Institut
Filmförderungsgesetz
Österreichisches Filminstitut
§ 1.
Das Österreichische Filminstitut als bundesweite Filmförderungseinrichtung fördert den Kinofilm als kulturelles Produkt sowie das österreichische Filmwesen und trägt dadurch zur Stärkung der österreichischen Filmwirtschaft und der kreativ-künstlerischen Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland bei. Es ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr.
Ziele, Förderungsgegenstand
§ 2.
(1) Ziel der Filmförderung ist es,
a) |
einen Beitrag zur Erhaltung des gemeinsamen kulturellen Erbes Europas und der weiteren Entfaltung der europäischen Kultur mit ihrer nationalen und regionalen Vielfalt unter besonderer Berücksichtigung der österreichischen Identität zu leisten, | |||||||||
b) |
die Herstellung, Verbreitung und Vermarktung österreichischer Filme zu unterstützen, die geeignet sind, die Qualität, Eigenständigkeit und kulturelle Identität des österreichischen Filmschaffens zu steigern, |
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c) |
die kulturellen, gesamtwirtschaftlichen und internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Nachwuchsförderung sowie durch Erstellung eines jährlichen Filmwirtschaftsberichts, |
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d) |
die internationale Orientierung des österreichischen Filmschaffens und damit die Grundlagen für die Verbreitung des österreichischen Films im Inland und seine kulturelle Ausstrahlung und Verwertung im Ausland zu verbessern, insbesondere durch die Förderung der Präsentation des österreichischen Films im In- und Ausland, |
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e) |
österreichisch-ausländische Koproduktionen zu unterstützen, |
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f) |
die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des österreichischen Kinofilms zu unterstützen, |
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g) |
auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder (Regionalförderungen) hinzuwirken. |
(2) Aufgabe des Filminstitutes ist es, die in Abs. 1 genannten Ziele durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung von finanziellen Förderungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens oder durch fachlich-organisatorische Hilfestellungen als Kompetenzzentrum zu verwirklichen. Zu diesem Zweck fördert das Filminstitut insbesondere die Herstellung von Filmen einerseits nach dem Projektprinzip und andererseits nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung). Darüber hinaus kann das Filminstitut auch an filmfördernden Maßnahmen Dritter mitwirken, sofern dafür keine Geldmittel des Filminstitutes verwendet werden. Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft Österreichs in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben. Aufgabe des Filminstitutes ist es weiters, die Bundesregierung und andere öffentliche Stellen in zentralen Fragen der Belange des österreichischen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung sämtlicher filmkultureller und filmwirtschaftlicher Interessen und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.
(3) Für die Herstellungsförderung nach dem Projektprinzip sind Vorhaben mit kulturellem Inhalt auszuwählen, die einen künstlerischen und/oder wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen oder den Zielsetzungen der Nachwuchsförderung entsprechen. Durch die Nachwuchsförderung soll der Einstieg in das professionelle Filmschaffen erleichtert werden.
(4) Voraussetzung für die Herstellungsförderung im Wege der Referenzfilmförderung ist, dass die Herstellerin/der Hersteller eines programmfüllenden Kinofilms mit kulturellem Inhalt einen künstlerisch oder wirtschaftlich erfolgreichen Referenzfilm vorweisen kann.
a) |
Als künstlerisch erfolgreich gilt ein Film, der von einem in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden international bedeutsamen Filmfestival (Festivalliste) zur Teilnahme ausgewählt oder ausgezeichnet wurde. |
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b) |
Als wirtschaftlich erfolgreich gilt ein Film, der die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Besucherzahlen in österreichischen Kinos erreicht hat. |
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c) |
Bei Kinder-, Dokumentar- und Nachwuchsfilmen gelten erleichterte Förderungsvoraussetzungen, insbesondere eine Herabsetzung der Besucherschwellen, die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festgelegt sind. Ein Nachwuchsfilm ist der erste und zweite Film, bei dem die Regisseurin/der Regisseur die Regieverantwortung für einen Kinofilm trägt. |
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d) |
Bei Dokumentar- und Kinderfilmen kann auf begründetes Ersuchen der Herstellerin/des Herstellers für die Feststellung des Zuschauererfolges eine Besucherzahl herangezogen werden, die über einen längeren Zeitraum nach Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland ermittelt wird. Die Dauer dieses verlängerten Beobachtungszeitraumes ist in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen. |
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e) |
Bei Dokumentar- und Kinderfilmen werden die Besucherinnen/Besucher von nichtgewerblichen Abspielstätten nach Maßgabe der in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Bestimmungen berücksichtigt. |
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f) |
Bei der Erstellung der Liste der international bedeutsamen Filmfestivals ist der Festivalpraxis bei Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend Rechnung zu tragen. |
(5) Gegenstand der Förderung sind:
a) |
die Stoffentwicklung; |
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b) |
die Projektentwicklung; |
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c) |
in Eigenverantwortung von österreichischen Filmherstellerinnen/Filmherstellern produzierte österreichische Filme und internationale Koproduktionen mit österreichischer Beteiligung; |
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d) |
die Verwertung österreichischer und diesen gleichgestellter Filme; |
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e) |
die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen. |
(6) Das Filminstitut hat seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu erfüllen.
(7) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Das Filminstitut hat die Gewährung von Förderungen von Auflagen und fachlichen Voraussetzungen abhängig zu machen.
Mittel des Filminstituts, Jahresvoranschlag
Organe des Filminstitutes
Aufsichtsrat
§ 5.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus
a) |
einer/einem von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler zu bestellenden Vorsitzenden, einer weiteren Vertreterin/einem weiteren Vertreter des Bundeskanzleramtes und je einer Vertreterin/einem Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur, |
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b) |
je einer Vertreterin/einem Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Film– und Musikwirtschaft, |
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c) |
fünf fachkundigen Vertretern des österreichischen Filmwesens, die über eine maßgebliche Praxiserfahrung verfügen und aus den Bereichen Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung kommen. |
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(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2004) |
(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler bzw. von den zuständigen Bundesministerinnen/Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten Vertreterinnen/Vertreter sind von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu ernennen; und zwar die in Abs. 1 lit. b angeführten Vertreterinnen/Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreterinnen/Vertreter gemäß Abs. 1 lit. c haben die allgemein anerkannten Interessensgemeinschaften des Filmwesens jeweils drei fachkundige Vertreterinnen/Vertreter namhaft zu machen, wobei Dachorganisationen ihre Einzelverbände vertreten. Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 4 zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch die Bundeskanzlerin/den Bundeskanzler das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder werden keine fachkundigen Vertreterinnen/Vertreter namhaft gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates um die Anzahl der nicht entsandten, nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder oder der nicht namhaft gemachten fachkundigen Vertreterinnen/Vertreter.
(2a) Bei der Entsendung und Ernennung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen.
(3) Im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden ist das zweite von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler entsendete Mitglied erste Stellvertreterin/erster Stellvertreter, eines der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglieder zweite Stellvertreterin/zweiter Stellvertreter und das von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entsendete Mitglied dritte Stellvertreterin/dritter Stellvertreter. Die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Filminstitutes als Arbeitgeber gegenüber der Direktorin/dem Direktor wahrzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds im Sinne des Abs. 2 ist das neue Mitglied für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen. Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wenn
a) |
ein Mitglied gemäß Abs. 1 lit. b und c dies beantragt, |
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b) |
das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben, |
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c) |
das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht oder |
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d) |
jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt. |
Die Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a erfolgt durch die/den Bundeskanzlerin/Bundeskanzler oder durch die/den jeweils nach Abs. 2 zuständige/zuständigen Bundesministerin/Bundesminister. Die übrigen Mitglieder werden von der Bundeskanzlerin/ vom Bundeskanzler enthoben, wobei vor der Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. b und c die vorschlagende oder namhaftmachende Stelle zu hören ist.
(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden schriftlich, mittels Telekopie oder auf andere, einen Empfangsnachweis sicherstellende, technische Art mindestens halbjährlich, ferner über Antrag der Direktorin/des Direktors oder eines in Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedes oder über Antrag von fünf in Abs. 1 lit. b und c genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Tag der Sitzung muß, außer bei Gefahr in Verzug, ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.
(6) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder – darunter die Vorsitzende/der Vorsitzende oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter – anwesend sind. Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des den Vorsitz Führenden den Ausschlag. Gegen die Mehrheit der in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind Beschlußfassungen gemäß Abs. 8 lit. a, b, c, f und g sowie gemäß § 6 Abs. 7 unzulässig.
(7) Die Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes ruht bei Beratungen und Beschlussfassungen über Tagesordnungspunkte, bei denen Interessen des Mitglieds oder Interessen ihm persönlich oder beruflich nahe stehender Personen oder Unternehmen berührt sind.
(8) Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:
a) |
Die Festlegung der Geschäftsordnung für die Organe des Filminstituts, |
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b) |
die Festlegung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen, |
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c) |
die Genehmigung des Jahresvoranschlages, insbesondere der budgetären Gewichtung der einzelnen Förderungsbereiche, einschließlich des Stellenplanes und des Rechnungsabschlusses, |
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d) |
die Genehmigung der Gewährung von Förderungen, deren Förderungssumme bei Förderungen nach dem Projektprinzip im Einzelfall 10 vH, bei Kumulation von Förderungen nach dem Erfolgsprinzip und dem Projektprinzip im Einzelfall 15 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen Förderungsmittel übersteigt, |
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e) |
die Genehmigung des Widerrufes einer bereits gewährten Förderung, |
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f) |
die Genehmigung des Abschlusses von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Filminstituts zur Folge haben, sowie die Genehmigung einer unbefristeten Vollmacht, für das Filminstitut zu handeln, |
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g) |
die Genehmigung des Verzichtes auf Forderungen, |
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h) |
die Genehmigung von Angelegenheiten des Filminstitutspersonals betreffende Rechtshandlungen, soweit sich der Aufsichtsrat diese vorbehalten hat, |
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i) |
die Erstellung von Vorschlägen zur Bestellung der Direktorin/des Direktors, |
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j) |
die laufende Überwachung und Überprüfung der Tätigkeit der Direktorin/des Direktors und der Projektkommission, |
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k) |
die Beschlußfassung über den von der Direktorin/vom Direktor jährlich gemäß § 7 Abs. 4 lit. h vorzulegenden Tätigkeitsbericht und |
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l) |
die jährliche Evaluierung der Förderungsziele anhand des Berichts gemäß § 7 Abs. 4 lit. i zum künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme, |
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m) |
die Genehmigung der Beiziehung von sachkundigen Dritten durch die Direktorin/den Direktor zur Vorbereitung und Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben. |
(9) In den Fällen des § 5 Abs. 8 lit. d und e hat der Aufsichtsrat der Förderungswerberin/dem Förderungswerber eine schriftliche Begründung für die Gewährung bzw. den Widerruf der Gewährung zu geben, die auch im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist.
(10) Über die Beratungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und einer/einem von ihr/ihm zu bestellenden Schriftführerin/Schriftführer zu unterfertigen ist.
(11) Die Direktorin/der Direktor nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Die Vorsitzende/der Vorsitzende entscheidet über die zusätzliche Teilnahme filminstitutsfremder Personen (Sachverständige, Auskunftspersonen und dergleichen).
(12) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 lit. a, sofern diese nicht den dort angeführten Institutionen angehören, den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 lit. b und c sowie den ständig beigezogenen Fachleuten ohne Stimmrecht aus dem Bereich der Filmschaffenden oder der Filmproduktion steht für die Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers.
(13) Zur Erfüllung der Obliegenheiten kann sich der Aufsichtsrat bis zu fünf ständig beigezogener aber nicht stimmberechtigter Expertinnen/Experten aus der Filmbranche und in Einzelfällen sonstiger externer Fachleute bedienen. Bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses und bei der Evaluierung gemäß Abs. 8 lit. l hat der Aufsichtsrat zur Beratung externe Fachleute heranzuziehen.
Projektkommission, Auswahl der zu fördernden Vorhaben
§ 6.
(1) Die Projektkommission besteht aus der Direktorin/dem Direktor und vier sachkundigen Mitgliedern. Die sachkundigen Mitglieder sollen über eine maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen. Für die sachkundigen Mitglieder sind mindestens vier Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Verhinderungsfall oder bei Befangenheit die Mitglieder vertreten. Sowohl bei den fachkundigen Mitgliedern als auch bei den Ersatzmitgliedern sollen jedenfalls die Bereiche Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung vertreten sein. Die Bestellung der fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt durch die Bundeskanzlerin/den Bundeskanzler auf Vorschlag der Direktorin/des Direktors für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Für eine angemessene Vertretung der Frauen ist Sorge zu tragen. Nach Ablauf des Bestellungszeitraumes bleiben jedoch die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zur Bestellung eines neuen Mitglieds, längstens jedoch drei Monate, in der Funktion. Ein fachkundiges Mitglied darf unmittelbar nach Ablauf seiner Funktionsperiode zum Ersatzmitglied, nicht jedoch erneut zum Mitglied bestellt werden. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die/der stimmberechtigte Direktorin/Direktor führt den Vorsitz.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Projektkommission dürfen nicht gleichzeitig dem Aufsichtsrat oder einer sonstigen mit Angelegenheiten der Filmförderung befassten Einrichtung einer Gebietskörperschaft angehören. Auf die Mitglieder der Projektkommission findet § 5 Abs. 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle des Ruhens der Funktion ein Ersatzmitglied an die Stelle des Mitglieds tritt. Die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei Vorliegen einer der Gründe gemäß § 5 Abs. 4 lit. a bis d von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur von ihrer Funktion vorzeitig zu entheben. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Projektkommission ist ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 1 für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen.
(3) Der Projektkommission obliegt es unter den eingereichten Vorhaben, die diesem Bundesgesetz und den Förderungsrichtlinien (§ 14) entsprechen, diejenigen Vorhaben auszuwählen, die nach dem Projektprinzip förderungswürdig sind. Die Projektkommission hat im Zuge der Entscheidungsfindung die Ansuchen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber zu erörtern und die Förderungswerberin/den Förderungswerber zu hören, soweit dies zur Erörterung ihres/seines Ansuchens erforderlich ist. Die Projektkommission hat ihre Entscheidungen schriftlich zu begründen.
(4) Die Sitzungen der Projektkommission sind von der Direktorin/vom Direktor einzuberufen. § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Die Projektkommission ist bei Anwesenheit dreier Mitglieder einschließlich der Direktorin/des Direktors beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben ist. Stimmenthaltung ist unzulässig. Im Falle von Stimmengleichheit gibt die Stimme der Direktorin/des Direktors den Ausschlag. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.
(6) Die Projektkommission hat innerhalb von drei Monaten nach ordnungsgemäßer Antragstellung durch die Förderungswerberin/den Förderungswerber beim Filminstitut über Förderungsanträge zu entscheiden. Die Förderungswerberin/der Förderungswerber ist von der Förderungsentscheidung und von der Begründung der Projektkommission von der Direktorin/vom Direktor unverzüglich längstens aber binnen vier Wochen nach der Förderungsentscheidung schriftlich zu benachrichtigen.
(7) Den fachkundigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Projektkommission steht für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld zu, dessen Höhe entsprechend dem mit der Sitzung verbundenen Aufwand vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festzulegen ist.
Direktorin/Direktor
Verschwiegenheitspflicht
§ 8.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Projektkommission, die Direktorin/der Direktor und die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer des Filminstitutes sind verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
Aufsicht
Förderungen
Förderungsvoraussetzungen
Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte
Besondere Bestimmungen für einzelne Förderungsbereiche
Besondere Bestimmungen für die Berufsförderung
Förderungsrichtlinien
Widerruf einer Förderung
Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur
Abgabenrechtliche Vorschriften
Schlußbestimmungen
Vollziehung
§ 19.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 4 die/der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesministerin/Bundesminister, hinsichtlich der §§ 16 und 17 die/der Bundesministerin/Bundesminister für Finanzen und im Übrigen die Bundeskanzlerin/den Bundeskanzler betraut.