Förderung
Koproduktion
Filme, die im Rahmen der Vereinbarungen von Gemeinschaftsproduktionen hergestellt werden, sind inländischen Filmen gleichgestellt und können alle Förderungen nutzen, die im Vertragsland zur Verfügung stehen.
Zwischen Österreich und den folgenden Ländern bestehen Filmabkommen:
Deutschland und der Schweiz (“trilaterales Abkommen”), Frankreich, Israel, Italien, Kanada, Luxemburg und Spanien.
Mit dem Europäischen Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen werden multilaterale und – beim Fehlen bilateraler Abkommen – auch bilaterale europäische Gemeinschaftsproduktionen von Filmen in den jeweiligen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der nationalen Gesetze wie nationale Filme behandelt und gefördert.
Zum aktuellen Stand der Ratifizierungen
Unten finden Sie die bestehenden Abkommen in der jeweils geltenden Fassung. Den Dokumenten sind Informationen zur Antragstellung bei der zuständigen Behörde vorangestellt.
Koproduktionen mit dem Vereinigten Königreich
Das Übereinkommen wird vom Europarat und nicht von der Europäischen Union geregelt, und das Vereinigte Königreich ist weiterhin Vertragspartei des Übereinkommens. Dies verleiht den britischen Hersteller*innen und ihren internationalen Partner*innen, deren Länder Unterzeichnende sind, zusätzliche Flexibilität. Die britische Regierung hat am 7. Februar 2019 das überarbeitete Übereinkommen offiziell unterzeichnet, und am 01.10.2021 ist das revidierte Übereinkommen für das Vereinigte Königreich in Kraft getreten.
Koproduktionen mit Ländern, für die kein Abkommen besteht
Auch mit Nicht-Abkommensländern sind Koproduktionen gemäß § 11 Abs 3 lit a Filmförderungsgesetz möglich:
„Liegt ein solches Abkommen nicht vor, hat die österreichische finanzielle, künstlerische und technische Beteiligung jeweils mindestens 30 vH zu betragen. Das Filminstitut kann in begründeten Ausnahmefällen eine geringere Beteiligung akzeptieren.“
Für Fragen zu Koproduktionen wenden Sie sich bitte an Alessandro Chia.