1 Zusammensetzung
Der Aufsichtsrat besteht aus
- einer*einem von der*dem Bundesminster*in für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bestellenden Vorsitzenden, zwei weiteren Vertreter*innen des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport und je einer*einem Vertreter*in des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur,
- je einer*einem Vertreter*in des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft younionund des Fachverbands der Film- und Musikwirtschaft, sowie
- fünf fachkundigen Vertreter*innen des österreichischen Filmwesens, die über eine maßgebliche Praxiserfahrung verfügen und aus den Bereichen Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung kommen.
Darüber hinaus hat die*der Vorsitzende die Möglichkeit, maximal fünf Personen aus dem Bereich des Filmwesens als ständige Expert*innen zu den Aufsichtsratssitzungen (ohne Stimmrecht) regelmäßig zur Beratung beizuziehen. Dabei ist insbesondere eine Vertretung des ORF zu berücksichtigen. Die ständigen Expert*innen sind wie die (ordentlichen) Mitglieder des Aufsichtsrates auf der Homepage des Filminstituts oder auf andere geeignete Weise bekannt zu machen.
2 Bestellung
Die in Punkt 1 lit. a) genannten Mitglieder sind von den zuständigen Bundesminister*innen zu entsenden. Die in Punkt 1 lit. b) und c) bezeichneten Vertreter*innen sind von der*dem Bundesminister*in für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport zu ernennen; und zwar die in Punkt 1 lit. b) angeführten Vertreter*innen auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreter*innen gemäß Punkt 1 lit. c) haben die allgemein anerkannten Interessensgemeinschaften des Filmwesens jeweils drei fachkundige Vertreter*innen namhaft zu machen, wobei Dachorganisationen ihre Einzelverbände vertreten. Die*der zuständige Bundesminister*in hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Punkt 5 zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch die*den zuständigen Bundesminister*in das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder werden keine fachkundigen Vertreter*innen namhaft gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates um die Anzahl der nicht entsandten, nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder oder der nicht namhaft gemachten fachkundigen Vertreter*innen.
Bei der Entsendung und Ernennung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen.
3 Vorsitz / Stellvertretung
Im Falle der Verhinderung der*des Vorsitzenden sind die von der*dem Bundesminister*in für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport entsendeten Mitglieder erste*r und zweite*r Stellvertreter*in, von der*dem Bundesminister*in für Finanzen entsendete Mitglied dritte*r Stellvertreter*in und das von der*dem Bundesminister*in für Arbeit und Wirtschaft entsendete Mitglied vierte*r Stellvertreter*in. Die*der Vorsitzende oder deren*dessen Stellvertreter*innen haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Filminstitutes als Arbeitgeber gegenüber der*dem Direktor*in und seiner Stellvertretung wahrzunehmen.
4 Dauer der Bestellung / Enthebung
Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds ist das neue Mitglied für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen. Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wenn
- ein Mitglied gemäß Punkt 1 lit. b) und c) dies beantragt,
- das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben,
- das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht oder
- jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt.
Die Enthebung der Mitglieder gemäß Punkt 1 lit. a) erfolgt durch die*den jeweils zuständige*n Bundesminister*in. Die übrigen Mitglieder werden von der*dem Bundesminister*in für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport enthoben, wobei im Falle von Mitgliedern gemäß Punkt 1 lit. b) und c vor der Enthebung die vorschlagende oder die namhaftmachende Stelle zu hören ist.
5 Einberufung von Sitzungen / Tagesordnung
Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind von der*dem Vorsitzenden schriftlich oder auf geeignetem elektronischen Weg mindestens halbjährlich, ferner über Antrag der*des Direktor*in oder eines in Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedes oder über Antrag von fünf in Abs. 1 lit. b und c genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Tag der Sitzung muss, außer bei Gefahr in Verzug, ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse und virtuelle Sitzungen im Wege einer Videokonferenz zulässig.
Die Sitzungen, die im Regelfall im Filminstitut abzuhalten sind, können von der*dem Vorsitzenden auch mittels E-Mail (mit pdf-Dokument) oder telefonisch gegen nachträgliche schriftliche Bestätigung unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen werden.
Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sind die dafür erforderlichen schriftlichen Unterlagen so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass eine ausreichende Meinungsbildung vor der Beschlussfassung möglich ist.
Unter der Voraussetzung, dass ausreichende schriftliche Entscheidungsgrundlagen vorliegen, kann in dringenden Fällen ohne die Abhaltung einer Sitzung eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg herbeigeführt werden (Rundlaufbeschluss). Dazu ist von der*dem Vorsitzenden oder in deren*dessen Auftrag von der*dem Direktor*in per E-Mail (mit pdf-Dokument) oder einer sonstigen nachweislichen Verständigung jedenfalls allen stimmberechtigten Aufsichtsratsmitgliedern
- eine Beschlussfassung ohne Abhaltung einer Sitzung vorzuschlagen,
- unter Beifügung der erforderlichen Informationen und allfälliger schriftlicher Unterlagen ein konkreter Vorschlag zur Abstimmung zu bringen und
- eine von der*dem Vorsitzenden festgelegte, datumsmäßige Frist für das Einlangen der Antworten beim Filminstitut mitzuteilen. Die Antwortfrist soll außer bei besonderen Notfällen eine Woche nicht unterschreiten, muss aber zumindest 3 Werktage betragen.
Die Stimmabgabe kann schriftlich oder per E-Mail mit Empfangsbestätigung erfolgen. Eine telefonische Abstimmung ist ebenfalls zulässig, jedoch unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Widerspricht ein stimmberechtigtes Aufsichtsratsmitglied der schriftlichen Beschlussfassung, so ist die Beschlussfassung ohne Sitzung nicht zulässig und der Gegenstand wenn nötig auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
Bei der Abstimmung in der Sache selbst ist bei Rundlaufbeschlüssen die Stimmabgabe von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder, unter diesen jene der*des Vorsitzenden, bei deren*dessen Verhinderung die eines ihrer*seiner Stellvertreter*innen und eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bis zum Ablauf der Antwortfrist kann die abgegebene Stimme geändert werden.
Über angenommene Rundlaufbeschlüsse ist in der nächsten Aufsichtsratssitzung zu berichten.
Beschlussfassungen gemäß § 5 Abs. 8 lit. a), b), c), f) und g) sowie § 6 Abs. 7 FFG sind vom Rundlaufverfahren ausgeschlossen.
6 Beschlussfassung
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder – darunter die*der Vorsitzende oder eine*einer ihrer*seiner Stellvertreter*innen anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der*des den Vorsitz Führenden den Ausschlag. Gegen die Mehrheit der in Punkt 1 lit. a) genannten Mitglieder sind Beschlussfassungen gemäß § 5 Abs. 8 lit. a), b), c), f) und g) sowie gemäß § 6 Abs. 7 FFG unzulässig.
7 Ruhen der Funktion
Die Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes ruht bei Beratungen und Beschlussfassungen über Tagesordnungspunkte,
- die im Zusammenhang mit der Förderung eines Vorhabens stehen, für die das Mitglied selbst oder eine juristische Person, deren Organ oder Mitarbeiter*in das Mitglied ist, als Förderungswerber*in auftritt oder
- bei denen wirtschaftliche Interessen des Mitgliedes berührt werden.
Im Übrigen gelten die in Punkt I. 3. und I. 4. angeführten Regelungen zu Compliance, Ausgeschlossenheit und Befangenheit.
8 Aufgaben
Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:
- Die Festlegung der Geschäftsordnung für die Organe des Filminstituts,
- die Festlegung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen,
- die Genehmigung des Jahresvoranschlages, insbesondere der budgetären Gewichtung der einzelnen Förderungsbereiche, einschließlich des Stellenplanes und des Rechnungsabschlusses,
- die Genehmigung der Gewährung von Förderungen, deren Förderungssumme bei Förderungen nach dem Projektprinzip oder nach dem Standortprinzip im Einzelfall 10 vH, bei Kumulation von Förderungen nach dem Erfolgsprinzip, dem Standortprinzip oder dem Projektprinzip im Einzelfall 15 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen Förderungsmittel übersteigt,
- die Genehmigung des Widerrufes einer bereits gewährten Förderung,
- die Genehmigung des Abschlusses von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Filminstituts zur Folge haben, sowie die Genehmigung einer unbefristeten Vollmacht, für das Filminstitut zu handeln,
- die Genehmigung des Verzichtes auf Forderungen,
- die Genehmigung von Angelegenheiten des Filminstitutspersonals betreffende Rechtshandlungen, soweit sich der Aufsichtsrat diese vorbehalten hat,
- die Erstellung von Vorschlägen zur Bestellung der Direktorin*des Direktors,
- die laufende Kontrolle und Überprüfung der Tätigkeit der Direktorin*des Direktors und ihrer*seiner Stellvertretung und der Projektkommission,
- die Beschlussfassung über den von der*dem Direktor*in jährlich gemäß § 7 Abs. 4 lit. h) vorzulegenden Tätigkeitsbericht und
- die jährliche Evaluierung der Förderungsziele anhand des Berichts gemäß § 7 Abs. 4 lit. i) zum künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme,
- die Genehmigung der Beiziehung von fachkundigen Dritten durch die*den Direktor*in zur Vorbereitung und Erfüllung ihrer*seiner Aufgaben.
In den Fällen des § 5 Abs. 8 lit. d) und e) FFG hat der Aufsichtsrat der*dem Förderungswerber*in eine schriftliche Begründung für die Gewährung bzw. den Widerruf der Gewährung zu geben, die auch im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist.
9 Protokoll
Über die Beratungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen, das von der*dem Vorsitzenden und einer*einem von ihr*ihm zu bestellenden Schriftführer*in zu unterfertigen ist.
Das Protokoll hat in Form eines Ergebnisprotokolls geführt zu werden, das Zeit und Ort der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, den wesentlichen Verlauf der Sitzung, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis zu enthalten hat.
Im Falle nicht einstimmiger Beschlüsse sind die in der Minderheit gebliebenen Aufsichtsratsmitglieder auf deren Verlangen hin namentlich festzuhalten und ihre Wortmeldungen wörtlich zu protokollieren.
Das Protokoll ist jedem Aufsichtsratsmitglied nach der Sitzung in Abschrift zuzustellen und in der nächsten Aufsichtsratssitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die genehmigten und unterzeichneten Protokolle sind im Filminstitut aufzubewahren. Auf Verlangen erhält jedes Aufsichtsratsmitglied eine Abschrift.
10 Sitzungsteilnahme / Leitung der Sitzung
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Eine Verhinderung an der Teilnahme hat das Mitglied direkt oder im Wege des Filminstituts der*dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen.
Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden von der*dem Vorsitzenden eröffnet, geleitet und geschlossen. Die*der Vorsitzende erteilt das Wort und bringt die Anträge zu den Tagesordnungspunkten zur Abstimmung.
Die*der Direktor*in nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Die*der Vorsitzende entscheidet über die zusätzliche Teilnahme filminstitutsfremder Personen (Sachverständige, Auskunftspersonen und dergleichen).
11 Aufwandsersatz
Den Vertreter*innen gemäß § 5 Abs. 1 lit. a) FFG, sofern diese nicht den dort jeweils angeführten Ministerien angehören, sowie den Vertreter*innen gemäß § 5 Abs. 1 lit. b) und c) FFG und den ständigen beigezogenen Fachleuten ohne Stimmrecht aus dem Bereich der Filmschaffenden oder der Filmproduktion steht für notwendige Reisen in Ausübung ihrer Funktion ein Reisekostenersatz entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, und für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 120 EUR pro Sitzung, an der sie teilgenommen haben, als Kompensation für Verdienstentgang zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes bedarf der Zustimmung der*des Bundesminister*in für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport.
12 Externe Fachleute
Zur Erfüllung der Obliegenheiten kann sich der Aufsichtsrat externer Fachleute bedienen. Bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses und bei der Evaluierung gemäß § 5 Abs. 8 lit. l) FFG hat der Aufsichtsrat zur Beratung externe Fachleute heranzuziehen. Der Rechnungsabschluss ist vor der Genehmigung durch eine*n Wirtschaftsprüfer*in zu prüfen.