Institut

Österreichisches Filminstitut

NEUES FILMFÖRDERUNGSGESETZ

Das 219. Bundesgesetz (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 219/2022), mit dem ein Filmstandortgesetz 2023 erlassen und das Filmförderungsgesetz und das KommAustria‑Gesetz geändert wurden, ist mit 1. Jänner in Kraft getreten. 

Wesentliche Änderungen im FFG-neu im Überblick

  • § 2 Abs. 1 lit. c) – Einführung der Begriffe „Wettbewerbsfähigkeit“ und „Filmstandort“ in die Zielbestimmungen des FFG (Grundlage für ÖFI+)
  • § 2 Abs. 1 lit. h) – Einführung des Begriffs „ökologisch nachhaltige Filmproduktion“ (Grundalge für Green-Filming)
  • § 2 Abs. 1 lit. i) – Einführung der Zielbestimmung „Chancengleichheit aller Geschlechter im Filmschaffen“ (Grundlage für Gender Gap Financing)
  • § 2 Abs. 5 – Einführung einer Förderung nach dem Standortprinzip (Grundlage für ÖFI+)
  • § 5 Abs. 1 lit. a) – Erweiterung der vom BMKÖS direkt zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder (von bisher 2 auf nunmehr 3 inkl. Vorsitzender/Vorsitzendem)
  • § 6 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 3 – Entscheidungen über Projekte nach dem Standortprinzip (ÖFI+), im Wege der Referenzfilmförderung sowie sämtliche Verwertungsförderungen und Förderungen der beruflichen Weiterbildung sind nunmehr von der/dem Direktor/in zusammen mit der erstmals per Gesetz geschaffenen Stellvertretung im 4-Augen-Prinzip zu treffen
  • § 7 Abs. 2, 3 und 6 – Einführung einer gesetzlichen Stellvertretung der Direktorin/des Direktors in allen Angelegenheiten des Filminstituts
  • § 11 Abs. 1 lit. a) i.V.m. § 12 Abs. 2 – Förderungsvoraussetzung für natürliche Personen ist ö/EU/EWR-Staatsbürgerschaft oder (nicht mehr wie davor und) ein ständiger Wohnsitz in Ö
  • § 11 Abs. 1 lit. a) – Aufnahme einer Formulierung betreffend die Unabhängigkeit von Mediendienstanbietern (TV-Sendern, Streaming-Plattformen) als Voraussetzung für die Gewährung von Förderungen
  • § 11 Abs. 2 lit. c) – die Sprache einer in Ö anerkannten Volksgruppe wird einer dt. Sprachfassung gleichgestellt
  • § 11 Abs. 4 lit. c) – der Begriff „Ursprungszeugnis“ wird durch „Herkunftsnachweis“ ersetzt
  • § 12 Abs. 2 lit. f) – Aufhebung der Depot Legal-Regelung (Archivierung) durch das Filmarchiv Austria. Die Lagerung einer Archiv-Kopie kann bei mehreren vom BMKÖS mittels Verordnung bestimmter Einrichtungen erfolgen
  • § 12a – Einführung der Förderung nach dem Standort-Prinzip (Umsetzung gem. § 14 Abs. 2 FFG siehe Punkt 6a und 9a der Förderungsrichtlinien)
Österreichisches Filminstitut

§ 1.
Das Österreichische Filminstitut als bundesweite Filmförderungseinrichtung fördert den Kinofilm als kulturelles Gut und Kunstform und trägt dadurch zur Stärkung des österreichischen Filmwesens, des Filmstandorts Österreich und der kreativ-künstlerischen Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland bei. Es ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr.

Ziele, Förderungsgegenstand

§ 2.
1) Ziel der Filmförderung ist es,

a) einen Beitrag zur Erhaltung des gemeinsamen kulturellen Erbes Europas und der weiteren Entfaltung der europäischen Kultur mit ihrer nationalen und regionalen Vielfalt unter besonderer Berücksichtigung der österreichischen Identität zu leisten,
b) die Herstellung, Verbreitung und Vermarktung österreichischer Filme zu unterstützen, die geeignet sind, die Qualität, Eigenständigkeit und kulturelle Identität des österreichischen Filmschaffens zu steigern,
c) die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Filmstandorts Österreich zu steigern,
d) die kulturellen, gesamtwirtschaftlichen und internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Nachwuchsförderung sowie durch Erstellung eines jährlichen Filmwirtschaftsberichts,
e) die internationale Orientierung des österreichischen Filmschaffens und damit die Grundlagen für die Verbreitung des österreichischen Films im Inland und seine kulturelle Ausstrahlung und Verwertung im Ausland zu verbessern, insbesondere durch die Förderung der Präsentation des österreichischen Films im Ausland,
f) österreichisch-ausländische Koproduktionen zu unterstützen,
g) die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des österreichischen Kinofilms zu unterstützen,
h) Anreize zu ökologisch nachhaltiger Filmproduktion zu schaffen,
i) einen Beitrag zur Chancengleichheit aller Geschlechter im Filmschaffen zu leisten sowie
j) auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder (Regionalförderungen) hinzuwirken.

(2) Aufgabe des Filminstitutes ist es, die in Abs. 1 genannten Ziele durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung von finanziellen Förderungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens oder durch fachlich-organisatorische Hilfestellungen als Kompetenzzentrum zu verwirklichen. Zu diesem Zweck fördert das Filminstitut insbesondere die Herstellung von Filmen einerseits nach dem Projektprinzip gemäß Abs. 3 und andererseits nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung) gemäß Abs. 4 sowie nach dem Standortprinzip gemäß Abs. 5. Darüber hinaus kann das Filminstitut auch an filmfördernden Maßnahmen Dritter mitwirken, sofern dafür keine Geldmittel des Filminstitutes verwendet werden. Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft Österreichs in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben. Aufgabe des Filminstitutes ist es weiters, die Bundesregierung und andere öffentliche Stellen in zentralen Fragen der Belange des österreichischen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung sämtlicher filmkultureller und filmwirtschaftlicher Interessen und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.

(3) Für die Herstellungsförderung nach dem Projektprinzip sind Vorhaben mit kulturellem Inhalt auszuwählen, die einen künstlerischen und/oder wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen oder den Zielsetzungen der Nachwuchsförderung entsprechen. Durch die Nachwuchsförderung soll der Einstieg in das professionelle Filmschaffen erleichtert werden.

(4) Voraussetzung für die Herstellungsförderung im Wege der Referenzfilmförderung ist, dass die Herstellerin bzw. der Hersteller eines programmfüllenden Kinofilms mit kulturellem Inhalt einen künstlerisch oder wirtschaftlich erfolgreichen Referenzfilm mit folgenden Maßgaben vorweisen kann:

a) Als künstlerisch erfolgreich gilt ein Film, der von einem in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden international bedeutsamen Filmfestival (Festivalliste) zur Teilnahme ausgewählt oder ausgezeichnet wurde.
b) Als wirtschaftlich erfolgreich gilt ein Film, der die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Besucherzahlen in österreichischen Kinos erreicht hat.
c) Bei Kinder-, Dokumentar- und Nachwuchsfilmen gelten erleichterte Förderungsvoraussetzungen, insbesondere eine Herabsetzung der Besucherschwellen, die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festgelegt sind. Ein Nachwuchsfilm ist der erste und zweite Film, bei dem die Regisseurin bzw. der Regisseur die Regieverantwortung für einen Kinofilm trägt.
d) Bei Dokumentar- und Kinderfilmen kann auf begründetes Ersuchen der Herstellerin bzw. des Herstellers für die Feststellung des Zuschauererfolges eine Besucherzahl herangezogen werden, die über einen längeren Zeitraum nach Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland ermittelt wird. Die Dauer dieses verlängerten Beobachtungszeitraumes ist in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen.
e) Bei Dokumentar- und Kinderfilmen werden die Besucherinnen und Besucher von nichtgewerblichen Abspielstätten nach Maßgabe der in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Bestimmungen berücksichtigt.
f) Bei der Erstellung der Liste der international bedeutsamen Filmfestivals ist der Festivalpraxis bei Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend Rechnung zu tragen.

(5) Die Förderung nach dem Standortprinzip verpflichtet zu einem Mindestprozentsatz der Produktions- und Verleihtätigkeiten in Österreich und erfolgt auf Basis eines kulturellen Eigenschaftstests, dessen Kriterien in den Förderungsrichtlinien festgelegt werden. Diese Förderung dient dazu, die Wettbewerbsfähigkeit des Filmstandorts Österreich und die Wertschöpfung aus Kinofilmen mit kulturellem Inhalt zu steigern.

(6) Gegenstand der Förderung sind:

a) die Stoffentwicklung;
b) die Projektentwicklung;
c) in Eigenverantwortung von österreichischen Filmherstellerinnen und Filmherstellern produzierte österreichische Filme und internationale Koproduktionen mit österreichischer Beteiligung;
d) die Verwertung österreichischer und diesen gleichgestellter Filme;
e) die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen.

(7) Das Filminstitut hat seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu erfüllen.

(8) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Das Filminstitut hat die Gewährung von Förderungen von Auflagen und fachlichen Voraussetzungen abhängig zu machen.

Mittel des Filminstituts, Jahresvoranschlag

§ 3
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt das Filminstitut über folgende Mittel:

a) finanzielle Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes;
b) Rückflüsse aus den gewährten Förderungsdarlehen und bedingt rückzahlbaren Zuschüssen;
c) sonstige Rückzahlungen, Zuwendungen und sonstige Erträge.

(2) Im Jahresvoranschlag sind Förderungsmittel für die Förderung von Nachwuchsfilmen angemessen vorzusehen.

Organe des Filminstitutes

§ 4.
Die Organe des Filminstitutes sind der Aufsichtsrat (§ 5), die Projektkommission (§ 6) und die Direktorin bzw. der Direktor (§ 7).

Aufsichtsrat

§ 5.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus

a) einer bzw. einem von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bestellenden Vorsitzenden, zwei weiteren Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur,
b) je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft younion und des Fachverbands der Film- und Musikwirtschaft sowie
c) fünf fachkundigen Vertreterinnen und Vertretern des österreichischen Filmwesens, die über eine maßgebliche Praxiserfahrung verfügen und aus den Bereichen Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung kommen.

(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2004)

(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bzw. von den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten Vertreterinnen und Vertreter sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu ernennen; und zwar die in Abs. 1 lit. b angeführten Vertreterinnen und Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreterinnen und Vertreter gemäß Abs. 1 lit. c haben die allgemein anerkannten Interessengemeinschaften des Filmwesens jeweils drei fachkundige Vertreterinnen und Vertreter namhaft zu machen, wobei Dachorganisationen ihre Einzelverbände vertreten. Diese Vorschläge müssen nach Geschlechtern ausgewogen sein. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat spätestens fünf Monate vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 4 zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder werden keine fachkundigen Vertreterinnen und Vertreter namhaft gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates um die Anzahl der nicht entsandten, nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder oder der nicht namhaft gemachten fachkundigen Vertreterinnen und Vertreter.

(2a) Bei der Entsendung und Ernennung der Mitglieder des Aufsichtsrats muss ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gegeben sein. Dem Aufsichtsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.

(3) Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden ist ein weiteres von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entsendetes Mitglied erste Stellvertreterin bzw. erster Stellvertreter, eines der von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglieder zweite Stellvertreterin bzw. zweiter Stellvertreter und das von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft entsendete Mitglied dritte Stellvertreterin bzw. dritter Stellvertreter. Die bzw. der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Filminstitutes als Arbeitgeber gegenüber der Direktorin bzw. dem Direktor wahrzunehmen.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds im Sinne des Abs. 2 ist das neue Mitglied für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen. Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wenn

a) ein Mitglied gemäß Abs. 1 lit. b und c dies beantragt,
b) das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben,
c) das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht oder
d) jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt.

Die Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder durch die bzw. den jeweils nach Abs. 2 zuständige Bundesministerin bzw. zuständigen Bundesminister. Die übrigen Mitglieder werden von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport enthoben, wobei vor der Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. b und c die vorschlagende oder namhaftmachende Stelle zu hören ist.

(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden schriftlich oder auf geeignetem elektronischen Weg, mittels Telekopie oder auf andere, einen Empfangsnachweis sicherstellende, technische Art mindestens halbjährlich, ferner über Antrag der Direktorin/des Direktors oder eines in Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedes oder über Antrag von fünf in Abs. 1 lit. b und c genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Tag der Sitzung muss, außer bei Gefahr in Verzug, ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse und virtuelle Sitzungen im Wege einer Videokonferenz zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.

(6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder – darunter die oder der Vorsitzende oder eine oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden – anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Gegen die Mehrheit der in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind Beschlussfassungen gemäß Abs. 8 lit. a, b, c, f und g sowie gemäß § 6 Abs. 7 unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des den Vorsitz Führenden den Ausschlag.

(7) Die Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes ruht bei Beratungen und Beschlussfassungen über Tagesordnungspunkte, bei denen Interessen des Mitglieds oder Interessen ihm persönlich oder beruflich nahe stehender Personen oder Unternehmen berührt sind.

(8) Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:

a) Die Festlegung der Geschäftsordnung für die Organe des Filminstituts,
b) die Festlegung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen,
c) die Genehmigung des Jahresvoranschlages, insbesondere der budgetären Gewichtung der einzelnen Förderungsbereiche, einschließlich des Stellenplanes und des Rechnungsabschlusses,
d) die Genehmigung der Gewährung von Förderungen, deren Förderungssumme bei Förderungen nach dem Projektprinzip oder nach dem Standortprinzip im Einzelfall 10 vH, bei Kumulation von Förderungen nach dem Erfolgsprinzip, dem Standortprinzip oder dem Projektprinzip im Einzelfall 15 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen Förderungsmittel übersteigt,
e) die Genehmigung des Widerrufes einer bereits gewährten Förderung,
f) die Genehmigung des Abschlusses von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Filminstituts zur Folge haben, sowie die Genehmigung einer unbefristeten Vollmacht, für das Filminstitut zu handeln,
g) die Genehmigung des Verzichtes auf Forderungen,
h) die Genehmigung von Angelegenheiten des Filminstitutspersonals betreffende Rechtshandlungen, soweit sich der Aufsichtsrat diese vorbehalten hat,
i) die Erstellung von Vorschlägen zur Bestellung der Direktorin bzw. des Direktors,
j) die laufende Kontrolle und Überprüfung der Tätigkeit der Direktorin bzw. des Direktors und der Projektkommission,
k) die Beschlussfassung über den von der Direktorin bzw. vom Direktor jährlich gemäß § 7 Abs. 4 lit. h vorzulegenden Tätigkeitsbericht und
l) die jährliche Evaluierung der Förderungsziele anhand des Berichts gemäß § 7 Abs. 4 lit. i zum künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme,
m) die Genehmigung der Beiziehung von fachkundigen Dritten durch die Direktorin bzw. den Direktor zur Vorbereitung und Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben.

(9) In den Fällen des § 5 Abs. 8 lit. d und e hat der Aufsichtsrat der Förderungswerberin bzw. dem Förderungswerber eine schriftliche Begründung für die Gewährung bzw. den Widerruf der Gewährung zu geben, die auch im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist.

(10) Über die Beratungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen, das von der bzw. dem Vorsitzenden und einer bzw. einem von ihr bzw. ihm zu bestellenden Schriftführerin bzw. Schriftführer zu unterfertigen ist.

(11) Die Direktorin bzw. der Direktor nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Die bzw. der Vorsitzende entscheidet über die zusätzliche Teilnahme filminstitutsfremder Personen (Sachverständige, Auskunftspersonen und dergleichen).

(12) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 lit. a, sofern diese nicht den dort angeführten Institutionen angehören, den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 lit. b und c sowie den ständig beigezogenen Fachleuten ohne Stimmrecht aus dem Bereich der Filmschaffenden oder der Filmproduktion steht für notwendige Reisen in Ausübung ihrer Funktion ein Reisekostenersatz entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, und für die Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(13) Zur Erfüllung der Obliegenheiten kann sich der Aufsichtsrat bis zu fünf ständig beigezogener aber nicht stimmberechtigter Expertinnen und Experten aus dem Filmwesen und in Einzelfällen sonstiger externer Fachleute bedienen. Bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses und bei der Evaluierung gemäß Abs. 8 lit. l hat der Aufsichtsrat zur Beratung externe Fachleute heranzuziehen. Der Rechnungsabschluss ist vor der Genehmigung durch eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.

Projektkommission, Auswahl der zu fördernden Vorhaben

§ 6.
(1) Die Projektkommission besteht aus der Direktorin bzw. dem Direktor und vier fachkundigen Mitgliedern. Die fachkundigen Mitglieder sollen über eine maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen. Für die fachkundigen Mitglieder sind mindestens vier Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Verhinderungsfall oder bei Befangenheit die Mitglieder vertreten. Sowohl bei den fachkundigen Mitgliedern als auch bei den Ersatzmitgliedern sollen jedenfalls die Bereiche Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung vertreten sein. Die Bestellung der fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Vorschlag der Direktorin bzw. des Direktors für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis muss gegeben sein. Nach Ablauf des Bestellungszeitraumes bleiben die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zur Bestellung eines neuen Mitglieds, längstens jedoch drei Monate, in der Funktion. Ein fachkundiges Mitglied darf unmittelbar nach Ablauf seiner Funktionsperiode zum Ersatzmitglied, nicht jedoch erneut zum Mitglied bestellt werden. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die stimmberechtigte Direktorin bzw. der stimmberechtigte Direktor führt den Vorsitz.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Projektkommission dürfen nicht gleichzeitig dem Aufsichtsrat oder einer sonstigen mit Angelegenheiten der Filmförderung befassten Einrichtung einer Gebietskörperschaft angehören. Auf die Mitglieder der Projektkommission findet § 5 Abs. 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle des Ruhens der Funktion ein Ersatzmitglied an die Stelle des Mitglieds tritt. Die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei Vorliegen einer der Gründe gemäß § 5 Abs. 4 lit. a bis d von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport von ihrer Funktion vorzeitig zu entheben. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Projektkommission ist ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 1 für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen.

(3) Der Projektkommission obliegt es, unter den eingereichten Vorhaben gemäß § 2 Abs. 6 lit. a bis c, die diesem Bundesgesetz und den Förderungsrichtlinien (§ 14) entsprechen, diejenigen Vorhaben auszuwählen, die nach dem Projektprinzip förderungswürdig sind. Entscheidungen über eingereichte Vorhaben für Förderungen nach dem Standortprinzip sowie für Förderungen gemäß § 2 Abs. 6 lit. d und e sind von der Direktorin bzw. dem Direktor gemeinsam mit ihrer bzw. seiner Stellvertretung zu treffen. Die Mitglieder der Projektkommission und der Aufsichtsrat sind über diese Entscheidungen zu informieren. Die Projektkommission hat im Zuge der Entscheidungsfindung die Ansuchen der Förderungswerberinnen und Förderungswerber zu erörtern und die jeweiligen Förderungswerberinnen und Förderungswerber zu hören, soweit dies zur Erörterung des Ansuchens erforderlich ist. Die Projektkommission und die Direktorin bzw. der Direktor sowie die Stellvertretung haben ihre Entscheidungen schriftlich zu begründen und diese der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber zu übermitteln.

(4) Die Sitzungen der Projektkommission sind von der Direktorin bzw. dem Direktor einzuberufen. § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Projektkommission ist bei Anwesenheit dreier Mitglieder einschließlich der Direktorin bzw. des Direktors beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben ist. Stimmenthaltung ist unzulässig. Im Falle von Stimmengleichheit gibt die Stimme der Direktorin bzw. des Direktors den Ausschlag. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse und virtuelle Sitzungen im Wege einer Videokonferenz zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.

(6) Die Projektkommission sowie die Direktorin bzw. der Direktor gemeinsam mit ihrer bzw. seiner Stellvertretung haben innerhalb von drei Monaten nach ordnungsgemäßer Antragstellung durch die Förderungswerberin bzw. den Förderungswerber beim Filminstitut über Förderungsanträge zu entscheiden. Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber ist von der Förderungsentscheidung und von der Begründung von der Direktorin bzw. vom Direktor unverzüglich, längstens aber binnen vier Wochen nach der Förderungsentscheidung schriftlich zu benachrichtigen.

(7) Den fachkundigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Projektkommission steht für notwendige Reisen in Ausübung ihrer Funktion ein Reisekostenersatz entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, und für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld zu, dessen Höhe entsprechend dem mit der Sitzung verbundenen Aufwand vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festzulegen ist.

Direktorin bzw. Direktor, Stellvertretung

§ 7.
(1) Die Direktorin bzw. der Direktor ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nach Anhörung des Aufsichtsrates für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere bei grober Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gegeben. Wiederholte Bestellungen sind zulässig, wobei eine Wiederbestellung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode zu erfolgen hat. Vor der Bestellung ist jedenfalls eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

(2) Zur Direktorin bzw. zum Direktor und zur stellvertretenden Direktorin bzw. zum stellvertretenden Direktor können nur österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bestellt werden, die durch ihre Tätigkeit im Filmwesen ausreichend über jene einschlägigen fachlichen Kenntnisse verfügen, die Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 4 sind.

(3) Die Direktorin bzw. der Direktor sowie die stellvertretende Direktorin bzw. der stellvertretende Direktor sind durch Dienstvertrag anzustellen.

(4) Die Direktorin bzw. der Direktor ist für alle Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern in diesem Bundesgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Sie bzw. er vertritt das Filminstitut – unbeschadet des § 5 Abs. 3 zweiter Satz – gerichtlich und außergerichtlich. Ihr bzw. ihm obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben:

a) die Prüfung und Vorbereitung der Ansuchen für die Behandlung durch die Projektkommission und die Vorlage aller Förderungsansuchen, die nach dem Projektprinzip gefördert werden sollen, an die Projektkommission;
b) die Durchführung der Förderung für die Verwertung und berufliche Weiterbildung sowie der Referenzfilmförderung und der Förderung nach dem Standortprinzip;
c) der Abschluss der Förderungsvereinbarungen mit den Förderungswerberinnen und Förderungswerbern;
d) die Vorbereitung der Sitzungen des Aufsichtsrates;
e) die Antragstellung an den Aufsichtsrat in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 8 lit. a bis h;
f) die Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Projektkommission;
g) die laufende Kontrolle und Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen;
h) die Vorlage des Tätigkeitsberichtes über die Förderungsentscheidungen des abgeschlossenen Geschäftsjahres bis längstens 31. März des folgenden Jahres an den Aufsichtsrat;
i) die Vorlage eines jährlichen Berichts über den künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme, insbesondere anhand von Besucherzahlen, relevanten Festivalerfolgen und Vermarktungsergebnissen, an den Aufsichtsrat zum Zweck der jährlichen Evaluierung der Förderungsziele;
j) die Antragstellung an den Aufsichtsrat in allen Fragen der Förderungsrichtlinien;
k) die Wahrnehmung der internationalen Beziehungen im Bereich des Filmwesens.

Die Direktorin bzw. der Direktor hat ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsansuchen, die in die Zuständigkeit der Projektkommission fallen, so rechtzeitig dieser vorzulegen und deren Sitzung einzuberufen, dass innerhalb der Frist gemäß § 6 Abs. 6 entschieden werden kann. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 4 lit. c ist die Direktorin bzw. der Direktor an die Auswahl der Projektkommission der nach dem Projektprinzip zu fördernden Vorhaben gebunden. Ihr bzw. ihm obliegt jedoch die Entscheidung über die Höhe der Förderungsmittel für die ausgewählten Vorhaben, die schriftlich zu begründen ist.

(5) Die Direktorin bzw. der Direktor hat die Geschäfte des Filminstitutes hauptberuflich und mit der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmerin bzw. eines ordentlichen Unternehmers zu führen. Bei Abschluss des Dienstvertrages hat sich die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auszubedingen, dass die Direktorin bzw. der Direktor

a) nicht gleichzeitig in der Filmwirtschaft ein Gewerbe betreibt und ein anderes Gewerbe nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates betreiben darf,
b) in der Filmwirtschaft keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigt,
c) an keinem Unternehmen als Gesellschafterin bzw. Gesellschafter beteiligt ist, das auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist,
d)
keine sonstige Tätigkeit ausübt, die geeignet ist, Misstrauen gegen ihre bzw. seine Unparteilichkeit bei der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben zu erwecken,
e) einschlägige ehrenamtliche Tätigkeiten nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates ausübt.

(6) Die stellvertretende Direktorin bzw. der stellvertretende Direktor vertritt die Direktorin bzw. den Direktor im Fall von deren bzw. dessen Verhinderung in allen Angelegenheiten des Filminstituts. Für den Fall, dass sowohl die Direktorin bzw. der Direktor als auch die Stellvertretung verhindert sind, hat der Aufsichtsrat eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten des Filminstituts zu bestimmen, die bzw. der für die Dauer der Verhinderung die Geschäftsführung des Filminstituts übernimmt. Ist nur die Direktorin bzw. der Direktor oder nur die Stellvertretung verhindert, kommt dieser Person die Aufgabe zu, im Falle von der Direktorin bzw. dem Direktor gemeinsam mit deren bzw. dessen Stellvertretung zu treffenden Entscheidungen, die jeweils verhinderte Person zu ersetzen.

Verschwiegenheitspflicht

§ 8.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Projektkommission, die Direktorin bzw. der Direktor und deren bzw. dessen Stellvertretung sowie die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Filminstitutes sind verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

Aufsicht

§ 9.
Das Filminstitut wird bei seiner Tätigkeit und Gebarung von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport beaufsichtigt. Die Aufsicht umfasst die Obsorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat die Beschlüsse der Organe des Filminstitutes aufzuheben, wenn sie bestehenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Die Organe des Filminstitutes sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Dem Kunstbericht (§ 10 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988) ist ein Bericht des Filminstitutes über die Förderungstätigkeit des entsprechenden Kalenderjahres anzuschließen.

Förderungen

§ 10.
(1) Als finanzielle Förderung können vom Filminstitut bedingt rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

(2) Das Filminstitut hat sich auszubedingen, dass die Projektwerberinnen und Projektwerber nur Unternehmen in Anspruch nehmen, die auf Grund ihrer technischen und personellen Ausstattung die Gewähr bieten, dass Filmprojekte qualitativ einwandfrei hergestellt werden können.

(3) Gefördert werden können nur Filme mit kulturellem Inhalt. Der kulturelle Inhalt wird auf der Grundlage der Kriterien geprüft, die in den Förderungsrichtlinien festgelegt sind. Diese Prüfung ist bei der Herstellungsförderung nach dem Projektprinzip durch die Projektkommission und bei der Herstellungsförderung im Wege der Referenzfilmförderung sowie der Förderung nach dem Standortprinzip durch die Direktorin bzw. den Direktor gemeinsam mit deren bzw. dessen Stellvertretung durchzuführen.

(4) Förderungen sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung beachtenden Verwendung zu binden. Diese Verwendung ist vom Filminstitut laufend zu überprüfen. Hiebei hat sich das Filminstitut auszubedingen, dass die erforderlichen Auskünfte erteilt und die gewünschten Unterlagen vorgelegt werden.

(5) Im Rahmen der erfolgsabhängigen Filmförderung (Referenzfilmförderung) werden nicht rückzahlbare Zuschüsse (Referenzmittel) gewährt. Von der Förderungsempfängerin bzw vom Förderungsempfänger an das Filminstitut zurückzuzahlende Förderungsmittel im Rahmen der Herstellungsförderung können in Referenzmittel umgewandelt werden.

(6) Die Gesamtheit der geförderten Produktionskosten (kumulierte Beihilfeintensität) darf nicht mehr als 50 vH betragen. Bei Koproduktionen kann die kumulierte Beihilfeintensität bis zu 60 vH der Produktionskosten betragen.

(7) Bei kommerziell schwierigen oder mit knappen Mitteln erstellten Filmen darf die kumulierte Beihilfeintensität 80 vH der Produktionskosten nicht übersteigen. Ein Film ist kommerziell schwierig oder mit knappen Mitteln erstellt, wenn er nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lässt und seine Chancen auf wirtschaftliche Verwertung als begrenzt qualifiziert werden müssen, wegen seines experimentellen Charakters oder weil er aufgrund seines Inhalts, seiner Machart, seiner künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder seines kulturellen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet ist. Die kumulierte Beihilfeintensität darf im Ausnahmefall 80 vH der Produktionskosten überschreiten, sofern an dem Filmprojekt ein besonderes kulturelles Interesse besteht, die Produktion ohne die Gewährung einer solchen Förderung undurchführbar ist, von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber ein angemessener Eigenanteil beigebracht wird und gewährleistet ist, dass sich die Förderung auf das tatsächlich notwendige Ausmaß beschränkt.

Förderungsvoraussetzungen

§ 11.
(1) Förderungen dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

a) Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber muss eine natürliche Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder ständigem Wohnsitz im Inland oder eine juristische Person oder im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft mit Sitz in Österreich oder mit einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Österreich und einem Firmenstandort innerhalb einer Vertragspartei des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sein und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens tragen. Als Förderungswerberin bzw. Förderungswerber sowie Mitherstellerin bzw. Mithersteller kommen nur juristische Personen oder im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften in Betracht, die von Mediendiensteanbietern im Sinne des § 2 Z 20 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD‑G), BGBl. I Nr. 84/2001, unabhängig sind. Unter welchen Voraussetzungen eine Förderungswerberin bzw. ein Förderungswerber als von Mediendiensteanbietern unabhängig anzusehen ist, legen die Förderungsrichtlinien fest. Die Richtlinien haben auf Grund von Kriterien wie insbesondere der Eigentumsverhältnisse an der Förderungswerberin bzw. am Förderungswerber, der Kontrolle der Produktion, dem Umfang der an ein und denselben Mediendiensteanbieter gelieferten Filme und dem Eigentum an Verwertungsrechten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine Förderungswerberin bzw. ein Förderungswerber als von Mediendiensteanbietern unabhängig anzusehen ist. Als von Mediendiensteanbietern jedenfalls nicht unabhängig anzusehen ist eine Förderungswerberin bzw. ein Förderungswerber im Mehrheitseigentum eines Mediendiensteanbieters.
b) Das Vorhaben muss ohne die Gewährung einer Förderung undurchführbar oder nur in unzureichendem Umfang durchführbar sein.
c) Im Falle der Herstellungsförderung im Sinne des § 2 Abs. 5 sowie Abs. 6 lit. c haben die Förderungswerber an den vom Filminstitut anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil zu tragen, der durch keine vom Filminstitut oder einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer anderen österreichischen juristischen Person öffentlichen Rechts gewährte Förderung finanziert sein darf. Der Eigenanteil hat dem Umfang des Vorhabens und den Möglichkeiten der Förderungswerber angemessen zu sein. Der Eigenanteil kann durch Eigenmittel der Förderungswerber, durch den Förderungswerbern darlehensweise überlassene Mittel, durch sämtliche aus Vorverkäufen und Rechtegarantien erzielte Erlöse und ausgewiesene Lizenzanteile mitfinanzierender Fernsehveranstalter erbracht werden, soweit die daraus erfließenden Mittel zur Herstellung des Vorhabens zur Verfügung stehen und die Übertragung eine angemessene Vermarktung gewährleistet. Im Rahmen des Eigenanteiles sind Eigenleistungen, insbesondere Leistungen, die die Herstellerinnen und Hersteller als kreative Produzenten, Herstellungsleitende, Regieführende, Personen in einer Hauptrolle oder als kameraführende Personen zur Herstellung des Films erbringen, mit zu berücksichtigen. Weitere anerkannte Eigenleistungen sowie die Bewertungsgrundsätze sind in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen. Bei einer internationalen Koproduktion ist der Eigenanteil von dem von den österreichischen Filmherstellerinnen und Filmherstellern zu finanzierenden Herstellungskostenanteil zu berechnen.
d) Das zu fördernde Vorhaben muss einen österreichischen Film oder eine österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktion betreffen.
e) Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber muss sich verpflichten, das Gleichbehandlungsgesetz zu beachten und den Anordnungen der Gleichbehandlungskommission nachzukommen.
f) Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber ist zu verpflichten, dem Filminstitut die für die Beurteilung des Erreichens des Förderungszieles im Sinne dieses Gesetzes und für die Berichtslegung gemäß § 7 Abs. 4 lit. h erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen, insbesondere über die Zahl der Besucherinnen und Besucher, die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme, vorzulegen.

(2) Ein Film gilt als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn

a) eine bzw. ein in Abs. 1 lit. a genannte Förderungsweberin bzw. genannter Förderungswerber den Film im eigenen Namen und für eigene Rechnung herstellt und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt,
b) die bei der Herstellung des Films künstlerisch oder organisatorisch entscheidungsberechtigten Personen und der übrige Stab überwiegend aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder ständigem Wohnsitz im Inland besteht,
c) eine Endfassung des Films in der deutschen Sprache oder der Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe hergestellt wird, abgesehen von Dialog- oder Gesangstellen, für die das Drehbuch oder das Drehkonzept handlungsbedingt die Verwendung einer davon abweichenden Fremdsprache vorschreibt, und
d) der Film, abgesehen von thematisch notwendigen Aufnahmen im Ausland, in Österreich gedreht wird.

(3) Als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch eine österreichisch-ausländische internationale Koproduktion, wenn

a) einer der Partner der internationalen Koproduktion die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a erfüllt und das Vorhaben den Bestimmungen eines diesbezüglichen zwischenstaatlichen Filmabkommens entspricht. Liegt ein solches Abkommen nicht vor, hat die österreichische finanzielle, künstlerische und technische Beteiligung jeweils mindestens 30 vH zu betragen. Das Filminstitut kann in begründeten Ausnahmefällen eine geringere Beteiligung akzeptieren.
b) die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c erfüllt werden und
c) hinsichtlich der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b und d die zwischenstaatlichen Filmabkommen eingehalten oder, falls ein solches Abkommen nicht vorliegt, diese Voraussetzungen im Verhältnis der österreichischen und ausländischen finanziellen Beteiligungen erfüllt werden.

(4) Als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch ein ausländischer Film, bei dem sich der österreichische Beitrag auf eine finanzielle Beteiligung beschränkt, wenn

a) dadurch das Filmvorhaben in seiner kulturellen Identität gestärkt wird und das Filmvorhaben eine anerkannte technische und künstlerische Qualität aufweist,
b) es sich um eine Minderheitsbeteiligung (mindestens 10 vH der Gesamtherstellungskosten) handelt,
c) das Filmvorhaben die Bedingungen für die Erlangung eines Herkunftsnachweises nach der Gesetzgebung jenes Staates, in dem die Mehrheitsproduzentin bzw. der Mehrheitsproduzent ihren bzw. seinen Sitz hat, aufweist,
d) der Vertrag zwischen den Koproduzentinnen und Koproduzenten Bestimmungen über die Aufteilung der Verwertungserlöse enthält und
e) hinsichtlich der Gewährung von Förderungen die Gegenseitigkeit mit den Staaten verbürgt ist, in denen die anderen am Filmvorhaben beteiligten Filmherstellerinnen und Filmhersteller ihren Unternehmenssitz haben.

(5) Bei einer internationalen Koproduktion (Abs. 3 und 4) darf das Filminstitut unter Prüfung des Gesamtvorhabens nur den österreichischen finanziellen Anteil fördern.

(6) Eine Förderung kann nicht gewährt werden, wenn das Vorhaben gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstößt.

(7) Von der Förderung sind Filme, die im Auftrag hergestellt werden, ausgenommen.

(8) Der Aufsichtsrat kann in künstlerisch und sozial begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b absehen, wenn es sich um Personen mit ständigem Wohnsitz im Inland mit einer anderen als in § 18 Abs. 2 angeführten Staatsangehörigkeit, um Staatenlose oder um Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, handelt.

Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte

§ 11a.
(1) Wer Förderungsmittel in Anspruch nimmt, darf den geförderten Film vor Ablauf der in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Sperrfristen nicht auswerten oder auswerten lassen, wobei eine Staffelung unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen und der bestmöglichen Verwertung des geförderten Films in Bezug auf die Auswertungsart zu erfolgen hat. In den Förderungsrichtlinien ist jedenfalls vorzusehen, dass nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung im Inland (reguläre Erstaufführung) eine Sperrfrist von sechs Monaten nicht unterschritten werden darf. Die Förderungsrichtlinien können eine Verkürzung dieser Mindestsperrfrist nach Maßgabe der im ersten Satz enthaltenen Bedingungen vorsehen, sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Werden Sperrfristen verletzt, ist die Förderungszusage zu widerrufen. Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern.

(3) Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall auf begründetes Ersuchen der Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers von den Maßnahmen nach Abs. 2 ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie der zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen gerechtfertigt erscheint.

(4) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung insbesondere zu Werbe- und Promotionszwecken für den geförderten Film selbst gilt nicht als Sperrfristverletzung.

Besondere Bestimmungen für einzelne Förderungsbereiche

§ 12.
(1) Förderungen zur Stoff- und Projektentwicklung dürfen für das Verfassen von Drehbüchern oder Drehkonzepten (Dokumentarfilm) für Filme mit einer Vorführdauer von mindestens 70 Minuten (programmfüllende Kinofilme) oder von mindestens 59 Minuten (Kinderfilme) oder von 45 Minuten (Nachwuchsfilme) gewährt werden, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des österreichischen Films zu verbessern. Förderungen werden grundsätzlich nur auf begründetes Ersuchen der Autorin bzw. des Autors gemeinsam mit der Herstellerin bzw. dem Hersteller gewährt. Ausnahmen sind in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen. Dem begründeten Ersuchen ist eine Beschreibung des Vorhabens (Kurzdarstellung mit einer ausgearbeiteten Dialogszene) beizufügen. Das Filminstitut kann der Herstellerin bzw. dem Hersteller für die Fortentwicklung des Drehbuchs weitere Förderungen gewähren. Dem begründeten Ersuchen der Herstellerin bzw. des Herstellers ist das zu überarbeitende Drehbuch beizufügen. Die Förderungsmittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

(2) Förderungen zur Herstellung eines Filmes dürfen nur gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Das Vorhaben erscheint unter Berücksichtigung des Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste geeignet, zur Verbesserung der Qualität und kulturellen Identität des österreichischen Films und zur Hebung der technischen und wirtschaftlichen Lage des österreichischen Filmwesens beizutragen, und die Regisseurin bzw. der Regisseur besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft oder einen ständigen Wohnsitz im Inland. Ist die Regisseurin keine Staatsangehörige bzw. der Regisseur kein Staatsangehöriger gemäß § 18 Abs. 2, so dürfen Förderungen gewährt werden, wenn, abgesehen von der Drehbuchautorin bzw. dem Drehbuchautor oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger sind oder einen ständigen Wohnsitz im Inland besitzen. Das Filminstitut kann Ausnahmen von diesen Voraussetzungen zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films, insbesondere im Hinblick auf seine kulturellen und wirtschaftlichen Auswirkungen im Inland und im Ausland, dies rechtfertigt.
b) Es wird eine prüffähige Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten des Filmvorhabens vorgelegt.
c) Es werden für das Filmvorhaben ein prüffähiger Finanzierungs- und Terminplan vorgelegt, die auch – sofern dies den aktuellen Marktbedingungen nach erforderlich und angemessen ist – dem Umfang des Vorhabens entsprechende Verleihzusagen nachweisen.
d) Es werden Produktionstechnik, Ateliers und für die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen herangezogen, die ihren Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.
e) Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film gegeben sind.
f) Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber gibt die unwiderrufliche Erklärung ab, dem Bund spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des Filmes technisch einwandfreie, der Art der Produktion entsprechend digitale oder analoge Kopien in unkomprimiertem Master-Format und in weiteren fördervertraglich vorgegebenen Formaten (Sammlungskopien) sowie ein Belegexemplar des Drehbuches und der auf den Film bezogenen Werbemittel zum Zwecke der Dokumentation des österreichischen Filmwesens unentgeltlich zu übereignen. Die Kopien werden zur Erhaltung des filmkulturellen Erbes von einer oder mehreren geeigneten, von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister mit Verordnung zu bestimmenden Einrichtungen verwahrt. Zusätzlich gibt die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber die unwiderrufliche Erklärung ab, dem Österreichischen Filminstitut nach Fertigstellung des Films und vor Kinostart eine Ansichtskopie auf DVD oder einem vergleichbaren technischen Format unentgeltlich zu übereignen.
g) Die Herstellerin bzw. der Hersteller weist nach, dass in dem Vertrag mit einem mitfinanzierenden Fernsehveranstalter ein vollständiger Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach sieben Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den vollständigen Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu zehn Jahren vereinbart werden, insbesondere wenn die Herstellerin bzw. der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des Fernsehveranstalters erhalten hat.

(3) Die fachlichen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 8) sind unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Art des zu fördernden Vorhabens zu beurteilen.

(4) Zur Verbreitung eines österreichischen Filmes, insbesondere zur Abdeckung von Vorkosten des Verleihs und des Vertriebs, zur Erprobung und Entwicklung neuer Vertriebsformen, zur Fremdsprachensynchronisation oder Untertitelung sowie zur Teilnahme an internationalen Filmfestivals und Filmmessen können Förderungen gewährt werden (Verwertungsförderung).

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2014)

Besondere Bestimmungen für die Förderung nach dem Standortprinzip

§ 12a.
(1) Die Gewährung von Förderungen nach dem Standortprinzip setzt voraus, dass

a) das zu fördernde Vorhaben den Anforderungen der Förderungsrichtlinien nach § 14 entspricht sowie
b) die Finanzierung des zu fördernden Vorhabens unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist und die Finanzierung den Bestimmungen zur Kumulierung von Förderungen gemäß Abs. 8 entspricht.

(2) Gegenstand der Förderung sind Filme gemäß § 2 Abs. 6 lit. c und d.

(3) Gefördert werden können Kinofilme aller Vorführdauern mit kulturellem Inhalt. Der kulturelle Inhalt wird auf der Grundlage der Kriterien geprüft, die in den Förderungsrichtlinien festgelegt sind. Zur Feststellung des kulturellen Inhalts dient die Durchführung eines Eigenschaftstestes, der in den Förderungsrichtlinien näher bestimmt wird.

(4) Die Förderungsmittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

(5) Die Höhe der Förderung beläuft sich auf 30 vH der in Österreich anerkannten Herstellungskosten oder Vorkosten für den Verleih, welche im Rahmen der Veröffentlichung österreichischer Filme getätigt werden und in den Förderungsrichtlinien näher festzulegen sind. Ein zusätzlicher Zuschuss in Höhe von 5 vH kann gewährt werden, sofern das Vorhaben in seiner Umsetzung vom Filminstitut vorgegebenen ökologischen Nachhaltigkeitsmaßstäben folgt. Die maximale Förderhöhe beträgt 5 Millionen Euro. Sonderzuschüsse können für Vorhaben, die maßgeblich zum Erreichen des in § 2 Abs. 1 lit. i genannten Ziels beitragen sowie für internationale Koproduktionen mit österreichischer Beteiligung und besonders hoher Wertschöpfung in Österreich gewährt werden. Eine besonders hohe Wertschöpfung liegt vor, wenn die von österreichischen Produktionsunternehmen zu verantwortenden österreichischen Herstellungskosten über den österreichischen Finanzierungsanteil hinausgehen und ein damit verbundener Mittelzufluss eine Höhe von 100.000 Euro übersteigt. Die Förderung erhöht sich dann von 30 vH auf 55 vH von diesen in Österreich getätigten Ausgaben.

(6) Als Förderungswerbende kommen gemäß § 11 Abs. 1 lit. a unabhängige Filmproduktionsunternehmen oder Verleihunternehmen mit Sitz in Österreich oder mit einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Österreich, und zwar unabhängig von deren Firmenstandort, solange dieser innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz liegt, in Betracht, die

a) Filme im eigenen Namen und auf eigene Rechnung herstellen und für die Herstellung verantwortlich bzw.
b) im Fall von Koproduktionen mitverantwortlich und aktiv in die Herstellung eingebunden sind oder
c) diese in Kinos veröffentlichen.

(7) Förderungen nach dem Standortprinzip unterliegen folgenden Mindestausgaben in Österreich:

150.000 Euro für fiktionale Produktionen,
80.000 Euro für dokumentarische Produktionen und
20.000 Euro für Vorkosten für den Verleih.

(8) Förderungen nach dem Standortprinzip können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden. Eine Kumulierung mit Förderungen nach dem Filmstandortgesetz 2023, BGBl. I Nr. 219/2022, ist ausgeschlossen. Eine Förderung nach dem Projektprinzip bildet keine Voraussetzung für eine Förderung nach dem Standortprinzip.

Besondere Bestimmungen für die Berufsförderung

§ 13.
(1) Voraussetzungen der Förderung der beruflichen Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen sind der ständige Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers im Inland und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung.

(2) Die Berufsförderung hat insbesondere auf die Möglichkeit der Gewinnung internationaler Erfahrungswerte und Fachkompetenz durch die Förderungswerberin bzw. den Förderungswerber und deren Auswertung im Inland Bedacht zu nehmen.

Förderungsrichtlinien

§ 14

(1) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz bestimmt werden, durch vom Aufsichtsrat zu beschließende Förderungsrichtlinien, die in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen sind, zu regeln.

(2) In die Förderungsrichtlinien sind insbesondere die Kriterien für die Feststellung des kulturellen Inhalts, die Anforderungen an die
Antragstellung, die Pflichten der Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers, die Bedingungen der Rückzahlung von Förderungsmitteln, von Förderungsverzichten, der Referenzfilmförderung, der Förderung nach dem Standortprinzip sowie der Verwertungsförderung, die Grundsätze für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und die Möglichkeiten zur Prüfung dieses Nachweises sowie die Festlegung der Nutzungsrechte und Sperrfristen aufzunehmen.

(3) Die Förderungsmittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderungszweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Förderungsmitteln können weder abgetreten noch gepfändet werden.

Widerruf einer Förderung

§ 15.
(1) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz bestimmt werden, durch vom Aufsichtsrat zu beschließende Förderungsrichtlinien, die in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen sind, zu regeln.

(2) In die Förderungsrichtlinien sind insbesondere die Kriterien für die Feststellung des kulturellen Inhalts, die Anforderungen an die Antragstellung, die Pflichten der Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers, die Bedingungen der Rückzahlung von Förderungsmitteln, von Förderungsverzichten, der Referenzfilmförderung, der Förderung nach dem Standortprinzip sowie der Verwertungsförderung, die Grundsätze für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und die Möglichkeiten zur Prüfung dieses Nachweises sowie die Festlegung der Nutzungsrechte und Sperrfristen aufzunehmen.

(3) Die Förderungsmittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderungszweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Förderungsmitteln können weder abgetreten noch gepfändet werden.

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 16.
Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Organe des Filminstituts ist dieses berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur gemäß dem Finanzprokuraturgesetz, BGBl. I Nr. 110/2008, in Anspruch zu nehmen.

Abgabenrechtliche Vorschriften

§ 17.
(1) Die Tätigkeit des Filminstitutes gilt als Betätigung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(2) Zuschüsse des Filminstitutes zur Förderung der Stoffentwicklung sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 6 lit. a und e dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer befreit.

Schlußbestimmungen

§ 18.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft.

(2) Staatsangehörige von Vertragsparteien des AEUV, des EWR und der Schweiz sind österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 2a, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 11a, 12, 14, 17, 18 und 19 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(5) Innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 170/2004, sind der Aufsichtsrat und die Projektkommission neu zu konstituieren. Bis zur Neukonstituierung der beiden Organe fungieren die bisherigen Mitglieder des Kuratoriums als Mitglieder des Aufsichtsrates und die bisherigen Mitglieder der Auswahlkommission als Mitglieder der Projektkommission. Auch für diese Übergangszeit ist für die Beschlussfassung in der Projektkommission § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 170/2004, anzuwenden.

(6) § 5 Abs. 1 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2014 tritt in Bezug auf die Änderung der Bezeichnung „Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie“ auf die Bezeichnung „Fachverband der Film– und Musikwirtschaft“ mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(7) § 1, § 2 Abs. 1, 2 und 4 bis 8, § 3 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1 bis 6 und 8 bis 13, § 6, § 7 samt Überschrift, § 8, § 9, § 10 Abs. 1 bis 5 und 7, § 11 Abs. 1, 2, 4 und 8, § 11a Abs. 3, § 12, § 12a samt Überschrift, § 13, § 14 Abs. 2, § 15, § 17, die Überschrift zu § 18, § 18 Abs. 2 sowie § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 219/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Vollziehung

§ 19.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 4 die oder der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister, hinsichtlich der §§ 16 und 17 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport betraut.