3.4. Im Fall der Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen bei dem zu fördernden Vorhaben, hat die*der Förderungswerber*in zusätzlich vor Drehstart einen projektspezifischen Kindermitwirkplan vorzulegen und einzuhalten. Dieser Kindermitwirkplan ist auf Basis des zum Zeitpunkt der Antragsstellung jeweils geltenden „KIWOK – Kindeswohlkonzept für die österreichische Filmbranche“ des Fachverbands der Film- und Musikwirtschaft zu entwickeln.
Anpassung an den Code of Ethics, der um den projektspezifischen Kindermitwirkplan, sowie einen Verweis auf das „KIWOK – Kindeswohlkonzept für die österreichische Filmbranche“ erweitert wurde
3.6.4 …das Filmvorhaben die Bedingungen für die Erlangung der eine „Bescheinigung als österreichischer Film“, ausgestellt vom Fachverband der Film- und Musikwirtschaft, aufweist.
Usus wurde in FRL festgehalten
5.1. Redaktionelle Änderung
Absatz zu Rückzahlungsbeträge der Herstellungsförderung, vormals unter Punkt 6.1., wurde in Punkt 14.1. verschoben
6.1.2. Über den Eigenanteil hinausgehende Eigenleistungen der Förderungswerberin*des Förderungswerbers, soweit diese mit der Entstehung des Films unmittelbar verbunden sind, können in der Kalkulation der Herstellungskosten mit dem marktüblichen Leistungsentgelt abzüglich eines 20%igen Abschlags angesetzt werden.
Usus wurde in FRL festgehalten
6.1.3. …für das Filmvorhaben vorgelegt werden:
Kinderschutzkonzept, projektspezifischer Kindermitwirkplan,
Anpassung des Begriffs an die Änderungen zu Punkt 3.4.
6.2.3. Überzahlungen der Richtsätze sind bis max. 30% möglich, sofern bereits mindestens zwei KinoLangfilme als Autor*in/Regisseur*in realisiert wurden.
Erweiterung der anerkannten Erfahrung analog zu vergleichbaren Bestimmungen der FRL
6.2.3. Bewertete Eigenleistungen (Personal- und/oder Sachkosten) sind, sofern sie nicht rückgestellt werden, mit einem Abschlag von 20% der marktüblichen Preise anzusetzen, wobei branchenübliche Rabatte und Staffelpreise zu berücksichtigen sind.
Usus wurde in FRL festgehalten
6.2.4. Redaktionelle Änderung
6.2.5. Anerkannte Finanzierungskosten werden in der Regel mit dem Zinssatz (einschließlich Nebenkosten) der Filmkredite gewährenden österreichischen Banken, jedoch keinesfalls mit mehr als 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Euroleitzinssatz Basiszinssatz der OeNB anerkannt.
Nomenklatur-Anpassung. Nicht mehr begrenzt auf nationale Banken
Anpassung der Prozentpunkte von 8 auf 5
6.3. Fertigungskosten Gesamtherstellungskosten
Nomenklatur-Anpassung gemäß des FFA
6.4. Redaktionelle Änderung
6a.2. Bei Koproduktionen hat die finanzielle Beteiligung durch ÖFI+ (ungeachtet einer allfälligen Erlösbeteiligung aufgrund selektiver Förderung des Filminstituts) in der Erlösaufteilung (Recoupment) angemessen berücksichtigt zu werden pro rata pari passu zu entsprechen. Das Filminstitut behält sich den verpflichtenden Abschluss eines Collection Agreements vor.
Ergänzung einer pro rata pari passu Regelung in der Erlösaufteilung bei ÖFI+ Koproduktionen
6a.2. Um die Erreichung der Zielsetzungen des Förderprogramms ÖFI+ nach dem Standortprinzip möglichst vielen Produktionsfirmen zu ermöglichen und dadurch die erzielte Wertschöpfung von Kinofilmproduktionen auf eine breite und nachhaltige Basis zu stellen, ist die Antragssumme pro Antragsteller*in (Produktionsfirma und verbundene Unternehmen gemäß AGVO) und Jahr auf 6 Mio EUR begrenzt.
Ergänzung einer Vielfaltsklausel mit Begrenzung der jährlichen Antragssummen pro Antragsteller*in
6a.3. Anträge im Rahmen von ÖFI+ sind an keine Einreichtermine gebunden, haben aber spätestens acht Wochen vor Drehbeginn zu erfolgen. Projekte mit einem ÖFI+ Antragsvolumen von über 1,5 Mio EUR sind spätestens 12 Wochen vor Drehbeginn einzureichen. Für diese Projekte ist vor Einreichung ein verpflichtendes Beratungsgespräch mit dem Filminstitut (ÖFI+) zu führen.
Verlängerung der Vorlaufzeit der Anträge auf 8 Wochen vor Drehbeginn, bzw. auf 12 Wochen vor Drehbeginn bei Projekten über 1,5 Mio EUR.
6a.3. Projekte, die ausschließlich Fördermittel aus dem Programm ÖFI+ beantragen und keinen Nachweis einer selektiven Förderung durch das Filminstitut oder einer anderen Förderstelle des Bundes oder der Länder erbringen können, haben überdies den kulturellen Eigenschaftstest (Anhang G) zu erfüllen.
Landesförderungen zählen aufgrund der sehr unterschiedlichen Fördervergaben und -höhen nicht mehr als Ausnahmen für den kulturellen Eigenschaftstest
6a.3. Des Weiteren werden nur jene Projekte geprüft, die entweder über eine selektive Finanzierungszusage des Filminstituts oder einer anderen Förderstelle des Bundes oder der Länder (mit mindestens 10% österreichischer Finanzierungsbeteiligung) oder über Referenzmittel des Filminstituts in Höhe von mindestens 100.000 EUR bei Spielfilmen und 50.000 EUR bei Dokumentarfilmen verfügen. Andernfalls sind die folgenden Finanzierungsnachweise zu erbringen: bei österreichischen oder majoritär österreichischen Projekten zumindest 30% des österreichischen Anteils, bei minoritären Projekten zumindest 50% des nicht österreichischen Anteils.
Förderungswerber*innen sind unter folgenden Bedingungen antragsberechtigt:
– Bei rein österreichischen Projekten müssen entweder eine selektive Förderung des Filminstituts oder nach dem Kunstförderungsgesetz und mindestens 50% der Finanzierung gesichert sein.
– Bei majoritär österreichischen Projekten müssen entweder eine selektive Förderung des Filminstituts oder nach dem Kunstförderungsgesetz oder mindestens 35% bei Spielfilmen und 25% bei Dokumentarfilmen des österreichischen Finanzierungsanteils gesichert sein.
– Bei minoritären Projekten müssen zumindest 60%, bei minoritären Projekten mit Wertschöpfungsbonus zumindest 70% des nicht österreichischen Anteils gesichert sein. Eigenmittel und Rückstellungen der Koproduzent*innen werden zur Feststellung der Antragsberechtigung insgesamt bis zu maximal 10% anerkannt.
Präzisierung der Zugangskriterien für Antragstellung bei ÖFI+ für nationale, majoritär österreichische und minoritär österreichische Projekte
6a.4. Anpassung der Vorlaufzeit der Anträge entsprechend Punkt 6a.3.
6a. 6. Bemessungsgrundlage für die Höhe des Zuschusses gemäß ÖFI+ sind die förderungsfähigen förderbaren österreichischen Herstellungskosten, höchstens jedoch 80% der Gesamtherstellungskosten des zu fördernden Projekts. Die förderungsfähigen Herstellungskosten Mindestausgaben in Österreich müssen für fiktionale Produktionen mindestens 150.000 EUR, für dokumentarische Produktionen mindestens 80.000 EUR betragen.
Nomenklatur-Anpassung gemäß aktuell gültigen FFG
6a.7.1. Personengebundene Leistungen:
Der künstlerische und technische Beitrag jeder*s Koproduktionspartners*in soll ihrem*seinem finanziellen Beitrag entsprechen (d.h. der Anteil der künstlerisch oder organisatorisch entscheidungsberechtigten Personen steht im Verhältnis zur finanziellen Beteiligung).
Ergänzung einer beteiligungskonformen Aufteilung in Hinblick des künstlerischen und technischen Beitrags der Koproduktionspartner*innen
6a.9. Die Anerkennung des Wertschöpfungsbonus setzt voraus, dass
– die Finanzierung entsprechend den jeweils anzuwendenden Koproduktionsabkommen (beteiligungskonforme Aufteilung von Lizenzen, Presales und Garantien) erfolgt eine beteiligungskonforme Aufteilung von Lizenzen, Presales und Garantien berücksichtigt,
– die kostenmäßige Zuordnung von Stab und Darsteller*innen den Nationalitäten der Koproduzent*innen folgt oder den Erfordernissen der Dreharbeiten entspricht und jedenfalls die Bedingungen für das Eintreten der beschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 3 EstG 1988 erfüllt die Kosten für Stab und Darsteller*innen entsprechend ihrer steuerlichen Ansässigkeit den jeweiligen Koproduktionspartner*innen zugeordnet werden, ausgenommen Dienstnehmer*innen, die in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen
Präzisierung einer beteiligungskonformen Aufteilung von Lizenzen, Presales und Garantien sowie der Zuordnung von Stab und Darsteller*innen entsprechend ihrer Zuordenbarkeit zu den Koproduktionspartner*innen
6a.13. Anpassung der Regelungen um die Abschlussprüfung und der daraus resultierenden möglichen Rückzahlungsverpflichtung bzw. eventuelles Erlöschen der zugesagten Fördermittel. Ergänzung einer Ausnahmeregelung in Zustimmung des Aufsichtsrats
6b. Förderung im Rahmen des Talent LAB
Einschub der Regelungen im Rahmen der Nachwuchsförderung. Die nachfolgende Nummerierung wurde entsprechend angepasst
7.1.2. Redaktionelle Änderung
7.3.1. Redaktionelle Änderung
7.8. Redaktionelle Änderung
8.1.2. Die Zielsetzung für die Gleichstellung der Geschlechter wurde nach Beendigung des Etappenplans Ende 2024 verstetigt, die Schwankungsbreite auf +/-3% verringert
9.4. Ergänzung der förderbaren Sonstigen Verbreitungsmaßnahmen um projektbezogene Vorhaben, die der internationalen Orientierung des österreichischen Filmschaffens dienen
10. Die Förderungsmittel sind in der Regel mit 2/3 der anerkannten Weiterbildungskosten begrenzt.
Gefördert werden in der Regel 50% der anerkannten Weiterbildungskosten.
Anpassung der anerkannten Weiterbildungskosten gemäß des Höchstsatzes nach aktuell geltendem Beihilfengesetz
11.5. Redaktionelle Änderung
12.1. Redaktionelle Änderung
12.2. Ergänzung der Regelung der Nachwuchsförderung um das Talent LAB
13.5.2. Über den Eigenanteil hinausgehende Leistungen Interne Leistungen
Nomenklatur-Anpassung
14.1. Redaktionelle Änderung
14.5. Usus wurde in FRL festgehalten
15.1. Redaktionelle Änderung
15.2. Nomenklatur-Anpassung
Anhang A
Entwicklung im Rahmen des Talent LAB
Ergänzung um Talent LAB
FÖRDERUNG DER PROJEKTENTWICKLUNG
60.000 EUR (Höchstsatz): Für Projekte mit Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und einem daher begründeten Mehraufwand.
Neuer Höchstsatz der Projektentwicklung für Projekte mit Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
FÖRDERUNG DER BERUFLICHEN WEITERBILDUNG
1.000 EUR/Monat für Einzelpersonen (Richtsatz)
5.000 EUR pro Maßnahme (Richtsatz)
Anpassung der Förderhöhe der Beruflichen Weiterbildung als Richtsatz
Anhang B
Produzent*innenpauschalen, Drehbuch- & Regie-Richtsätze wurden bei einer Fertigungskostensumme von 375.000 EUR gekappt
Anhang D
Allgemeine redaktionelle Änderungen und genaue Nennung der Bewerbe und Preise in der Festivalliste für bessere Lesbarkeit
Preise
In Kat.2 wurden die sektionsübergreifenden Wettbewerbe aus Berlin, Cannes und Venedig gestrichen und in Kat.3 verschoben
Kat.3 wurde auf alle Kategorien der EUROPEAN FILM AWARDS erweitert
Kat.4 wurde um CPH:DOX (Hauptpreis für den besten Film) erweitert
Kat.5 wurde um AMSTERDAM IDFA und CPH:DOX (Preise der Hauptjury im Hauptwettbewerb und Hauptpreis für den besten Film im Nebenwettbewerb) erweitert. TORONTO HOT DOCS wurde gestrichen
Teilnahme
Kat.5 wurde um die Teilnahmen „Out of Competition“ in Berlin, Cannes und Venedig erweitert
AMSTERDAM IDFA und CPH:DOX (Hauptwettbewerb) wurden von Kat.7 auf Kat.6 angehoben
Kat. 7 wurde um AMSTERDAM IDFA, CPH:DOX, LOCARNO und SAN SEBASTIAN (Nebenwettbewerb) erweitert. TORONTO HOT DOCS wurde gestrichen
Anhang E
Abzurufender Gesamtbetrag aus der Rückzahlung wurde auf max. 100.000 EUR pro Projekt herabgesenkt
Anhang F
Auslösende Punkte der Head-Departments als Kriterium des Gender Incentives und des Gender Gap Financings wurden gemäß den Ergebnissen des Dritten Film Gender Reports angepasst:
Herstellungsleitung 3 Pkt.
Produktionsleitung 0 Pkt.
Kamera 14 Pkt.
Schnitt 7 Pkt.
Dramaturgie 4 Pkt.
Szenenbild 6 Pkt.
Sound Design 9 Pkt.
Tonmischung 8 Pkt.
Color Grading 8 Pkt.
VFX, Visual Effects 10 Pkt.
Animation 8 Pkt.
Anhang G
Nomenklatur-Anpassung und Ergänzung der Gleichstellung der Staatsangehörigkeit: „aus Österreich, einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz“