis c, die diesem Bundesgesetz und den Förderungsrichtlinien (§ 14) entsprechen, diejenigen Vorhaben auszuwählen, die nach dem Projektprinzip förderungswürdig sind. Entscheidungen über eingereichte Vorhaben für Förderungen nach dem Standortprinzip sowie für Förderungen gemäß § 2 Abs. 6 lit. d und e sind von der Direktorin bzw. dem Direktor gemeinsam mit ihrer bzw. seiner Stellvertretung zu treffen. Die Mitglieder der Projektkommission und der Aufsichtsrat sind über diese Entscheidungen zu informieren. Die Projektkommission hat im Zuge der Entscheidungsfindung die Ansuchen der Förderungswerberinnen und Förderungswerber zu erörtern und die jeweiligen Förderungswerberinnen und Förderungswerber zu hören, soweit dies zur Erörterung des Ansuchens erforderlich ist. Die Projektkommission und die Direktorin bzw. der Direktor sowie die Stellvertretung haben ihre Entscheidungen schriftlich zu begründen und diese der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber zu übermitteln.
(4) Die Sitzungen der Projektkommission sind von der Direktorin bzw. dem Direktor einzuberufen. § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Die Projektkommission ist bei Anwesenheit dreier Mitglieder einschließlich der Direktorin bzw. des Direktors beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben ist. Stimmenthaltung ist unzulässig. Im Falle von Stimmengleichheit gibt die Stimme der Direktorin bzw. des Direktors den Ausschlag. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse und virtuelle Sitzungen im Wege einer Videokonferenz zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.
(6) Die Projektkommission sowie die Direktorin bzw. der Direktor gemeinsam mit ihrer bzw. seiner Stellvertretung haben innerhalb von drei Monaten nach ordnungsgemäßer Antragstellung durch die Förderungswerberin bzw. den Förderungswerber beim Filminstitut über Förderungsanträge zu entscheiden. Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber ist von der Förderungsentscheidung und von der Begründung von der Direktorin bzw. vom Direktor unverzüglich, längstens aber binnen vier Wochen nach der Förderungsentscheidung schriftlich zu benachrichtigen.
(7) Den fachkundigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Projektkommission steht für notwendige Reisen in Ausübung ihrer Funktion ein Reisekostenersatz entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, und für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld zu, dessen Höhe entsprechend dem mit der Sitzung verbundenen Aufwand vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festzulegen ist.
Direktorin bzw. Direktor, Stellvertretung
Verschwiegenheitspflicht
§ 8.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Projektkommission, die Direktorin bzw. der Direktor und deren bzw. dessen Stellvertretung sowie die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Filminstitutes sind verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
Aufsicht
Förderungen
Förderungsvoraussetzungen
Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte
Besondere Bestimmungen für einzelne Förderungsbereiche
Besondere Bestimmungen für die Förderung nach dem Standortprinzip
§ 12a.
(1) Die Gewährung von Förderungen nach dem Standortprinzip setzt voraus, dass
a) das zu fördernde Vorhaben den Anforderungen der Förderungsrichtlinien nach § 14 entspricht sowie
b) die Finanzierung des zu fördernden Vorhabens unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist und die Finanzierung den Bestimmungen zur Kumulierung von Förderungen gemäß Abs. 8 entspricht.
(2) Gegenstand der Förderung sind Filme gemäß § 2 Abs. 6 lit. c und d.
(3) Gefördert werden können Kinofilme aller Vorführdauern mit kulturellem Inhalt. Der kulturelle Inhalt wird auf der Grundlage der Kriterien geprüft, die in den Förderungsrichtlinien festgelegt sind. Zur Feststellung des kulturellen Inhalts dient die Durchführung eines Eigenschaftstestes, der in den Förderungsrichtlinien näher bestimmt wird.
(4) Die Förderungsmittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
(5) Die Höhe der Förderung beläuft sich auf 30 vH der in Österreich anerkannten Herstellungskosten oder Vorkosten für den Verleih, welche im Rahmen der Veröffentlichung österreichischer Filme getätigt werden und in den Förderungsrichtlinien näher festzulegen sind. Ein zusätzlicher Zuschuss in Höhe von 5 vH kann gewährt werden, sofern das Vorhaben in seiner Umsetzung vom Filminstitut vorgegebenen ökologischen Nachhaltigkeitsmaßstäben folgt. Die maximale Förderhöhe beträgt 5 Millionen Euro. Sonderzuschüsse können für Vorhaben, die maßgeblich zum Erreichen des in § 2 Abs. 1 lit. i genannten Ziels beitragen sowie für internationale Koproduktionen mit österreichischer Beteiligung und besonders hoher Wertschöpfung in Österreich gewährt werden. Eine besonders hohe Wertschöpfung liegt vor, wenn die von österreichischen Produktionsunternehmen zu verantwortenden österreichischen Herstellungskosten über den österreichischen Finanzierungsanteil hinausgehen und ein damit verbundener Mittelzufluss eine Höhe von 100.000 Euro übersteigt. Die Förderung erhöht sich dann von 30 vH auf 55 vH von diesen in Österreich getätigten Ausgaben.
(6) Als Förderungswerbende kommen gemäß § 11 Abs. 1 lit. a unabhängige Filmproduktionsunternehmen oder Verleihunternehmen mit Sitz in Österreich oder mit einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Österreich, und zwar unabhängig von deren Firmenstandort, solange dieser innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz liegt, in Betracht, die
a) Filme im eigenen Namen und auf eigene Rechnung herstellen und für die Herstellung verantwortlich bzw.
b) im Fall von Koproduktionen mitverantwortlich und aktiv in die Herstellung eingebunden sind oder
c) diese in Kinos veröffentlichen.
(7) Förderungen nach dem Standortprinzip unterliegen folgenden Mindestausgaben in Österreich:
150.000 Euro für fiktionale Produktionen,
80.000 Euro für dokumentarische Produktionen und
20.000 Euro für Vorkosten für den Verleih.
(8) Förderungen nach dem Standortprinzip können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden. Eine Kumulierung mit Förderungen nach dem Filmstandortgesetz 2023, BGBl. I Nr. 219/2022, ist ausgeschlossen. Eine Förderung nach dem Projektprinzip bildet keine Voraussetzung für eine Förderung nach dem Standortprinzip.
Besondere Bestimmungen für die Berufsförderung
Förderungsrichtlinien
Widerruf einer Förderung
§ 15.
(1) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz bestimmt werden, durch vom Aufsichtsrat zu beschließende Förderungsrichtlinien, die in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen sind, zu regeln.
(2) In die Förderungsrichtlinien sind insbesondere die Kriterien für die Feststellung des kulturellen Inhalts, die Anforderungen an die Antragstellung, die Pflichten der Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers, die Bedingungen der Rückzahlung von Förderungsmitteln, von Förderungsverzichten, der Referenzfilmförderung, der Förderung nach dem Standortprinzip sowie der Verwertungsförderung, die Grundsätze für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und die Möglichkeiten zur Prüfung dieses Nachweises sowie die Festlegung der Nutzungsrechte und Sperrfristen aufzunehmen.
(3) Die Förderungsmittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderungszweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Förderungsmitteln können weder abgetreten noch gepfändet werden.
Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur
Abgabenrechtliche Vorschriften
§ 17.
(1) Die Tätigkeit des Filminstitutes gilt als Betätigung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(2) Zuschüsse des Filminstitutes zur Förderung der Stoffentwicklung sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 6 lit. a und e dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer befreit.
Schlußbestimmungen
Vollziehung
§ 19.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 4 die oder der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister, hinsichtlich der §§ 16 und 17 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport betraut.