NEUES FILMFÖRDERUNGSGESETZ

Das 219. Bundesgesetz (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 219/2022), mit dem ein Filmstandortgesetz 2023 erlassen und das Filmförderungsgesetz und das KommAustria?Gesetz geändert wurden, ist mit 1. Jänner in Kraft getreten. 

Wesentliche Änderungen im FFG-neu im Überblick

  • § 2 Abs. 1 lit. c) – Einführung der Begriffe „Wettbewerbsfähigkeit“ und „Filmstandort“ in die Zielbestimmungen des FFG (Grundlage für ÖFI+)
  • § 2 Abs. 1 lit. h) – Einführung des Begriffs „ökologisch nachhaltige Filmproduktion“ (Grundalge für Green-Filming)
  • § 2 Abs. 1 lit. i) – Einführung der Zielbestimmung „Chancengleichheit aller Geschlechter im Filmschaffen“ (Grundlage für Gender Gap Financing)
  • § 2 Abs. 5 – Einführung einer Förderung nach dem Standortprinzip (Grundlage für ÖFI+)
  • § 5 Abs. 1 lit. a) – Erweiterung der vom BMKÖS direkt zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder (von bisher 2 auf nunmehr 3 inkl. Vorsitzender/Vorsitzendem)
  • § 6 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 3 – Entscheidungen über Projekte nach dem Standortprinzip (ÖFI+), im Wege der Referenzfilmförderung sowie sämtliche Verwertungsförderungen und Förderungen der beruflichen Weiterbildung sind nunmehr von der/dem Direktor/in zusammen mit der erstmals per Gesetz geschaffenen Stellvertretung im 4-Augen-Prinzip zu treffen
  • § 7 Abs. 2, 3 und 6 – Einführung einer gesetzlichen Stellvertretung der Direktorin/des Direktors in allen Angelegenheiten des Filminstituts
  • § 11 Abs. 1 lit. a) i.V.m. § 12 Abs. 2 – Förderungsvoraussetzung für natürliche Personen ist ö/EU/EWR-Staatsbürgerschaft oder (nicht mehr wie davor und) ein ständiger Wohnsitz in Ö
  • § 11 Abs. 1 lit. a) – Aufnahme einer Formulierung betreffend die Unabhängigkeit von Mediendienstanbietern (TV-Sendern, Streaming-Plattformen) als Voraussetzung für die Gewährung von Förderungen
  • § 11 Abs. 2 lit. c) – die Sprache einer in Ö anerkannten Volksgruppe wird einer dt. Sprachfassung gleichgestellt
  • § 11 Abs. 4 lit. c) – der Begriff „Ursprungszeugnis“ wird durch „Herkunftsnachweis“ ersetzt
  • § 12 Abs. 2 lit. f) – Aufhebung der Depot Legal-Regelung (Archivierung) durch das Filmarchiv Austria. Die Lagerung einer Archiv-Kopie kann bei mehreren vom BMKÖS mittels Verordnung bestimmter Einrichtungen erfolgen
  • § 12a – Einführung der Förderung nach dem Standort-Prinzip (Umsetzung gem. § 14 Abs. 2 FFG siehe Punkt 6a und 9a der Förderungsrichtlinien)

Downloads