NEUES FILMFÖRDERUNGSGESETZ
Das 219. Bundesgesetz (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 219/2022), mit dem ein Filmstandortgesetz 2023 erlassen und das Filmförderungsgesetz und das KommAustria?Gesetz geändert wurden, ist mit 1. Jänner in Kraft getreten.
Wesentliche Änderungen im FFG-neu im Überblick
- § 2 Abs. 1 lit. c) Einführung der Begriffe Wettbewerbsfähigkeit und Filmstandort in die Zielbestimmungen des FFG (Grundlage für ÖFI+)
- § 2 Abs. 1 lit. h) Einführung des Begriffs ökologisch nachhaltige Filmproduktion (Grundalge für Green-Filming)
- § 2 Abs. 1 lit. i) Einführung der Zielbestimmung Chancengleichheit aller Geschlechter im Filmschaffen (Grundlage für Gender Gap Financing)
- § 2 Abs. 5 Einführung einer Förderung nach dem Standortprinzip (Grundlage für ÖFI+)
- § 5 Abs. 1 lit. a) Erweiterung der vom BMKÖS direkt zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder (von bisher 2 auf nunmehr 3 inkl. Vorsitzender/Vorsitzendem)
- § 6 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 3 Entscheidungen über Projekte nach dem Standortprinzip (ÖFI+), im Wege der Referenzfilmförderung sowie sämtliche Verwertungsförderungen und Förderungen der beruflichen Weiterbildung sind nunmehr von der/dem Direktor/in zusammen mit der erstmals per Gesetz geschaffenen Stellvertretung im 4-Augen-Prinzip zu treffen
- § 7 Abs. 2, 3 und 6 Einführung einer gesetzlichen Stellvertretung der Direktorin/des Direktors in allen Angelegenheiten des Filminstituts
- § 11 Abs. 1 lit. a) i.V.m. § 12 Abs. 2 Förderungsvoraussetzung für natürliche Personen ist ö/EU/EWR-Staatsbürgerschaft oder (nicht mehr wie davor und) ein ständiger Wohnsitz in Ö
- § 11 Abs. 1 lit. a) Aufnahme einer Formulierung betreffend die Unabhängigkeit von Mediendienstanbietern (TV-Sendern, Streaming-Plattformen) als Voraussetzung für die Gewährung von Förderungen
- § 11 Abs. 2 lit. c) die Sprache einer in Ö anerkannten Volksgruppe wird einer dt. Sprachfassung gleichgestellt
- § 11 Abs. 4 lit. c) der Begriff Ursprungszeugnis wird durch Herkunftsnachweis ersetzt
- § 12 Abs. 2 lit. f) Aufhebung der Depot Legal-Regelung (Archivierung) durch das Filmarchiv Austria. Die Lagerung einer Archiv-Kopie kann bei mehreren vom BMKÖS mittels Verordnung bestimmter Einrichtungen erfolgen
- § 12a Einführung der Förderung nach dem Standort-Prinzip (Umsetzung gem. § 14 Abs. 2 FFG siehe Punkt 6a und 9a der Förderungsrichtlinien)