Ein transparenter Einsatz von und achtsamer und geschulter Umgang mit Künstlicher Intelligenz ist dem ÖFI ein besonderes Anliegen.

Mit dem AI-Act gelten seit 02.08.2026 weitreichende Transparenzpflichten (Art. 50). Davon können insbesondere KI-generierte oder manipulierte Bild,- Ton,- und Video-inhalte betroffen sein, die als sogenannte „Deep Fakes“ einzustufen sind.

Solche Inhalte müssen grundsätzlich in geeigneter Weise als künstlich erzeugt oder manipuliert kenntlich gemacht werden. Die Kennzeichnung hat „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder der erstmaligen Bereitsetzung des Inhalts zu erfolgen“.

Für künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke kann der entsprechende Hinweis an einer Stelle platziert werden, der den Genuss des Werks nicht stört („Appropriate disclosure not hampering the display or enjoyment of the work“).

Ob ein Inhalt als Deep Fake einzustufen ist und an welcher Stelle ein entsprechender Hinweis zu erfolgen hat, ist jeweils eine Einzelentscheidung, bei der mehrere Kriterien geprüft werden müssen („resemblance of existing  persons, objects, places, entities or events that would falsely appear to a person to be authentic or truthful“).

Weiterführende Informationen bezüglich der Kennzeichnung von KI-Inhalten und Deep Fakes finden Sie in einem Beitrag der FAMA: https://www.wko.at/gewerbe-handwerk/film-musikwirtschaft/ki-kennzeichnung

 

Auswirkungen auf Projekte des Film-Fernsehabkommens

Für Projekte, die im Rahmen des Film-Fernsehabkommens gefördert werden, ist seitens des ORF die Einhaltung der jeweils geltenden Fassung der ORF KI-Guidelines, die sich auf den Anforderungen des AI Act stützen, erforderlich.

Für Verträge mit dem ORF (auch für Kinofilme im Rahmen des Film-Fernsehabkommens) ist daher ab dem 02.08.2026 insbesondere Folgendes zu beachten:

  • Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung der ORF KI Guidelines ist anzuwenden.
  • Es ist erforderlich, unter Angabe der Timecodes offenzulegen, ob und welche KI Systeme zur Erstellung der vertragsgegenständlichen Produktion verwendet wurden.
  • Der Einsatz von KI generierter Musik ist nicht erlaubt.
  • Bis spätestens zum Ablieferungstermin muss ein Skript mit Timecodes, eine detaillierte Schnittliste – Timecode genau aufgeschlüsselt nach selbst gedrehtem, ORF-Archivmaterial, KI-generiertes Material und Fremdmaterial (einschließlich Name und Anschrift des oder der Archive bzw. Rechteinhaber bzw. Angaben zum Rechteerwerb sowie inhaltliche Beschreibung/Bildbeschreibung des Ausschnitts) – beim Programmwirtschaftlichen Leiter des ORF abgegeben werden.
  • Für die Erfassung wird vom ORF das Formular „Ausschnitt-Erfassung“ elektronisch zur Verfügung gestellt.

Die aktuellen ORF KI-Guidelines finden Sie unter folgendem Link: https://der.orf.at/unternehmen/leitbild-werte/ki-guidelines/index.html

Für Rückfragen zu den ORF KI-Guidelines wenden Sie sich bitte an: FilmFernsehabkommenFP6@orf.at